Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
W182 2193853-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, Zl. 1025452603/210207489, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 17.12.2020 wird gemäß §§ 56 Abs. 1 und 60 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Philippinen und reiste erstmals am 02.03.2014 unter Zuhilfenahme eines Touristenvisums mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.06.2014 legal in das Bundesgebiet ein.
Ein am 15.07.2014 vom BF eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 29.04.2015, Zl. XXXX , gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 5 iVm 21 Abs. 2 Z 5 NAG abgewiesen.
Zuvor wurde ein am 15.10.2014 gegen den BF eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe von einer Staatsanwaltschaft mit 07.01.2015 eingestellt. Der BF hatte am XXXX 2014 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige philippinischer Herkunft geheiratet.
Eine gegen den Bescheid vom 29.04.2015 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2015, Zl. XXXX , abgewiesen. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 24.06.2015 wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 mit Erkenntnis vom 12.02.2016, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Dazu stellte das Gericht u.a. fest, dass der BF im XXXX 2014 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe, wobei die Ehe zu dem Zweck geschlossen worden sei, „dem BF den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen (Seite 9 des gegenständlichen Erkenntnisses des VGW).“ In der Beweiswürdigung wurden dazu nachvollziehbare Argumente dargetan, weshalb das Gericht zur Ansicht gelangt sei, dass die Ehe „nur“ deshalb geschlossen worden sei, damit der BF einen Aufenthaltstitel erlange, ein tatsächliches Familienleben, so wie es Art. 8 EMRK umfasse, bislang nicht entfaltet worden sei und die Entfaltung eines derartigen Familienlebens vom BF auch nicht angestrebt werde (vgl. dazu S. 10 – 14 sowie 19 - 20 des gegenständlichen Erkenntnisses des VGW).
Mit Beschluss vom 17.10.2016, Zl. Ra 2016/22/0087-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurück.
1.2. Am 06.12.2016, stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gemäß Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 21.03.2018, Zl. IFA 1025452603 + VZ: 161638763, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den Genannten eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG idgF auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde gegen den Genannten gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG idgF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vom VGW rechtskräftig festgestellte und auch seitens des VwGH nicht in Zweifel gezogene „Scheinehe“ einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle.
1.3. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020 (zugestellt am 03.06.2020), Zl. W182 2193853-1/26E, gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie 53 Abs. 1 iVm 2 Z 8 und 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.
Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
„Der BF ist Staatsangehöriger der Philippinen. Er war im Herkunftsland in XXXX wohnhaft. Seine Identität steht fest. Der Genannte ist unbescholten.
Der BF hält sich seit 02.03.2014 im Bundesgebiet auf. Er ist legal eingereist und hat sich bis zum 11.06.2014 basierend auf einem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Touristenvisum legal im Bundesgebiet aufgehalten. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der BF illegal im Bundesgebiet auf.
Der Genannte hat im Herkunftsland maturiert und ein fünfjähriges IT-College abgeschlossen. Auf den Philippinen hat der BF nach eigenen Angaben drei Jahre lang in einer Fabrik computergestützt Maschinen gewartet. Im Herkunftsland halten sich nach wie vor beide Eltern auf.
Der Genannte hat am XXXX 2014 standesamtlich die Ehe mit einer über 30 Jahre älteren österreichischen Staatsbürgerin philippinischer Herkunft zu dem Zweck geschlossen, sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Er ist kinderlos. Im Bundesgebiet leben zwei Tanten sowie eine Schwester des BF mit Kind. Weiters verfügt der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er hat über kurze Phasen hinweg und trotz illegalen Aufenthalts geringfügig gearbeitet; für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt eine Einstellungszusage als Gartenarbeiter respektive Hausmeister vor. Er verfügt mittlerweile über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Laut eigener Aussage besteht eine Zahlungsverpflichtung im Ausmaß von € 6.000,00.- an den Sozialversicherungsträger.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Genannte auf den Philippinen aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.“
Aus der Entscheidung ging weiters hervor, dass sich die Gattin des BF zuletzt bis Ende Jänner 2020 viereinhalb Monate auf den Philippinen aufgehalten habe und in Österreich ihr erwachsener Sohn sowie zahlreiche Geschwister leben.
2. Am 17.12.2020 - knapp sechs Monate später - stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.
Mit Schreiben vom 26.02.2021 wurde dem BF bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und ihm dazu die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Weiters wurde er zur schriftlichen Beantwortung eines Fragenkataloges, der sich im Wesentlichen auf seine persönlichen und familiären Verhältnisse im In- und Herkunftsland bezog, aufgefordert.
Mit Stellungnahme des BF vom 10.03.2021 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen seiner Ehefrau im März 2014 nach Österreich eingereist sei. Er besitze keinen gültigen Aufenthaltstitel. Derzeit gehe er mangels entsprechender Arbeitserlaubnis keiner entgeltlichen Tätigkeit nach, er sei aber bestrebt in Österreich bald eine Anstellung aufzunehmen. Derzeit finanziere seine Ehegattin, bei der er auch wohne, seinen Unterhalt. In Österreich würden sich zudem seine Schwester und seine Tante aufhalten. Er werde im Heimatland auch nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt. Der BF wolle – dem Wesen der Ehe entsprechend – seine weitere Zukunft mit seiner Ehegattin verbringen. Die beiden würden sich gegenseitig unterstützen und einander brauchen, sie würden nicht ohne einander leben wollen. Sie seien seit dem Jahr 2014 verheiratet und wäre auch eine Trennung auch nur auf Zeit absolut nicht tragbar. Die Gattin benötige die Hilfe des BF im Alltag. Er trage auch wesentlich zu ihrer psychischen Gesundheit bei, da eine Trennung kaum verkraftbar wäre. Die beiden seien bereits sehr stark aneinander gewöhnt und solle diese innige Bindung nicht einfach zerstört werden können.
Vom BF wurden u.a. eine Geburtsurkunde seiner Gattin mit Übersetzung, eine Meldebestätigung, eine Heiratsurkunde, ein A1-Diplom Deutsch vom 09.09.2014 sowie ein gültiger Reisepass vorgelegt.
3. Dieser Antrag wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2021, Zl. 1025452603/210207489, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger der Republik der Philippinen sei und seine Identität feststehe Er sei strafrechtlich unbescholten. Er sei am 02.03.2014 mit einem bis zum 11.06.2014 gültigen Visum nach Österreich eingereist und habe am XXXX 2014 eine österreichische Staatsbürgerin, die er mittels Internet kennengelernt habe, geheiratet. Vom Verwaltungsgericht Wien sei mit Erkenntnis vom 12.02.2016 festgestellt worden, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. In Österreich würden noch zwei Tanten und seine Schwester mit ihrem Gatten leben. Die restlichen Familienangehörigen des BF, bestehend aus zumindest seinen Eltern und seinem Bruder leben im Herkunftsstaat. Der BF2 verfüge über ein Deutschzertifikat auf Niveau A2. Mitgliedschaften in Vereinen oder ehrenamtliche Tätigkeiten seien nicht behauptet worden. Er sei in der Zeit vom 21.09.2017 bis zum 13.10.2017 als geringfügiger Angestellter bei einer Firma beschäftigt gewesen ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung des AMS sei nicht vorgelegt worden. Er verfüge über eine Krankenversicherung im Rahmen der Mitversicherung mit seiner Gattin.
In der rechtlichen Begründung wurde ausdrücklich ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG „abzuweisen“ gewesen sei. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass im Juni 2020 ein Antrag gemäß § 55 AsyG 2005 des BF in II. Instanz abgewiesen worden sei und damit gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden sei. Der BF sei trotz des bestehenden Einreiseverbotes bis dato nicht ausgereist. Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz bestehe. Es sei also eine Wesentliche Erteilungsvoraussetzung nicht vorgelegen. Zum Absehen von der Erlassung einer (neuen) Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen auf § 59 Abs. 5 FPG hingewiesen und ausgeführt, dass eine aufrechte, mit einem Einreisverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.
3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung vollinhaltlich bekämpft. Dazu wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Zurückweisung mit Umständen begründet habe, denen kein Begründungswert zukomme. Da es sich bei dem vormals abgewiesenen Antrag um einen solchen gemäß § 55 AsylG 2005 - und nicht § 56 AsylG 2005 – gehandelt habe, liege keine Identität des begehrten Entscheidungsgegenstands vor und stehe einer Sachentscheidung kein Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass der BF seit März 2014, somit mehr als sieben Jahre, ununterbrochen in Österreich aufhältig sei und sich im überwiegenden Teil des Zeitraums, jedenfalls mehr als drei Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgängig rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Dies zumal er während beinahe seines gesamten Aufenthalts Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel anhängig gehabt habe, diese gewissenhaft und emsig verfolgt und nach jeder abschließenden Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag beflissentlich, ohne unnötige Zeit verstreichen zu lassen, den nächsten Antrag eingebracht habe. Aufgrund dieser sorgfältigen Betreibung der gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln müsse sein Aufenthalt während des Verfahrenszeitraumes jedenfalls als rechtmäßig angesehen werden. Insbesondere rechtmäßig müssten die Zeiten seit Einbringung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 im Dezember 2016 gewesen sein, da Anträge nach dem AsylG 2005 dem Antragsteller immer ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verleihen würden, weil dies die GFK gebieten würde. Außerdem habe der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Erteilungshindernisse gemäß § 60 FPG im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot seien im vorliegenden Fall unbeachtlich, zumal im Fall der Abschiebung des BF aus Österreich das Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau zerstört wäre. Es sei gänzlich falsch und entbehre jeder Grundlage, dass die Ehe des BF eine Scheinehe wäre. Zu einer solchen Feststellung wären Verwaltungsgerichte nicht befugt und liege eine solche Feststellung in Wahrheit auch nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF ist Staatsangehöriger der Philippinen und reiste erstmals im März 2014 mit einem Touristenvisum mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 11.06.2014 legal in das Bundesgebiet ein.
Ein vom BF in weiterer Folge eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 29.04.2015 gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 5 iVm 21 Abs. 2 Z 5 NAG abgewiesen. Eine gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2015 abgewiesen. Ein dagegen eingebrachter Vorlageantrag vom 24.06.2015 wurde seitens des VGW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.02.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde u.a. mit einer Aufenthaltsehe des BF begründet.
Am 06.12.2016 stellte der im Bundesgebiet verbliebene BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Das Verfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020 (zugestellt am 03.06.2020) rechtskräftig abgeschlossen, wobei im Ergebnis der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Einreisverbot in der Dauer von zwei Jahren gegen den BF verhängt wurde.
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lagen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der BF sich vom 02.03.2014 bis zum Ablauf seines Touristenvisums am 11.06.2014 legal und danach illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist arbeitsfähig und gesund. Er hat am XXXX .2014 standesamtlich die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin philippinischer Herkunft zu dem Zweck geschlossen, sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Er ist bisher im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, konnte aber für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels Einstellungszusagen vorlegen. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2, konnte dazu aber bislang kein (dem Modul 1 der Integrationsvereinbarung) entsprechendes Prüfungszertifikat nachweisen. Im Herkunftsland halten sich zumindest die Eltern des BF auf. Im Bundesgebiet leben zwei Tanten sowie eine Schwester des BF mit Kind. Weiters verfügt der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach dem BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der BF ist – wie bisher - rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben und hat am 17.12.2020 den gegenständlichen Antrag nach § 56 AsylG 2005 gestellt.
Abgesehen vom Zeitablauf wurden weder hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation des BF noch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat konkrete Änderungen geltend gemacht, die nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020 (zugestellt am 03.06.2020) eingetreten wären.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur im Spruch genannten Zahl vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem Erkenntnis des Landeverwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2016, Zl. XXXX , dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020, Zl. W182 2193853-1/26E, sowie dem gegenständlichen Antrag vom 17.12.2020 und der Beschwerdeschrift.
