Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.07.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß der Rsp des VwGH kann aus einer (besonders) rücksichtlosen Tatausführung (hier: Sachbeschädigung) abgeleitet werden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist, weil sich daraus auf eine Persönlichkeitsstruktur schließen lässt, die jedenfalls eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit für eine solche Annahme indiziert (vgl VwGH 2010/17/0065; zur Gefährdung anderer vgl DSK K121.653/0004-DSK/2011).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; erkennungsdienstliche Behandlung; DNA-Untersuchung; Identitätsfeststellung;Anmerkung
VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0267-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.32.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021