RS Lvwg 2021/7/23 LVwG-M-34/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §22 Abs3
StPO 1975 §119 Abs2 Z2
VersammlungsG 1953 §9a

Rechtssatz

Begründet ist der Verdacht nach § 119 Abs 2 Z 2 StPO, wenn seine Begründung rational nachvollziehbar ist. Es müssen sowohl Tatsachen benennbar sein, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass die zu durchsuchende Person verdächtig ist, als auch, dass ein konkreter gesuchter Gegenstand bei ihr ist oder dass Spuren an ihr haften. Einfacher Verdacht genügt, nicht aber allein die Verdachtsäußerung durch jemand anderen, und sei es auch ein Beamter (vgl Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 119 Rz 32).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Amtshandlung; Versammlung; Durchsuchung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.34.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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