TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W161 2243334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch


W161 2243334-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, Zl. 1151530006/200819775 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein serbischer Staatsangehöriger, ehelichte am XXXX eine bulgarische Staatsangehörige und brachte in Folge am 08.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ ein. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem BF eine solche mit Gültigkeit von 12.05.2017 bis 12.05.2022 ausgestellt. Er ist seit 24.04.2017 durchgehend in Österreich hauptgemeldet.

Das Scheidungsverfahren wurde am XXXX beim Grundgericht XXXX , Serbien, eingeleitet und die Ehe am XXXX rechtskräftig geschieden.

2. Der BF setzte am 21.07.2020 die Magistratsabteilung 35 (im Folgenden „MA 35“) entsprechend den Bestimmungen des § 54 Abs. 6 NAG von der seit XXXX rechtskräftigen Scheidung seiner Ehe in Kenntnis, welche wiederum am 02.09.2020 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) gemäß § 55 Abs. 3 NAG darüber informierte, dass es im Hinblick auf die bis zum Einleitung des Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre bestandende Ehe, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht weggefallen und damit einhergehend eine Aufenthaltsbeendigung für den BF möglich sei.

3. In der Folge stellte das BFA dem BF die Ladung zur Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom 23.09.2020 am selbigen Tag zu und wurde dieser am 13.04.2021 niederschriftlich einvernommen.

Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er könne der Einvernahme folgen, er wisse warum er hier sei. Er befinde sich seit 24.04.2017 im Bundesgebiet und gehe aktuell einer Beschäftigung nach. Er sei krankenversichert, geschieden, habe keine Lebensgefährtin und keine Kinder. In Österreich lebe seine Mutter, seine Geschwister und sein Vater sowie weitschichtige Verwandte würden im Heimatland leben.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau A2 sowie ein Diplom über die abgeschlossene mittlere Ausbildung, maschinen- und elektronische Schule, abgeschlossen in Serbien, vor und gab weiters an, er verstehe ein bisschen Deutsch. Er habe in Serbien elf Jahre die Schule, danach auch die Universität besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Er sei bisher handwerklichen Berufen nachgegangen (Elektriker, Reparatur von Klimaanlagen etc.) Befragt nach den finanziellen Verhältnissen der Familie gab der Beschwerdeführer an, sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut. Seine Schwester sei Rechtsanwältin, sein Vater arbeite auch. Eine andere Schwester sei Krankenschwester. Seine Familie verfüge in Serbien über Grundbesitz bzw. Häuser. Er sei zuletzt vor zwei Jahren in Serbien gewesen. Er habe schon noch Kontakt mit seiner Familie. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und werde in seinem Heimatland nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Er strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, weil er hier eine normale Arbeit verrichten könne, hier würden die Menschenrechte beachtet. Außerdem habe er auch Freunde in Österreich. Er habe sowohl österreichische Freunde als auch Landsleute. Auf die Frage, welche Argumente/Hindernisse seiner Meinung nach einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden gab der Beschwerdeführer an: „Nichts“. Er wolle nichts mehr vorlegen oder angeben.

Mit oben genannten, gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.04.2021 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in Folge der Eheschließung eine Aufenthaltskarte für den Aufenthaltszweck „Angehörige eines EWR-Bürgers“ erhalten habe und durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf der drei Jahres Frist, die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 54 Abs. 5 NAG nicht mehr vorlägen. Unter Einbeziehung des Art. 8 EMRK ergäbe sich, dass der BF geschieden und aktuell ohne Lebensgefährtin, Kinder oder Obsorgeberechtigte sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe er selbst keine Argumente gegen eine Rückkehr in das Heimatland nennen können, wodurch die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bestimmungen des NAG gegenüber den persönlichen Interessen an einem Verbleib überwiegen würden.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter verfasste, Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wird, dass der BF in Österreich stets erwerbstätig und krankenversichert gewesen sowie strafrechtlich unbescholten sei. Seine Sprachkenntnisse seien auf A2 Niveau. Zwar würde die Familie über ein Haus in Serbien verfügen, in diesem könne er jedoch nicht dauerhaft wohnen, da dieses bereits völlig ausgelastet sei und kein Zimmer für den BF verfügbar wäre. Viele Freunde und Bekannte würden in Österreich leben, durch seine Arbeitstätigkeit habe er auch viele Kollegen als Freunde gewonnen. Ein Teil der Familie würde in Österreich leben, insbesondere die Mutter des BF, zu welcher er eine sehr starke und innige Bindung habe. Mit der Erlassung der Ausweisung wäre ein erheblicher Eingriff in das Privatleben verbunden. Bei einer Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den bestehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers komme man bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht fest.

