RS Lvwg 2021/7/15 LVwG-M-32/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §22 Abs3
SPG 1991 §65
SPG 1991 §67

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Mensch der Tat verdächtig ist, endet die grundsätzliche Doppelfunktionalität der Sicherheitsbehörden. Gemäß § 22 Abs 3 letzter Satz SPG bleiben die Bestimmungen über den Erkennungsdienst hiervon jedoch unberührt. Das bedeutet, dass Tatverdächtige iSd StPO auch von den Sicherheitsbehörden nach den Maßstäben des SPG erkennungsdienstlich behandelt werden dürfen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; erkennungsdienstliche Behandlung; DNA-Untersuchung; Identitätsfeststellung;

Anmerkung

VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0267-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.32.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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