TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/21 W240 2239797-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2021
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Entscheidungsdatum

21.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch


W240 2239797-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter, über die Beschwerde von XXXX , StA.: Kosovo alias Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2021,
Zl. 1271691305/201195821, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis II. sowie IV. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 57 und § 61 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige des Kosovo alias Albanien, stellte am 29.11.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am 29.11.2020 abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei ledig, spreche Albanisch, gehöre der Volksgruppe der Albaner und dem christlichen Glauben am. Sie habe drei bis vier Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt privat als Reinigungskraft gearbeitet. Ihre Eltern, ihre vier Brüder und vier Schwestern seien alle im Kosovo aufhältig. Den Entschluss ihren Herkunftsstaat zu verlassen habe sie ein paar Tage vor ihrer Ausreise gefasst, als Zielland habe sie Österreich gehabt, da ihre Kinder - ihr Sohn und ihre Tochter - hier seien. Bis Serbien sei sie legal gereist, danach illegal weiter.

Als Fluchtgrund gab sie an:

„Ich habe den Kosovo verlassen, weil meine beiden Kinder hier in Österreich seit langer Zeit leben. Der Vater unserer gemeinsamen Kinder, befindet sich seit ca. 2 Jahren in Haft, er verbüßt hier eine längere Haftstrafe.

Ich habe mich entschlossen zu meinen Kindern zu kommen, um mit ihnen zusammen zu leben, da die Kinder keinen Elternteil haben.

Da die wirtschaftlichen Bedingungen bei meiner Familie im Kosovo damals sehr schlecht waren, haben die Kinder den Wunsch geäußert hier in Österreich zu leben. Ich blieb im Kosovo zurück.

Dies sind all meine Gründe weshalb ich nach Österreich gereist bin, um hier einen Asylantrag zu stellen.“

Dem Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublinbehörde kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits am 25.01.2018 einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, welcher negativ beschieden wurde und sie in der Folge Deutschland am 06.09.2018 in Richtung Kosovo verließ.

Am 02.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Albanisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte insbesondere wie folgt aus:

„(…)

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

VP: Meine Muttersprache ist Albanisch, ich spreche sonst keine weiteren Sprachen.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

VP: Ja.

Anmerkung: Der RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am heutigen Tag stattgefunden hat.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind?

VP: Ja, ich kann ein Schreiben meiner Kinder vorlegen, ich soll das in meinem Verfahren vorlegen.

Anm.: Das Schreiben wird zum Akt genommen.

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

VP: Ja.

LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?

VP: Ich habe Magenprobleme seit vielen Jahren. Ich habe auch eine Art Asthma und deswegen Probleme mit der Atmung. Ich war alleine und einsam und hatte auch viel Stress, sodass ich zwei Mal eine Panikattacke erlitten habe. Nachgefragt, wann das war, gebe ich an, dass es beide Male hier in Österreich war. Ich war im Krankenhaus und ich habe auch Beruhigungstabletten bekommen. Im Kosovo ist mir das Gleiche passiert. Wenn ich unter Stress bin oder traurig bin, dann bekomme ich eine Panikattacke.

LA: Haben Sie sich bezüglich des Asthma und der Panikattacken im Heimatland behandeln lassen?

VP: Ja. Ich habe allerdings nur diese zwei Erkrankungen, an anderen leide ich nicht.

LA: Können Sie Befunde vorlegen?

VP: Nein. Ich habe alles in der Wohnung in Wien gelassen, ich wusste nicht, dass ich das alles benötigen würde in der Vernehmung. Ich habe Unterlagen vom Krankenhaus. Ich habe zwei Befunde vom KH zu Hause. Einer davon wurde bereits vorgelegt, glaube ich. Ich wurde zwei Mal ins Krankenhaus eingeliefert.

Anm.: Ein Befund vom 29.11.2020 befindet sich bereits im Akt. Die AW wird angewiesen, den zweiten Befund bis spätestens 04.02.2021 beim BFA einlangend in Vorlage zu bringen.

LA: Nehmen Sie aktuell Medikamente?

VP: Ja, ich nehme Pantoprazol, ich habe auch eine Asthmapumpe, ich habe diese auch mit. Sonst nehme ich keine Medikamente. Ich habe sonst keine weiteren Erkrankungen.

LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten?

VP: Nein.

LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

VP: Ich habe damals auch schon angegeben, dass ich im Kosovo alleine gelebt habe und meine Kinder in Österreich auch alleine leben. Der Vater meiner Kinder befindet sich in Österreich im Gefängnis, er verbüßt eine 13-jährige Haftstrafe, ich weiß aber nicht genau wofür. Ich kann Ihnen nur erzählen, was meine Kinder mir gesagt haben, demnach hätte ihr Vater jemanden angeschossen und schwer verletzt. Er hat geheiratet und sein eigenes Leben hier in Österreich. Ich möchte darauf nicht näher eingehen. Meine Kinder brauchen mich, sie sind hergekommen, als sie noch sehr klein waren. Sie haben mir immer gefehlt und ich fehle ihnen auch. Ich habe meine Kinder nicht selbst großziehen dürfen, wir haben trotzdem eine starke Bindung zueinander. Als ich mich vom Vater meiner Kinder getrennt habe, waren die Kinder bei mir. Ich musste mit meinen Kindern bei meinem Vater leben. Da die Lebensbedingungen bei meinem Vater sehr schlecht waren und er kein Einkommen hatte, musste ich meine Kinder ihrem Vater übergeben. Mein Sohn war damals 6 oder 7 Jahre alt, als er nach Österreich kam, meine Tochter war damals glaube ich 12 oder 13 Jahre alt. Ich habe meine Kinder in all diesen Jahren einmal im Jahr für zwei Wochen sehen können. Ich sage Ihnen wirklich nur die Wahrheit, ich stimme jeder Überprüfung zu, auch im Kosovo, ich bin dort ganz alleine. Ich habe sogar, vor über zwei Jahren versucht, mit meinen Kindern zusammenzukommen, indem ich nach Deutschland gegangen bin. Die Reise war sehr beschwerlich, ich weiß, dass ich zwei Tage lang gegangen bin.

LA: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?

VP: Vor zwei Monaten. Am 29.01.2021 waren es zwei Monate. Meine Kinder haben gesagt, dass ich heute Ihnen mitteilen soll, dass sie für alle meine Kosten aufkommen würden. Sie würden auch persönlich zu Ihnen kommen, um diesbezüglich als Zeugen befragt zu werden.

LA: Wie alt sind Ihre Kinder jetzt?

VP: Meine Tochter ist 22 und mein Sohn 19.

LA: Beide Kinder sind berufstätig?

VP: Beide sind beschäftigt. Mein Sohn arbeitet als Maler und Anstreicher auf Baustellen und meine Tochter arbeitet in einem Supermarkt.

LA: Haben Sie seit Ihrer ersten Einreise Österreich verlassen, waren Sie seither jemals wieder in Ihrem Heimatland?

VP: Nein. Ich konnte nicht zu meinen Kindern gehen, sie kommen mich aber besuchen. Ich wollte mal bei ihnen übernachten, aber mir wurde gesagt, dass dies nicht erlaubt sei. Meine Tochter hat mit den Personen, die meine Unterkunft in Wien verwalten, gesprochen und gefragt, ob ich einmal bei ihr übernachten kann, aber es wurde gesagt, dass das nicht geht.

Auff.: Nennen Sie Ihren Familienamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, nennen Sie Ihre Daten so, wie Sie von Ihnen in Ihrem Herkunftsland im Rechtsverkehr, damit sind Behörden, öffentliche Ämter und auch Schulen gemeint, verwendet wurden!

VP: Ich heiße XXXX in XXXX , StA. Kosovo.

LA: Wo genau haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsland gelebt?

VP: Ich habe in einem Dorf bei der Stadt XXXX gelebt im Bezirk XXXX . Ich habe mein ganzes Leben lang dort gelebt. Ich ersuche Sie, mir zu helfen, damit mir Asyl gewährt wird, um bei meinen Kindern bleiben zu dürfen.

LA: Sie führten an, zwischenzeitlich bei Ihrem Vater gelebt zu haben. Von wann bis wann und wo war das?

VP: Mein Vater ist kein vermögender Mann, eigentlich ist er ein armer Mann. Aber er besitzt zwei kleine, alte Häuser. Ich habe bei meinem Vater im Ort XXXX (phonetisch) gelebt, er hat mir ein Zimmer in einem dieser Häuser zur Verfügung gestellt. Aber inzwischen hat mein Bruder geheiratet und hat dieses Zimmer für sich beansprucht. Da das Zimmer jetzt von meinem Bruder beansprucht wird, musste ich herkommen. Es handelt sich um das Haus meines Vaters, ich selbst besitze dort gar nichts.

LA: Wieso sind Sie nicht in das zweite Haus Ihres Vaters gezogen?

VP: Mein Vater hat ein kleines altes Haus besessen. Die Bewohner des Dorfes haben aber Geld gesammelt und für meinen Vater im selben Hof ein Haus errichtet. Ich habe dann in einem Zimmer des alten Hauses gewohnt. Ich möchte nochmals sagen, dass ich persönlich im Kosovo gar nichts besitze.

LA: Mit wem haben Sie jeweils an der genannten Adresse im Heimatland gelebt?

VP: Alleine in einem Zimmer.

LA: Was war mit dem restlichen Haus?

VP: Ich habe auch Brüder, die allesamt verheiratet sind und Familien haben. Dort haben meine Eltern, meine Brüder mit ihren Familien gewohnt und ich in einem Zimmer, das mir zur Verfügung stand.

LA: Wann genau haben Sie Ihren Heimatort verlassen und wann sind Sie aus Ihrem Herkunftsland ausgereist?

VP: Vor zwei Monaten. Am 28.02.2021 werden es drei Monate, dass ich meine Heimat verlassen habe und nach Österreich gekommen bin. Am 29. bin ich hier angekommen.

LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente?

VP: Nein. Ich hatte nie einen Führerschein oder einen Reisepass. Ich hatte eine kosovarische ID-Karte, doch habe ich diese verloren auf dem Weg nach Österreich. Ich versuche, dass mir hier in Österreich ein neuer Personalausweis ausgestellt wird. Es wurde mir gesagt, dass ich einen bei der Botschaft ausstellen lassen kann.

LA: Waren Sie jemals im Besitz eines eigenen Reisepasses, wenn ja, wann und von wem wurde dieser ausgestellt, wo befindet sich dieser Pass jetzt?

VP: Nein, ich hatte nie einen Reisepass.

LA: Leben noch Angehörige im Herkunftsland? Nennen Sie mir bitte alle persönlichen Daten, Ihre Beziehung zu den Angehörigen und deren wohnhaft.

VP: Ja, meine Mutter, mein Vater, meine vier Schwestern und meine vier Brüder leben nach wie vor im Kosovo. Zwei Brüder im Kosovo sind verheiratet, ein Bruder von mir ist auch verheiratet, lebt aber in Deutschland und ein Bruder, der noch im Kosovo lebt, ist nicht verheiratet. Die drei Brüder, die im Kosovo sind, leben alle bei meinen Eltern, ebenso wie eine unverheiratete Schwester, sie ist 23 Jahre alt. Meine drei anderen Schwestern sind verheiratet und leben nicht bei meinem Vater. Mein Vater ist sehr arm, er arbeitet nicht, sondern bezieht eine Sozialhilfe.

LA: Haben sie noch Kontakt zu Ihren Angehörigen in Ihrem Herkunftsland?

VP: Ja, wir telefonieren einmal pro Woche.

LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsland?

VP: Wir haben ein gutes Verhältnis.

LA: Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsland deren Lebensunterhalt?

VP: Mein Vater, meine Mutter, meine unverheiratete Schwester und mein unverheirateter Bruder leben in einem Zimmer dieses Hauses, in dem auch ich gelebt habe. Ich hatte ein Zimmer für mich, weil ich kränklich war. Die zwei verheirateten Brüder leben in dem anderen Haus. Meine Brüder haben auch keine Arbeit, sie arbeiten nur gelegentlich als Tagelöhner oder verrichten Gelegenheitsjobs, wie etwa Holzhacken und dergleichen. Meine Mutter ist 64 Jahre alt, sie würde eine Mindestpension beziehen, wenn sie 66 wäre. Die Bedingungen dafür erfüllt sie derzeit nicht, sie ist krank, wurde am Herzen operiert, darf nicht schwer heben und muss sich schonen. Sie hat nie gearbeitet, sie hat viele Kinder gehabt, um die sie sich kümmern müsste. Mein Vater hat gearbeitet, er hat ebenfalls Gelegenheitsarbeiten verrichtet, wie meine Brüder. Er hat nur gearbeitet, wenn jemand ihn geholt hat für ein paar Stunden. Derzeit bezieht er eine Alterspension.

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?

VP: Im oben genannten Dorf im Haus meines Vaters.

LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt?

VP: Gar keinen.

LA: Welche Ausbildung haben Sie?

VP: Ich war nicht lang in der Schule, drei oder vier Jahre, weil unsere Lebensbedingungen so schlecht waren, dass die Reise in die Schule nicht für uns alle finanziert werden konnte. Ich habe als Reinigungskraft gearbeitet.

LA: Wo waren Sie in der Schule? Können Sie die genaue Adresse nennen?

VP: In Dorf XXXX (phonetisch).

LA: Wann haben Sie wo in welcher Funktion gearbeitet?

VP: Ich habe als Reinigungskraft bis vor meiner Ausreise gearbeitet, das war aber keine fixe Stelle, sondern in Privathäusern.

LA: Konnten Sie mit diesem Verdienst Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

VP: Ich war alleine. Für das Zimmer musste ich nichts bezahlen, weil es meinem Vater gehörte. Manchmal sind meine Kinder hinuntergekommen in den Kosovo und wenn sie da waren, haben sie mir Geld gegeben. Manchmal haben sie mir auch Geld geschickt, wenn ich krank war. Ich habe aber nur Geld von ihnen verlangt, wenn ich krank war. Da waren meine Kinder sehr jung und mussten selbst auch ihre Miete bezahlen.

LA: Sind Sie vorbestraft?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

VP: Ja, einmal für den Personalausweis, sonst aber nie.

LA: Waren Sie jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft?

VP: Nein.

LA: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden – etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden – offiziell in Ihrer Heimat gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland jemals aus eigenem Antrieb, d. h. von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft oder Gericht aufgesucht? Haben Sie jemals eine solche Einrichtung aufgesucht, weil Sie von diesen Behörden etwas benötigt haben?

VP: Nein. Ich habe das Haus kaum verlassen, nur wenn ich irgendwo gearbeitet habe. Aber auch im Zuge der Trennung vom Vater meiner Kinder hat es nie Probleme gegeben. Er wollte nicht, es ging nicht gut. Wir waren nie verheiratet, nur jung und verliebt. Geheiratet haben wir nie.

LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? (bei pos. Antwort: Funktion, Dauer, Position, Tätigkeiten, Gründe des Beitritts, ideologischer Inhalt, Sitz der Gruppierung)

VP: Nein.

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!

VP: Es gibt einen einzigen Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe und nach Österreich gekommen bin und dieser ist, dass ich mit meinen Kindern zusammenkomme. Ich lebte alleine, war einsam, machte mir stets Sorgen um meine Kinder. Meinen Kindern erging es genauso. Eine Mutter würde das sehr gut verstehen und nachvollziehen.

LA: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

VP: Nein, ich habe im Kosovo gar keine Probleme. Ich würde auch auf der Straße schlafen, Hauptsache in der Nähe meiner Kinder.

LA: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

VP: Ich hätte nur das Problem, dass ich getrennt von meinen Kindern wäre. Ich habe alles riskiert, um den Kosovo zu verlassen und zu meinen Kindern zu kommen. Ich bitte Sie inständig, hundert Mal, dass Sie mir helfen, damit ich hier bei meinen Kindern bleiben kann und dass ich nicht zurückgeschickt werde. Ich habe meine Kinder nicht selbst großziehen dürfen, ich möchte zumindest jetzt bei ihnen sein.

LA: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Kosovo vor. Wollen Sie in diese schriftlichen Feststellungen zum Kosovo samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht nehmen und eine Kopie davon ausgefolgt bekommen?

VP: Ja, bitte.

Anmerkung: Der AW werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Kosovo auszugsweise in Kopie ausgehändigt. Es wird eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bis zum 05.02.2021 beim BFA einlangend gesetzt.

Vorhalt: Sie haben am 08.01.2021 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

VP: Ich würde Sie ersuchen, dies nicht zu tun, ich möchte nicht in den Kosovo zurückkehren. Ich möchte bei meinen Kindern sein, ich möchte nicht in den Kosovo zurückkehren. Ich bin nicht gekommen, um nur zwei Monate hier zu bleiben und dann wieder zurückzukehren. Wenn Sie mir irgendwie helfen könnten, dass ich hier in Österreich bleiben kann, mit Asyl oder sonst irgendwie. Meine Kinder würden mich bei sich aufnehmen, ich würde dem Staat nicht zur Last fallen. Die Kinder würden alles für mich bezahlen, die Verpflegung, die Unterkunft, sie würden für alles aufkommen. Ich will gar nichts vom Staat, kein Geld, keine Unterkunft. Ich will nur bei meinen Kindern sein, das einzige, das ich benötigen würde, wäre eine Krankenversicherung, falls ich krank werde. Für alles andere würden meine Kinder aufkommen. Sie sind bereit, alles zu tun, damit ich hier bleibe.

LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bin in der Grundversorgung. Ich habe eine Unterkunft und es wird für meine Verpflegung gesorgt. Ich bekomme auch € 40,-. Es ist alles sehr gut, die Unterkunft ist in Wien. Ich würde Sie ersuchen, mich nicht woanders hin zu überstellen, weil meine Kinder in der Stadt wohnen.

LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

VP: Nein. Ich bin seit zwei Monaten hier. Im Asylverfahren darf man nicht arbeiten. Wenn mir die Behörde die Möglichkeit geben würde, dass ich hier arbeiten dürfte, würde ich alles machen. Putzen kann ich, Schule habe ich keine besucht.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: Nein. Ich bin erst seit zwei Monaten da. Ich würde gerne einen Deutschkurs besuchen, aber es ist alles geschlossen wegen Corona. Nachgefragt gebe ich an, dass in der Unterkunft in Wien kein Kurs angeboten wird.

LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

VP: Nur ganz wenig, ich kann nur grüßen. Das habe ich in diesen zwei Monaten in Wien gelernt.

Anm.: Die AW antwortet auf Albanisch und die Frage musste übersetzt werden.

LA: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

VP: Ich spreche nur Albanisch.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Ja, meine beiden Kinder befinden sich in Österreich, sie heißen XXXX . Sie haben hier die Schule besucht und haben beide ein Aufenthaltsrecht für fünf Jahre. Nach diesen fünf Jahren können sie die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Sie können dann einen Reisepass bekommen.

LA: Welche Beziehung besteht zu Ihren Kindern?

VP: Wir haben ein sehr gutes Verhältnis zueinander.

LA: Seit wann ist der Vater der Kinder im Gefängnis?

VP: Laut Angaben meiner Tochter seit zwei Jahren, aber er muss eine Strafe von 13 Jahren verbüßen.

LA: Besteht zu Ihren Kindern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Ich arbeite nicht. Hätte ich eine Arbeit, dann gäbe es kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Als ich im Kosovo war, habe ich von ihnen kein Geld verlangt, sondern nur, wenn ich krank war. Dann haben sie mir auch Geld geschickt. Für die Unterkunft und Verpflegung habe ich nichts gebraucht.

LA: Hatten Sie auch vom Heimatland aus Kontakt zu Ihren Kindern?

VP: Ja, wir hatten die ganze Zeit über Kontakt. Die Kinder waren auch bei mir. Wenn die Kinder Ferien hatten, sind sie zu mir gekommen und waren für ein bis zwei Wochen da. Sie haben bei mir im Zimmer geschlafen. Die Familie ihres Vaters hat im Kosovo niemanden, außer einer alten Oma irgendwo. Bei ihr haben sie aber nie gewohnt.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Nein. Ich bin in Wien im Asylverfahren und lebe alleine. Mein Sohn und meine Tochter leben zusammen in einer Wohnung, diese ist ca. 60m² groß.

LA: Ich beende jetzt meine Befragung. Möchten Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen?

VP: Nein, ich habe alles gesagt. Ich danke Ihnen vielmals, dass Sie mich befragt haben. Hoffentlich, Gott gebe es, dass Sie mich nicht in den Kosovo zurückschicken.

Anmerkung: Dem RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

LA: Haben Sie alles verstanden, konnten Sie sich konzentrieren und der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

(…)“

Im Akt der Beschwerdeführerin liegen folgende Dokumente auf:

-        Ambulanzkarte vom 29.11.2020 mit der Diagnose: „Verdacht auf Gastritis, Zustand nach Hyperventilation/Panikattacke.“

-        handschriftlichen Brief ihrer Kinder

-        Notfallprotokoll inkl. Rezept vom 29.11.2020

-        Ambulanter Patientenbrief vom 16.12.2020 mit der Diagnose: „chron. Gastritis K29.5“ und folgender Anmerkung: „Hierorts stellt sich nach Gespräch mit Tochter per Telefon heraus, dass die Patientin bereits seit 2-3 Jahren (!) an einer Gastritis leide und seit bereits 5 Jahren ein bekanntes Asthma mit erschwerter Atmung habe. Diese Beschwerden seien NICHT schlechter geworden und sie habe sich nun wegen der Magenschmerzen vorgestellt, da es ihr nicht besser geht und sie sich eine Besserung erhoffe.“