Er wurde in Serbien geboren, absolvierte dort eine elfjährige Schulausbildung und begann ein Studium, welches er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er lebte dort bis zu seiner Ankunft in Österreich.

Seit April 2017 hält er sich durchgehend in Österreich auf und schloss am XXXX in XXXX , Serbien die Ehe mit der in Österreich lebenden bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . In weiterer Folge beantragte der BF eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, welche ihm mit Gültigkeitsdauer von 12.05.2017 bis 12.05.2022 ausgestellt wurde.

Am XXXX wurde beim Grundgericht XXXX in Serbien das Scheidungsverfahren eingeleitet und die Ehe mit Urteil vom XXXX , XXXX , am XXXX wegen Beendigung der Lebensgemeinschaft einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Aus dieser Ehe stammen keine gemeinsamen Kinder.

Am 21.07.2020 setzte der BF die MA 35 gemäß den Bestimmungen des § 54 Abs. 6 NAG von der seit XXXX rechtskräftig geschiedenen Ehe in Kenntnis, woraufhin diese die belangte Behörde im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung informierte.

Der BF verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und ist seit 01.06.2017 mit einmonatiger Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld beinahe durchgehend als Arbeiter bei diversen Unternehmen beschäftigt. In Österreich lebt die Mutter des BF, seine Geschwister, Vater und sonstigen Verwandten, zu denen er regelmäßig Kontakte pflegt, leben in einem Haus in Serbien.

Soziale Anknüpfungspunkte bestehen in Österreich in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises, zu seinen Arbeitskollegen pflegt er ebenso freundschaftliche Kontakte. Weitere soziale Aktivitäten, etwa in Form einer Mitgliedschaft bei einem Verein oder einer Organisation, haben sich nicht ergeben und sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 28.01.2019 wurde über ihn wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EURO 1.672,-- verhängt.

Eine besondere Gefährdung des BF für den Fall der Rückkehr nach Serbien liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in welchem unter anderem der gültige serbische Reisepass mit der Nummer XXXX aufscheint.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister sowie seinen Ausführungen während der niederschriftlichen Einvernahme.

Die Feststellungen zur Eheschließung des BF und Ausstellung einer Aufenthaltskarte ergeben sich aus der Mitteilung der MA 35 vom 02.09.2020 (AS 19f), der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.04.2021 (AS 25f), dem Urteil des Grundgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX (AS 31-32) sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, seinen Sprachkenntnissen und seiner Familienangehörigen ergeben sich aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, der bei der belangten Behörde niederschriftlichen Einvernahme vom 13.04.2021 (AS 25f) sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem AJ-Web vom 14.06.2021 und dem Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 28.09.2020.

Dass der BF gesund arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage vor der belangten Behörde am 13.04.2021 (AS 26) in Verbindung mit seinen in Österreich verrichteten Tätigkeiten.

Das verwaltungsrechtliche Straferkenntnis vom 28.02.2019 wegen Lenkung eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigte Zustand (AS 7f) sowie der Strafregisterauszug sind im Verwaltungsakt einliegend.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

3.2.1.1. Der mit „Ausweisung betitelte § 66 FPG lautet:

,,§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

,,§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]“

Als Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragener Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch die Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und davon abgeleitet ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht wird durch eine Aufenthaltskarte dokumentiert, welche deklarativ und nicht konstitutiv wirkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt. Der Aufenthalt ist allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Stellt die Niederlassungsbehörde, idF die MA 35, im Rahmen der Prüfung des Fortbestands des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, hat sie gemäß § 55 Abs. 3 NAG vorzugehen und das BFA sowie den Betroffenen darüber zu informieren. Das BFA prüft die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG, auf eine Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG kommt es nicht mehr an (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).