2.2. Zum Beschwerdevorbringen ist anzumerken, dass die Ausführungen, wonach der BF nach Ablauf seines Touristenvisums am 11.06.2014 zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund seiner letztlich unbegründeten Anträge rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, den diesbezüglich eindeutigen Regelungsinhalt des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) sowie des AsylG 2005 widerspricht (vgl. zu Erstanträgen nach dem NAG insbesondere § 21 Abs. 6 NAG; zu Anträgen nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 vgl. insbesondere § 58 Abs. 13 AsylG 2005). Dazu ist weiters daran zu erinnern, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020, Zl. W182 2193853-1/26E, wie auch schon zuvor im Erkenntnis des Landeverwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2016, Zl. XXXX , auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit 11.06.2014 mehrfach hingewiesen wurde.
Auch auf den Umstand, dass die Ehe des BF lediglich zum Zweck geschlossen wurde, sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, wobei seither auch kein diesbezügliches Familienleben festgestellt werden konnte, ergibt sich schon aus dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020, und davor aus dem oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 12.02.2016. An beiden Gerichten fand zudem eine mündliche Verhandlung statt, wobei sich auch der gegenständlich erkennende Richter am 06.02.2020 einen persönlichen Eindruck vom BF sowie seiner Gattin als Zeugin verschaffen konnte. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, den Verwaltungsgerichten wäre es (im fremdenrechtlichen Verfahren) versagt, eine eigene Beurteilung über das Vorliegen einer „Scheinehe“ zu treffen, deckt sich – wie gleichfalls im bereits genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020 unter Punkt II.3.6.2. ausführlich dargelegt wurde – nicht mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. dazu etwa VwGH 23.03.2010, Zl. 2010/18/0034; VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2016/21/0349; VwGH 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0077).
Was die Ausführungen in der Beschwerde zur Zurückweisung des Antrages des BF nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 betrifft, ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Spruch in der Bescheidbegründung keinerlei Deckung findet. Vielmehr geht die Behörde in ihrer Begründung ausdrücklich von einer „Abweisung“ des Antrages nach § 56 AsylG 2005 aus und stützt sich dabei nachvollziehbar auf eine inhaltliche Prüfung des Antrages nach den § 56 und insbesondere § 60 AsylG 2005 (vgl. dazu S. 9 – 10 des bekämpften Bescheides: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG ist daher ausfolgenden Gründen abzuweisen: Ein Antrag gemäß § 55 Asylgesetz wurde in II. Instanz im Juni 2020 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes erlassen. Sie sind trotz des bestehenden Einreiseverbotes bis dato nicht ausgereist. Es liegt also eine Wesentliche Erteilungsvoraussetzung, nämlich keine aufrechte Rückkehrentscheidung, nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.“). Bis auf den Spruch findet zudem auch die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 im gesamten Bescheid keine Erwähnung. Somit war aber begründet von einem offensichtlichen Versehen der den Bescheid erlassenden Behörde auszugehen.
Darüber hinaus enthält die Beschwerdeschrift kein konkretes Vorbringen, wobei auch eine maßgebliche Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Für eine zwischenzeitige dramatische Verschlechterung der Lage liegen nach knapp einem Jahr keine Anhaltspunkte vor (vgl. etwa BVwG 22.03.2021, Zl. W182 2178824-1/13E), wobei zudem eine solche Änderung im Rahmen eines Antrages auf internationalen Schutz geltend zu machen wäre.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
2.2.1. Das Bundesamt stützte in seiner Begründung die Abweisung des Antrages des BF auf § 56 AsylG 2005 sowie insbesondere auf §60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 idgF kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Z 1) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Z 2) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.
Gegen den BF wurde u.a. wegen einer Aufenthaltsehe mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020 (zugestellt am 03.06.2020), Zl. W182 2193853-1/26E, ein auf zwei Jahre befristetes Einreisverbot erlassen, das mangels Ausreise des BF noch vollumfänglich aufrecht ist. Somit mangelt es - wie von der Behörde in der Bescheidbegründung zurecht ausgeführt wurde - an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Unabhängig davon erfüllt der BF aber auch die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht, zumal er auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt von drei Jahren im Bundesgebiet nachweisen konnte.