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß
§ 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin ledig und für niemanden unterhalts- oder sorgfaltspflichtig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Sie habe Panikattacken, Asthma und eine chronische Gastritis. Es sei nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung im Kosovo ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Sie verfüge in ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsland sei gewährleistet. Sie sei auch vor ihrer Ausreise als private Reinigungskraft tätig gewesen und habe für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Ihre volljährige Tochter sowie der volljährige Sohn seien in Österreich aufhältig und seinen diese im Besitz eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels. Sie habe mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, ein solcher habe auch seit 2012 nicht mehr bestanden. Weiters bestehe zu diesen Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die restliche Familie der Beschwerdeführerin, ihre Eltern sowie acht Geschwister würden im Kosovo leben. Auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liege nicht vor. Der Grund für die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise liege daran, dass die Beschwerdeführerin keinerlei asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, sondern lediglich persönliche Motive für das Verlassen ihres Heimatlandes angeführt habe, nämlich, dass sie zu ihren Kindern nach Österreich wolle. Sie habe den Antrag somit offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt, ihr Antrag habe ausschließlich dazu gedient, ein vorübergehendes Aufenthaltsrechtrecht zu erwirken. Sie habe keine finanziellen Mittel und überdies handle es sich im Falle des Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, was ebenfalls für eine missbräuchliche Asylantragstellung spräche.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin während der Einvernahme unter extremer Angst und psychischen Druck gestanden habe und sie daher ihre Verfolgungs- und Fluchtgründe nicht geordnet ausführen habe können. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat mit dem leiblichen Vater ihrer Kinder nicht offiziell verheiratet gewesen, sondern nur traditionell ohne standesamtliche Eheschließung. Der Vater der Kinder habe damals einfach ohne Wissen und Mitspracherecht der Mutter beschlossen, mit seinen Kindern nach Österreich auszuwandern. Er habe mit Gewalt die Kinder von ihrer Mutter getrennt und sie habe ihre Kinder nur treffen können, wenn diese auf Besuch in den Kosovo gekommen seien. Die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem jüngeren Bruder und dessen Familie. Obwohl sie die ältere Schwester sei, habe sie keine Rechte über ihr eigenes Leben. Als Mann und Familienoberhaupt habe der Bruder die Beschwerdeführerin sehr schlecht behandelt, bedroht und zuletzt im November von zu Hause weggejagt. Die örtliche Polizei habe der Beschwerdeführerin auch nicht helfen können, da sie die Meinung vertrete, dass die Männer das Recht hätten Entscheidungen zu treffen. Dagegen anzukämpfen hätte für die Beschwerdeführerin Blutrache bedeutet. Die nun volljährigen Kinder haben der Beschwerdeführerin in unregelmäßigen Abständen finanziell geholfen, damit diese im Kosovo halbwegs überleben habe können. Nachdem die Beschwerdeführerin obdachlos geworden sei, hätten ihre Kinder sie gebeten nach Österreich zu kommen. Seitdem sie in Österreich sei, bekomme sie regelmäßige Besuch von ihrer Tochter und ihrem Sohn und werde von diesen auch finanziell unterstützt. Außer ihren Kindern habe sie weder im Kosovo noch in anderen Ländern der EU weitere Familienangehörige, die sie unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Probleme und benötige die Unterstützung ihrer Kinder.

4. Mit Teilerkenntnis vom 02.03.2021, W240 2239797-1, wurde der Spruchpunkt VII. des Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige, ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , Kosovo, und lebte bis zu ihrer Ausreise dort. Sie besuchte etwa vier Jahre die Schule, hat keine Berufsausbildung und als Reinigungskraft gearbeitet. Die Eltern sowie ihre acht Geschwister mit deren Familien leben im Kosovo. Der Vater der Beschwerdeführerin besitzt zwei Häuser, in einem dieser Häuser lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise gemeinsame mit ihrer Ursprungsfamilie.