Die Ehescheidung wurde am XXXX , somit vor Ablauf von drei Jahren, beim Grundgericht XXXX , Serbien eingeleitet und die Ehe einvernehmlich am XXXX rechtskräftig geschieden. Aus dieser Ehe stammen keine gemeinsamen Kinder. Auch für das Vorliegen eines Härtefalles iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG gibt es keine Anhaltspunkte.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht nach §§ 53a, 54a NAG erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bedeuten würde.

Ein solches Daueraufenthaltsrecht nach § 54a NAG ergibt sich unter anderem bei nach einem fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher beim BF nicht vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt, ist eine Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik in Österreich durch den Verbleib nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde.

Gemäß § 9 BFA-VG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wie die Ausweisung nach § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, dann zulässig, wenn dies zur Erreichung einer in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der Eingriff muss gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zu Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei dieser Beurteilung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, wie die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Zunächst ist die Dauer des bisherigen Aufenthalts maßgeblich, wobei die Rechtsprechung sich nicht an fixen zeitlichen Grenzen orientiert, sondern immer eine Einzelfallprüfung vornimmt. Die Rechtsprechung geht bei einem Aufenthalt unter fünf Jahren davon aus, dass daraus keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne, es sei denn, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist (vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187 oder VwGH 18.9.2018, Ra 2019/18/0212).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben umfasst nicht nur durch Heirat begründete Beziehungen, sondern auch faktische Bindungen wie etwa eine aufrechte Lebensgemeinschaft (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Der Schutz beschränkt sich nicht nur auf die Kernfamilie, auch Beziehungen zwischen Geschwistern, anderen Familienmitgliedern und jenen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern können bei gewisser Intensität oder (finanzieller) Abhängigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden.

Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Der BF ist seit seiner Einreise am 24.04.2017 knapp über vier Jahre im Bundesgebiet aufhältig und bis auf eine kurze Unterbrechung durchgehend erwerbstätig und krankenversichert gewesen. Seine Deutschkenntnisse befinden sich auf A2 Niveau. Trotz des vierjährigen Aufenthaltes benötigte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme einen Dolmetsch und gab er selbst zu seinen Deutschkenntnissen an, er verstehe „ein bisschen“. Von seinen Verwandten ist allein die Mutter des BF im Bundesgebiet wohnhaft, wobei kein gemeinsamer Haushalt besteht und keine besondere Abhängigkeit zu dieser in finanzieller oder sonstiger Hinsicht behauptet wurde. Die restliche Familie, insbesondere Geschwister und der Vater sind in Serbien wohnhaft, wo der BF geboren und aufgewachsen ist. Er hat dort die Schule besucht und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. In Österreich besitzt er einen Freunden- und Bekanntenkreis. Eine außergewöhnliche Integration kann in der Erwerbstätigkeit und dem Erwerb von geringen Deutschkenntnissen noch nicht gesehen werden. Der BF weist zu seinem Herkunftsstaat Bezugspunkte auf, somit ist davon auszugehen, dass er sich rasch wieder einfügen und eine Berufstätigkeit aufnehmen wird können. Zu dem steht es ihm frei, sich unter Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften neuerlich in Österreich niederzulassen, zumal er bereits berufliche und soziale Anknüpfungspunkte sowie Deutschkenntnisse gewinnen konnte.

Das BFA ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung Art. 8 EMRK nicht verletzt, da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen notwendigen sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zu Recht einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akt in Verbindung mit der Beschwerde nicht klärungsbedürftig ist, keine strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und Gericht vorliegen und keine ergänzende Beweiswürdigung vorzunehmen ist, konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Ausweisung Ehe Interessenabwägung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W161.2243334.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten