Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Begründet ist der Verdacht nach § 119 Abs 2 Z 2 StPO, wenn seine Begründung rational nachvollziehbar ist. Es müssen sowohl Tatsachen benennbar sein, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass die zu durchsuchende Person verdächtig ist, als auch, dass ein konkreter gesuchter Gegenstand bei ihr ist oder dass Spuren an ihr haften. Einfacher Verdacht genügt, nicht aber allein die Verdachtsäußerung durch jemand anderen, und sei es auch ein Beamter (vgl Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 119 Rz 32).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Amtshandlung; Versammlung; Durchsuchung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.34.001.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021