Die Beschwerdeführerin war nie verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Die Tochter und der Sohn sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Seit zumindest 2012 lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich von der Grundversorgung. Eine (wechselseitige) Abhängigkeit zu ihren volljährigen Kindern kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin wohnt in Österreich mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin leidet seit zumindest zwei bis drei Jahren unter chronischer Gastritis und seit fünf Jahren an Asthma. Zudem leidet sie unter Panikattacken.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführerin in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates oder Privaten, insbesondere ihrer Familie, weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, und zur Beantragung des internationalen Schutzes in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Zum Fluchtvorbringen:

Die Feststellung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, in der Einvernahme sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Ausreise- bzw. Fluchtgrund an, dass sie sich entschlossen habe zu ihren Kindern nach Österreich zu kommen. Das seien alle Gründe weshalb sie nach Österreich gereist sei (vgl. AS 22).

Bei der Einvernahme führte sie abermals an, dass der einzige Grund, warum sie ihre Heimat verlassen habe der ist, dass sie mit ihren Kindern zusammen sein wolle (vgl. AS 82). Sie habe alleine gelebt, sei einsam gewesen und habe sich stets Sorgen um ihre Kinder gemacht. Ihren Kindern sei es genauso ergangen.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sodann vorbrachte, dass der Bruder sie sehr schlecht behandelt habe, sie bedroht und von zuhause weggejagt habe (vgl. AS 215) ist darauf zu verweisen, dass sie sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme angab, abgesehen von ihren Kindern, keine weiteren Fluchtgründe zu haben. In der Erstbefragung erklärte sie, bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie nichts zu befürchte, sie sei lediglich nach Österreich gekommen, um bei ihren Kindern zu leben (vgl. As 22). Auch in der Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie im Kosovo selbst gar keine Probleme habe, lediglich, dass sie von ihren Kindern getrennt sei. Entgegen ihrer Angaben in der Beschwerde, gab sie zudem in der Einvernahme explizit an, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsland habe (vgl. AS 81).

Abgesehen davon ist auch darauf zu verweisen, dass es sich, im Falle der Wahrunterstellung, um eine Verfolgung von Privatpersonen handelt und die Beschwerdeführerin sich jederzeit an die Sicherheitsbehörden in ihrem Land wenden kann, was auch mit den Länderfeststellungen im Einklang steht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid daher zu Recht diese angeführten Fluchtgründe als nicht asylrelevant beurteilt. Vielmehr hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen den Kosovo verlassen hat, da Kinder in Österreich mit einem Aufenthaltstitel leben.

Fest steht, dass - wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorliegen, die eine Gewährung auf internationalen Schutz rechtfertigen würden.

Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo geht hervor, dass - auch wenn im Kosovo eine wirtschaftlich und sozial angespannte Lage bestehen mag - die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Eine Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen ist gesetzlich geregelt.

In einer Gesamtschau der entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin war somit davon auszugehen, dass sie den Herkunftsstaat Kosovo ausschließlich zur Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände verlassen hat.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchteil I):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde glaubhaft gemacht.

Es ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint hat und nur der Aufenthalt ihre Kinder in Österreich bzw. private Gründe als Fluchtgründe angegeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Gefährdung oder lebensbedrohende Situation geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, dass sie zu ihren Kindern nach Österreich wolle, also eine bessere persönliche Situation anstrebt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat somit zweifelsohne wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen verlassen. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Ebenso können negative Visumsentscheidungen kein Grund für die Gewährung von internationalem Schutz darstellen.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen (und wirtschaftlichen) Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.


Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie arbeitet privat als Reinigungskraft und lebte mit ihrer (Ursprungs-)Familie im Haus ihres Vaters. Sie wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit verschiedenen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine chronische Gastritis, Asthma und Panikattacken diagnostiziert. Unter diesen Krankheiten litt die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsland (vgl. Ambulanter Patientenbrief vom 16.12.2020, AS 107). Den Länderfeststellungen zum Kosovo ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Dass - wie in der Beschwerde vorgebracht - sie verstoßen worden sei und daher ohne Unterstützung sei, kann aus dem persönlichem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht erkannt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Aus ihrem Vorbringen hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Lage kann keine gegen sie gerichtete reale Gefahr abgeleitet werden, zumal ihre Kinder - sofern notwendig - sie wie bisher, von Österreich aus finanziell unterstützen können.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.):

Im Spruchpunkt IIII. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß §°57 Asylgesetz“ nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint (S. 52 des Bescheids). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.


Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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