Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.07.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Mensch der Tat verdächtig ist, endet die grundsätzliche Doppelfunktionalität der Sicherheitsbehörden. Gemäß § 22 Abs 3 letzter Satz SPG bleiben die Bestimmungen über den Erkennungsdienst hiervon jedoch unberührt. Das bedeutet, dass Tatverdächtige iSd StPO auch von den Sicherheitsbehörden nach den Maßstäben des SPG erkennungsdienstlich behandelt werden dürfen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; erkennungsdienstliche Behandlung; DNA-Untersuchung; Identitätsfeststellung;Anmerkung
VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0267-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.32.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021