TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/11 94/03/0255

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Tir 1983 §37;
JagdG Tir 1983 §70;
JagdGDV Tir 02te 1983 §3 Abs3;
JagdGDV Tir 02te 1983 §7;
JagdRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Mai 1994,

Zlen. 13/41-10/1993, 13/42-9/1993 und 13/43-10/1993, betreffend Übertretungen des Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit darin der Beschwerdeführer für schuldig erkannt und bestraft wurde, als Jagdausübungsberechtigter im Jagdjahr 1991/92 den Abschuß im Eigenjagdgebiet F (Spruchpunkt 2; Zl. 13/42-9/1993) und im Eigenjagdgebiet P (Spruchpunkt 3; Zl. 13/43-10/1993) nicht erfüllt zu haben, einschließlich des darauf bezüglichen Kostenausspruches, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit drei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Jagdausübungsberechtigter

1.

der Eigenjagd G nicht dafür gesorgt, daß der

im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene Gamswildabschuß von 11 Stück fristgerecht bis zum 15. Dezember 1991 zur Gänze getätigt worden sei (es seien lediglich 4 Stück erlegt worden),

2.

der Eigenjagd F nicht dafür gesorgt, daß der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene Rot- und Gamswildabschuß von 50 Stück Rotwild (einschließlich der 10 Stück laut Abschußauftrag der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18. Oktober 1991) und 40 Stück Gamswild fristgerecht bis zum 31. Dezember 1991 (Rotwild) und 15. Dezember 1991 (Gamswild) zur Gänze getätigt worden sei (es seien lediglich 45 Stück Rotwild und 24 Stück Gamswild "erlegt" worden),

3.

der Eigenjagd P nicht dafür gesorgt, daß

der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene Rot-, Gams- und Rehwildabschuß von 13 Stück Rotwild (einschließlich der 5 Stück vorgeschriebenen, mit Abschußauftrag der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. Oktober 1991, 9 Stück Gamswild und 8 Stück Rehwild, fristgerecht bis 31. Dezember 1991 (Rot- und Rehwild) bzw. 15. Dezember 1991 (Gamswild) zur Gänze getätigt worden sei (es seinen lediglich 9 Stück Rotwild, 5 Stück Gamswild und 4 Stück Rehwild erlegt worden).

Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60 (TJG) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 62/1983 begangen, wofür über ihn Geldstrafen zu 1) von S 3.000,--, zu 2) von S 8.000,-- und zu

3) von S 4.500,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt sowie Beiträge zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers in Ansehung der Nichterfüllung des Abschusses im Jagdgebiet G als unbegründet abgwiesen (Spruchpunkt 1); der Berufung in Ansehung der Nichterfüllung des Abschusses im Jagdgebiet F dahin Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 8.000,-- auf S 3.000,-- (und entsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt 2); und der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis in Ansehung der Nichterfüllung des Abschusses im Jagdgebiet P dahin Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 4.500,-- auf S 2.000,-- (und entsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt 3). Zu Spruchpunkt 4 und 5 wurden dem Beschwerdeführer der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens und die Bezahlung der Zeugengebühren sowie der einem gesonderten Bescheid vorbehaltenen Sachverständigengebühr auferlegt. Zu Spruchpunkt 6 sprach die belangte Behörde aus, daß der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse jeweils dahin berichtigt werde, als nach den Worten "daß der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene" die Worte "Abschußplan im Hinblick auf den" einzufügen seien, weiters hätten die Worte "zur Gänze" zu entfallen. Die Gebotsnorm habe jeweils zu lauten § 37 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60 (TJG 1983) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 5 (Zl. 13/41/1993) bzw. § 1 Abs. 1 Z. 5 (Zl. 13/42/1993) bzw. "§ 1 Abs. 1 Z. 1, 2 und 5" (Zl. 13/43/1993), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 7 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler

Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 62/1983, in Verbindung mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Bescheid vom 22. Mai 1991 genehmigten Abschußplan für das Jagdjahr 1991/92 für das Eigenjagdgebiet G (Zl. 13/41/1993) bzw. in Verbindung mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Bescheid vom 22. Mai 1991 genehmigten Abschußplan für das Eigenjagdgebiet österreichische Bundesforste F für das Jagdjahr 1991/92 in Verbindung mit dem Abschußauftrag des Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18. Oktober 1991 (Zl. 13/42/1993) bzw. in Verbindung mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Bescheid vom 22. Mai 1991 genehmigten Abschußplan für das Jagdjahr 1991/92 für das Genossenschaftsjagdgebiet P in Verbindung mit dem Abschußauftrag der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. Oktober 1991 (Zl. 13/43/1993). Die Strafnorm habe jeweils § 70 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 1983 in Verbindung mit § 7 zweite Durchführungsverordnung des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. 1983/62, zu lauten. Weitere Änderungen des Spruchs nahm die belangte Behörde nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Eigenjagdgebiet G (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere folgend dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. F im wesentlichen davon aus, daß es sich bei diesem Jagdrevier um ein optimales Gamsgebiet handle, wobei die beantragten und auch bewilligten Abschußzahlen hoch angesetzt, jedoch objektiv erfüllbar seien. Für den Fall, daß bereits am Beginn der Jagdzeit eine kontinuierliche Bejagung des Gamswildes erfolgt wäre, wäre die Erfüllung des Abschußplanes leicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte bei nachhaltiger Bejagung eine bessere Erfüllung des Abschußplanes erzielen können, er habe jedoch lediglich zu Beginn des Jagdjahres 1991 im August vier Gemsen erlegt, anschließend jedoch keine mehr. Der Beschwerdeführer habe aufgrund "interner Jagdplanungen" den Schwerpunkt des Gamswildabschusses für das Ende des Jagdjahres vorgesehen, weil dann die Gamsjagd wegen der schwarzen Decke des Wildes und des Gamsbartes besonders attraktiv sei. Dies schließe jedoch sein Verschulden nicht aus. Es sei ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten, weil er mit einem frühen Wintereinbruch habe rechnen müssen, die von ihm vorgebrachte Beunruhigung des Wildes habe ihn an der Erfüllung des Abschußplanes nicht gehindert.

Insoweit der Beschwerdeführer dem gegenüber - auch zu den anderen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides - erwidert, daß ihm anläßlich der Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen mangels Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine Äußerung abzugeben, vermag er nicht darzutun, welche Relevanz eine allfällige Stellungnahme für den Standpunkt des Beschwerdeführers gehabt hätte und er andernfalls ein für ihn günstigeres Ergebnis erzielt hätte. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, zu den Ausführungen des bestellten Sachverständigen Stellung zu beziehen, vermag er gegen dessen Qualifikation nicht Stichhältiges vorzutragen.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß "Ungenauigkeiten in der Abschußerfüllung landesweit nicht geahndet" würden, wenn sie nicht landeskulturelle negative Erscheinungen nach sich ziehen würden, ist ihm zu entgegnen, daß daraus für ihn kein subjektives Recht erwachsen konnte.

Aufgrund des Gutachtens des bestellten Sachverständigen für Wildökologie, auf das sich die belangte Behörde stützt, hat sich ergeben, daß es zwar verständlich sei, daß sich der Jagdausübungsberechtigte Gamsabschüsse für einen späteren Zeipunkt zurückbehalten wollte und daß die Abschußquote mit 11 Gams auf 125 ha Jagdfläche sehr hoch sei, aufgrund des Wildbestandes und der Lebensraumgegebenheiten jedoch gerechtfertigt sei. Aus dem Gutachten ist keinerlei Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, daß dem Beschwerdeführer die Erfüllung des Abschußplanes unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund "interner Jagdplanungen" die vollständige Erfüllung des Abschußplanes erst derart spät anging, daß ihn der Wintereinbruch überraschte, ohne daß er zwingende Gründe aufzuzeigen vermochte, daß ihm die Erlegung des Gamswildes vorher unzumutbar gewesen wäre, vermag dies nicht sein Verschulden an der Nichterfüllung des Abschußplanes zu beseitigen. Das Zuwarten "im Hinblick auf die wertvollere Gamsdecke und den Gamsbart" reicht hiefür jedenfalls nicht aus. Inwieweit ein vom Beschwerdeführer erlittener Oberschenkelhalsbruch ihn daran hinderte, für die vollständige Erfüllung des Abschußplanes zu disponieren, vermag der Beschwerdeführer nicht zu konkretisieren.