2.2.2. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950, idF BGBl. Nr. 199/1982, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH 18.09.1987, Zl. 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. dazu beispielsweise VwGH 04.09.1986, Zl. 86/02/0115). Auch ein „Vergessen“ kann grundsätzlich unter diesen Voraussetzungen dem "Versehen" im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 gleichgesetzt werden (vgl. dazu etwa VwGH 26.02.1990, Zl. 88/12/0074). Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann auch durch die Berufungsbehörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.02.2012, Zl. 2011/16/0216; VwGH 07.08.2019, Zl. Ra 2019/02/0134).
Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (VwGH 24.01.2019, Zl. Ra 2018/09/0141 mit Verweis auf VwGH 09.08.2017, Zl. Ra 2017/09/0028). Andererseits ging der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/03/0055, hinsichtlich einer Entscheidung, bei welcher der Spruch (Zurückweisung einer Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG als verspätet) im Widerspruch zur Begründung (ausschließlich inhaltliche Prüfung der Berufung) stand, von der Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG aus und begründete dies wie folgt:
„Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers materiell geprüft und darüber eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung ausgesprochen werden sollte, lassen sich der Begründung nicht entnehmen, zumal nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung der Berufung die Rede ist. Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit des Einspruches gegen die Strafverfügung bzw. mit der Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde (anstatt die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, abzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (vgl. die hg Erkenntnisse vom 26. März 1998, Zl 97/11/0267, und vom 22. November 2005, 2005/03/0028). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung abgewiesen wurde - zu lesen (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl 2011/07/0111).“
Dies trifft aber auch auf den vorliegenden Fall zu:
Bereits aus der Bescheidbegründung im bekämpften Bescheid geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde ausdrücklich von einer Abweisung des Antrages des BF ausgegangen ist. Im gesamten Bescheid findet sich - bis auf den Spruch – kein Hinweis auf § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und keinerlei Ausführungen zu einer diesbezüglichen Zurückweisung. Vielmehr wurde § 56 AsylG 2005 erörtert und insbesondere anhand des Einreisverbotes des BF individuell die allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 inhaltlich geprüft und deren Vorliegen zweifelsfrei verneint. Es wird auch nicht auf ein Vorverfahren nach § 56 AsylG 2005 verwiesen, wobei ein solches auch nie stattgefunden hat, sohin auch der festgestellte Sachverhalt selbst hypothetisch keinen Bezug zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 aufweist. Somit steht aber außer Zweifel, dass das Bundesamt die Abweisung des gegenständlichen Antrages beabsichtigte und aufgrund eines offensichtlichen Versehens diese Absicht im Spruch jedoch unrichtig wiedergegeben hat. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Behörde den offensichtlichen Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides vermeiden können, wobei die Unrichtigkeit angesichts des Sachverhaltes bzw. der eindeutigen Bescheidbegründung auch für den BF jedenfalls erkennbar sein musste. Sohin war aber mit der gegenständlichen Maßgabe zu entscheiden.
2.2.3. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG idgF bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
§ 59 Abs. 5 FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0209, Rz. 19).
Wie bereits ausgeführt, besteht gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreisverbot nach § 53 Abs. 2 FPG. Seitens des BF wurden bis auf die beharrliche Fortsetzung des illegalen Aufenthaltes, der seine Position weiter schwächt, keine konkreten, maßgeblichen Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse dargetan, die seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2020 eingetreten wären.
2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der BF, der auch keine Beschwerdeverhandlung beantragt hat, ist in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in konkreter und substantiierter Weise entgegengetreten. Im Übrigen ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu etwa VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Somit war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und sohin eine Entscheidungsreife im Sinne von § 24 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.2.1. ff. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Ausreise illegaler Aufenthalt individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W182.2193853.2.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021