TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 W202 2242910-1

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W202 2242910-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, Zl. 566960207-180072774, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kosovarischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG zulässig ist, gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen, ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, Zl. G307 1420474-3/4E, als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Kostenersatz der Durchsetzungskosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG in der Höhe von 2.734,77 Euro auferlegt.

3. Dagegen wurde mittels Schriftsatz seiner rechtsanwaltlichen Vertretung vom 11.03.2021 rechtzeitig Vorstellung erhoben und wurde dazu inhaltlich vorgebracht, dass nicht dargelegt worden sei, inwiefern der Kostenanspruch begründet und wie er zusammengesetzt sei. Die Abschiebung im direkten Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft sei für den Beschwerdeführer unerwartet gewesen und er wäre mit dem Auto ausgereist, die Abschiebekosten seien daher nicht dem Beschwerdeführer anzulasten.

4. Am 25.02.2021 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung von vier Exekutivbeamten über den Luftweg zwangsweise in seinen Heimatstaat verbracht.

5. Mit Schreiben des BFA vom 03.03.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung, diesem Antrag wurde seitens des BFA stattgegeben.

6. Der Beschwerdeführer bezog mit Schriftsatz vom 15.04.2021 wie folgt Stellung: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer irgendwann der Durchführung der Abschiebung widersetzt habe. Er sei stets kooperativ gewesen und wäre jederzeit freiwillig ausgereist. Die aufgewendeten Kosten für Flugbuchung und die Exekutivbeamten seien nicht notwendig gewesen. Eine Anhörung vor dem Landesgericht Wels habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2021 bedingt entlassen werde, und es sei angeordnet worden, dass er bei seiner Ehegattin leben werde. Auch sei für ihn Bewährungshilfe angeordnet worden. Dadurch sei der Beschwerdeführer nicht auf die Abschiebung vorbereitet gewesen. Der Beschwerdeführer wäre jederzeit freiwillig ausgereist.

Vorgelegt wurde der Protokolls- und Beschlussvermerk zur bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers.

7. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Kostenersatz der Durchsetzungskosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG in der Höhe von 2.734,77 Euro auferlegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2021 in Begleitung von Polizeibeamten in den Kosovo abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem besonders gefährlichen und kriminellen Verhalten gezeigt, dass er sich nicht an die österreichischen Gesetze halten wolle. Da er folglich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die begleitete Abschiebung rechtmäßig und notwendig. Der Beschwerdeführer habe sich auch bei der Rückkehrberatung und beim Parteiengehör wiederholt nicht rückkehrwillig gezeigt.

8. In der gegen diesen Bescheid am 25.05.2021 eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er noch am Tag seiner bedingten Haftentlassung unerwarteterweise von der Fremdenpolizei festgenommen und zwei Tage später abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer wäre selbst mit dem Auto aus Österreich ausgereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und kosovarischer Staatsangehöriger. Am 25.02.2021 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung von vier Exekutivbeamten über den Luftweg zwangsweise in seinen Heimatstaat verbracht.

Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG zulässig ist, gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, Zl. G307 1420474-3/4E, als unbegründet abgewiesen.

Im Rahmen der Rückkehrberatung zeigte sich der BF als nicht rückkehrwillig.

Am 25.02.2021 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung von vier Exekutivbeamten über den Luftweg zwangsweise in seinen Heimatstaat verbracht.

Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2021 bzw. nach Vorstellung durch den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Kostenersatz der Durchsetzungskosten in der Höhe von 2.734,77 Euro auferlegt.

Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten setzen sich zusammen aus den Flugkosten des Beschwerdeführers in der Höhe von 356,61 Euro und den Flugkosten der vier Exekutivbeamten in der Höhe von 2.378,16 Euro, die wiederum aus den im Akt einliegenden Rechnungen des Verkehrsbüros XXXX hervorgehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes, der Umstand, dass sich der BF als nicht rückkehrwillig zeigte, aus einem Bericht der Rückkehrberatung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von vier Exekutivbeamten in den Kosovo verbracht wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. So stellte zwar das BFA fest, dass es sich nur um drei Beamte gehandelt habe. Dabei handelt es sich aber um einen Fehler, da sich aus den im Akt einliegenden Rechnungen sowie dem ebenso einliegenden behördeninternen E-Mail-Verkehr zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer von vier Polizeibeamten begleitet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dem Bund entstehen (Z 1) sowie Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, die dem Bund entstehen (Z 2), von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 57 AVG lautet:

„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

Bei einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG und einem Einreiseverbot nach § 53 FPG handelt es sich um aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG; gegen den Beschwerdeführer wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, Zl. G307 1420474-3/4E, eine Rückkehrentscheidung erlassen und es besteht ein aufrechtes Einreiseverbot.