Die Beschwerde war daher in Ansehung des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu den Eigenjagdgebieten F und P (Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich insbesondere auf die Unerfüllbarkeit der auferlegten Abschußzahlen in Ansehung des Rotwildes. Er ist damit im Recht:

Gemäß § 37 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, darf der Abschuß von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - von Auer- und Birkhahnen und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen. Wie zunächst die belangte Behörde richtig erkannt hat, ist der Abschußplan ein "Pflichtabschußplan", d.h. er muß erfüllt werden und es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschußplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar (vgl. die in Abart/Lang/Obholzer, Tiroler Jagdrecht2, auf Seite 127 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 3 der (im Beschwerdefall anzuwendenden) Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 62/1983, lautet:

"§ 3

Abschußplan

(1) Der Abschußplan ist getrennt für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) sowie für Auer- und Birkhahnen (Anlage 2) zu erstellen. Die Erstellung des Abschußplanes hat nach den auf den Formblättern gegebenen Anleitungen und Anmerkungen zu erfolgen. ...

(2) Wird der Abschußplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.

(3) Der nach dem Abschußplan genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschußplan ist nach Maßgabe der Abs. 4, 6 und 7 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschußliste (Anlage 3) einzutragen.

..."

Aus diesen Bestimmungen im Zusammenhalt mit der Regelung im § 37 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 ergibt sich, daß es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschußplan für Schalenwild gibt, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufzugliedern sein. Durch die - sich am Ende der Jagdzeiten ergebende - Nichterfüllung des Abschußplanes für Schalenwild durch nicht vollständigen Abschuß wird daher nur eine Übertretung nach § 3 Abs. 3 der genannten Durchführungsverordnung in Verbindung mit den weiteren bezughabenden Gesetzesstellen verwirklicht. Erstreckt sich die Nichterfüllung nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Wildarten, so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 88/03/0238). Die Nichterfüllung des Abschußplanes bildet daher jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit.

Hinsichtlich des Eigenjagdgebietes F hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung des Abschußplanes betreffend Rot- und Gamswild zur Last gelegt. Was das Rotwild in diesem Jagdgebiet anlangt, führte der Sachverständige im wesentlichen aus, daß eine Abschußvorschreibung von 50 Stück Rotwild bei einem gezählten Winterstand von 51 Stück und den vorliegenden Reviergegebenheiten (viel Tourismus, große Dickungs- und Stangenholzflächen) dem Sachverständigen an der obersten Grenze des Machbaren zu sein scheine. Er berücksichtigte sodann Störungen durch Tourismus und Forstwirtschaft, durch eine im gegenständlichen Gebiet erfolgte Bundesheerübung, welche nachhaltigen Einfluß in Form einer Störung des Wildes gehabt habe, und eine durchgeführte Wildbachverbauung und kam im Gutachen zu dem Ergebnis, daß aufgrund der Verteilung der Abschüsse im Jahresverlauf, der Abschüsse der Vor- und Folgejahre, der Abschußhöhe (auch in der Relation zum gezählten Fütterungsstand) und der Störungen dem Beschwerdeführer es kaum möglich gewesen sei, noch einen höheren Rotwildabschuß zu tätigen. Die Erlegung von 45 Stück sei unter den gegebenen Umständen "eine außerordentliche Leistung". Anläßlich der Verhandlung vor der belangten Behörde am 9. Mai 1994 ergänzte der Sachverständige diesbezüglich, daß der Rotwildabschuß im Jagdgebiet F als ausgezeichnet bewertet werden müsse, eine Erfüllung wie vorgeschrieben sei kaum möglich.

