TE Vwgh Beschluss 1996/12/11 95/13/0215

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §289;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der "Wohnungseigentumsgemeinschaft X", bestehend aus H und 93 anderen namentlich angeführten Personen, in Wien, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Juni 1995, Zl. 15-95/1154/05, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli bis September 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat den ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Begründung

Mit dem in der vorliegenden, am 7. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes über die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli bis September 1994 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1996 hat die belangte Behörde dem Gerichtshof mitgeteilt, daß am 28. Februar 1996 gegenüber der Beschwerdeführerin der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 erlassen worden sei, und hat mit dieser Mitteilung eine Ausfertigung dieses Jahresveranlagungsbescheides vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Stellungnahme über die Frage der dadurch eingetretenen Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde eingeladen, den Umstand der Erlassung des Veranlagungsbescheides über Umsatzsteuer 1994 ihr gegenüber nicht bestritten, meint in ihrer Stellungnahme aber, daß aus diesem Umstand eine Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde nicht abgeleitet werden könne. Dem stehe schon der Umstand entgegen, daß sich die erhobene Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 16. Juni 1995 über die Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Juli bis September 1994 richte, während der Jahresbescheid für die Umsatzsteuer des Jahres 1994 von einer anderen Behörde, nämlich dem zuständigen Finanzamt erlassen worden sei. Daß der Jahresumsatzsteuerbescheid auf der Basis von Abgabenerklärungen der Beschwerdeführerin, in welchen die im vorliegenden Beschwerdeverfahren umkämpften Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht worden waren, erklärungsgemäß ergangen und von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden sei, wie die belangte Behörde in ihrer Mitteilung vom 8. Juli 1996 angemerkt habe, bedeute nicht, daß die Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangt sei, daß die im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstrittenen Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig seien; wäre die Beschwerdeführerin zu einer solchen Auffassung gelangt, dann hätte sie ihre Beschwerde zurückgezogen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum erfaßt, derart außer Kraft gesetzt, daß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 15. März 1995, 94/13/0093, und das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0133, mwN). Diese dem Jahresumsatzsteuerbescheid in den zitierten Entscheidungen zuerkannte Derogationswirkung auf Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide des betroffenen Jahres tritt völlig unabhängig von der im Jahresveranlagungsbescheid konform oder abweichend zum Vorauszahlungsbescheid getroffenen rechtlichen Beurteilung der betroffenen Sachverhalte allein mit der Erlassung des Jahresveranlagungsbescheides ein. Die Beschaffenheit der Umsatzsteuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1994 war für den Eintritt der durch Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides bewirkten Derogation des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für die Monate Juli bis September 1994 demnach ebenso bedeutungslos wie der materiell-rechtliche Inhalt des Jahresveranlagungsbescheides und die Frage seiner Rechtskraft (vgl. hiezu erneut den hg. Beschluß vom 15. März 1995, 94/13/0093), weshalb sich ein Eingehen auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Deutung des Inhaltes ihrer Abgabenerklärung durch die belangte Behörde erübrigt.

Mit ihrem Vorbringen zur fehlenden "Identität der Bescheide" aus dem Grund, daß der in Beschwerde gezogene Bescheid von einer anderen als jener Behörde erlassen worden sei, welche den Jahresumsatzsteuerbescheid erlassen habe, verkennt die Beschwerdeführerin die rechtliche Struktur des verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahrens. Anders als dies im Regelfall eines gerichtlichen Rechtsmittelverfahrens zutrifft, besteht die Berufungsentscheidung im Verwaltungsverfahren nicht in der bloßen Prüfung der - aufrecht bleibenden - erstinstanzlichen Erledigung, sondern in deren Ersatz durch die an ihre Stelle tretende Entscheidung der Berufungsbehörde (vgl. für das Abgabenverfahren etwa die Aussagen bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 3 zu § 289 BAO), soferne die berufungsbehördliche Entscheidung nicht ausnahmsweise in der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides zu bestehen hat. Der Instanzenunterschied der den Vorauszahlungsbescheid erlassenden Behörde zu der dem Jahresveranlagungsbescheid erlassenden Behörde ist auf die oben dargestellte normative Wirkung des Jahresumsatzsteuerbescheides auf den Vorauszahlungsbescheid demnach ohne jeden Einfluß.

Es war die Beschwerde somit wegen nachträglichen rechtlichen Wegfalles ihres Anfechtungsgegenstandes als gegenstandslos geworden zu erklären und aus diesem Grunde das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Der Abspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die Beschwerdeführerin kam deswegen nicht in Betracht, weil der Fall einer "echten" Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der vorliegenden verfahrensrechtlichen Konstellation nicht vorliegt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 306, letzter Absatz, und 307, Abs. 5 und 6, wiedergegebene hg. Judikatur). Zu einer sinngemäßen Übertragung der für den Fall "echter" Klaglosstellung durch formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides geltenden aufwandersatzrechtlichen Grundsätze (§ 56 Satz 1 VwGG) auf den vorliegenden Fall der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde besteht deswegen kein Anlaß, weil der pflichtgemäßen Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides durch die Abgabenbehörde das den Fällen "echter" Klaglosstellung tendenziell innewohnende Element der Aufgabe eines zunächst eingenommenen Standpunktes in keiner Weise beigemessen werden kann. Das in dieser nunmehr eingenommenen Betrachtungsweise gelegene Abgehen von der aufwandersatzrechtlichen Beurteilung im mehrfach erwähnten hg. Beschluß vom 15. März 1995, 94/13/0093, und dem darin erwähnten Vorjudikat hatte gemäß § 13 Abs. 2 VwGG ohne Senatsverstärkung zu erfolgen.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130215.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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