Die geltend gemachten Flugkosten stellen zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dar und sind anhand der im Akt einliegenden Rechnungen nachvollziehbar sowie verhältnismäßig.

Zur Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG, nämlich zu § 113 FPG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005), der ebenfalls eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten normierte, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass kein Zweifel bestehe, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, komme der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH, 20.11.2008, Zl. 2007/21/0488).

Es ist daher zu beurteilen, ob die Begleitung durch die vier Exekutivbeamten „notwendig“ war.

Diesbezüglich führte das BFA im angefochtenen Bescheid umfassend aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei. Ein solches werde nur erlassen, wenn der Fremde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das BFA schilderte unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid, mit dem das Einreiseverbot verhängt wurde, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. So wurde er im Jahr 2011 wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, 2012 wegen der Begehung eines schweren Einbruchsdiebstahls zu 15 Monaten (vier unbedingt) und 2016 wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung sowie Nötigung zu einer bedingten Haftstrafe von drei Monaten verurteilt. Am schwersten wiegt jedoch die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine dreijährige, unbedingte Haftstrafe ausgesprochen. Im bewussten Zusammenwirken mit Mittätern beging der Beschwerdeführer über 50 Einbruchsdiebstähle, wobei ein Gesamtschaden von über 280.000 Euro entstand.

In Anbetracht der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines im Bundesgebiet gezeigten Fehlverhaltens ist der Ansicht des BFA zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung annahm, die die Begleitung des Beschwerdeführers durch vier Exekutivbeamte notwendig machte, zumal er sich vor seiner Abschiebung nicht rückkehrwillig zeigte.

In der Vorstellung, in der Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz, die allesamt nach der Abschiebung des Beschwerdeführers eingebracht wurden, wurde zwar jeweils behauptet, dass der Beschwerdeführer freiwillig mit dem Auto ausgereist wäre und die zwangsweise Abschiebung sowie die damit einhergehenden Kosten nicht notwendig gewesen seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer - wie aus dem Akteninhalt unzweifelhaft hervorgeht - bei der Rückkehrberatung keineswegs einsichtig zeigte und einer freiwilligen Rückkehr in den Kosovo nicht zustimmte. Auch ist sein Vorbringen, dass es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, sich um eine freiwillige Ausreise zu kümmern, da er sofort nach der Strafhaft festgenommen und abgeschoben worden sei, nicht zutreffend. Dem Beschwerdeführer wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt, sodass er seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nach seiner Enthaftung nachkommen hätte müssen. Dieser Umstand ist dem Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 22.05.2020 auch bekannt gewesen und an seiner Ausreiseverpflichtung änderte auch der Umstand, dass er in der Verhandlung vor dem Strafgericht zu seiner bedingten Haftentlassung angegeben hat, er werde bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen, nichts. So wie es dem Beschwerdeführer möglich war, noch in der Strafhaft seinen nächsten Unterkunftsort zu organisieren, wäre es ihm ebenso möglich gewesen, sich um eine unmittelbar auf die Enthaftung folgende Ausreise zu kümmern und hätte er dies tun müssen. Dass er dies getan hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

Schließlich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld der Abschiebung nicht rückkehrwillig zeigte und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist sowie in Anbetracht seiner Planung, bei seiner Ehefrau in Österreich Unterkunft zu nehmen, auch nicht nachgekommen wäre. In Zusammenschau mit seinem gravierenden Fehlverhalten und der vom BFA dargestellten von ihm ausgehenden, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit stellten sich die Modalitäten der zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers, deren Zulässigkeit bereits rechtskräftig festgestellt worden war und die letztlich auch unbekämpft blieb, als notwendig heraus.

Eine Begleitung durch vier Exekutivbeamte liegt daher im gegenständlichen Fall im Spielraum der Behörde bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind. Bei den Flugkosten handelt es sich daher um „notwendige Kosten“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Daher war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W202.2242910.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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