Hinsichtlich des Eigenjagdgebietes P legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, den Abschußplan hinsichtlich Rot-, Gams- und Rehwild nicht erfüllt zu haben.

Der Sachverständige führt zum Rotwildabschuß in diesem Jagdgebiet im wesentlichen aus, es sei auffallend, daß die Zeit von Juni bis September 1991 nicht zum Rotwildabschuß genutzt worden sei, im Folgejahr seien jedoch 6 Stück Rotwild in diesem Zeitraum erlegt worden. Es sei durchaus möglich und würde dem natürlichen Wanderverhalten entsprechen, daß das Rotwild speziell im Herbst vor dem Wintereinbruch in die Vorlagen zieht und daher im Revier P häufiger anzutreffen sei. Es sei auch verständlich, daß der zuständige Berufsjäger einen Schwerpunkt auf die Rotwildbejagung in F gelegt habe, trotzdem hätten "vermutlich in der Jagd P während der Sommermonate einzelne Stücke Rotwild erlegt werden können". Er kommt schließlich im Gutachten zum Ergebnis, daß der Abschuß von 13 Stück (wie im Abschußplan bzw. Abschußauftrag gefordert) nicht möglich gewesen sei. Anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 9. Mai 1994 ergänzte der Sachverständige diesbezüglich, daß eine Quantifizierung, inwieweit die Abschußvorschreibung überhöht sei, infolge der Kleinheit des Jagdgebietes kaum möglich sei.

Die belangte Behörde bestrafte den Beschwerdeführer dennoch wegen Nichterfüllung der Abschußpläne und vertrat die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer "zu Gute zu halten" sei, daß die Abschußpläne zum Teil objektiv nicht erfüllbar gewesen seien bzw. im Revier F der Rotwildabschuß bestmöglich erfolgt sei. Hinsichtlich des Revieres P berücksichtigte sie, daß hinsichtlich des Rotwildabschusses (und auch des Gamswildabschusses) lediglich zur Last gelegt werde könne, daß die Abschußzahlen "besser hätten sein können", als sie tatsächlich gewesen seien, die Abschußpläne sohin "annähernder" erfüllt hätten werden können. Zugunsten des Beschwerdeführers sei daher strafmildernd anzunehmen, daß mindestens 1 Stück mehr hätte geschossen werden können. Hinsichtlich des Rotwildabschusses im Revier F könne dem Beschwerdeführer hingegen kein Vorwurf gemacht werden.

Mit Recht bekämpft der Beschwerdeführer somit die subjektive Tatseite, zumindest was das Rotwild in den beiden genannten Jagdgebieten anlangt. Schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Rotwildabschusses im Revier F kein Verschulden trifft. Die belangte Behörde hat zwar in den Spruch des angefochtenen Bescheides als Gebotsnorm diesbezüglich aufgenommen "§ 1 Abs. 1 Z. 5" der Zweiten Durchführungsverordnung, aber dennoch das im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angelastete Tatgeschehen auch hinsichtlich des Rotwildes übernommen. Hinsichtlich des Rotwildabschusses im Revier P ist dem Standpunkt der belangten Behörde die bereits erwähnte Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach es u.a. nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten steht, den Abschußplan nur zum Teil zu erfüllen, d.h. der Abschußplan muß, insofern die Erfüllung zumutbar ist, zur Gänze erfüllt werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Erfüllbarkeit nicht zur Gänze gegeben, kann dem Beschwerdeführer rechtens nicht zur Last gelegt werden, er hätte den Abschußplan teilweise erfüllen können und, weil er dies unterlassen habe, sei er nach den im einzelnen genannten Bestimmungen strafbar. Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 2 und 3 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er in diesen Punkten zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030255.X00

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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