TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/1 W123 2243287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W123 2243287-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2021, Zl. 141535901-200613480, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 letzter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon: 6 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt) verurteilt.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287, 83 Abs. 1 StGB sowie nach §§ 287, 229 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.01.2016 gewährten bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt und die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.

7. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer am 25.09.2018 für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Haft entlassen.

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt und die Probezeit der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 gewährten bedingten Entlassung auf 5 Jahre verlängert.

9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.07.2020 die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot mit und ersuchte ihn gleichzeitig, darin angeführte Fragen unter Vorlage von Belegen zu beantworten.

10. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde dem Beschwerdeführer bis 20.06.2020 Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG gewährt, um sich notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen

11. Mit Stellungnahme vom 03.08.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst bekannt, dass er im Säuglingsalter nach Österreich gekommen sei, hier die Schule besucht und mit 18 Jahren zu arbeiten begonnen habe. In Österreich würden vielen Verwandte, unter anderem sein Vater, zwei Geschwister und seine 4-jährige Tochter leben. Er bereue seine Verfehlungen und befinde sich aktuell in ambulanter Suchtbehandlung. In Serbien habe er nie gewohnt.

12. Am 27.10.2020 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Zu seinem Drogenkonsum führte der Beschwerdeführer aus, dass er 6 Jahre lang „clean“ gewesen und wegen seiner Scheidung im Jahr 2016 rückfällig geworden sei. Weiters gab er bezüglich seiner Verurteilungen an, dass ihn seine Frau, nachdem sie ein Visum in Österreich bekommen habe, immer provoziert habe und ihm nicht sein Kind habe zeigen wollen. Er sei ausgezuckt und habe sie ein paar Mal bedroht. Betreffend seine Familienangehörigen gab er unter anderem Bekannt, dass er seine 5-jährige Tochter – für die alleine seine Ex-Frau sorgeberechtigt sei – zuletzt vor 3 Jahren gesehen habe. In Serbien lebe ein Onkel von ihm.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

14. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und stellte den Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er seit 1986 in Österreich lebe, kaum serbisch spreche und in Serbien keine Verwandten oder Bekannten habe. Seine Suchterkrankung könne in Serbien nicht ausreichend medizinisch versorgt werden. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Länderinformationen eingeholt, sich nicht mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den Hintergründen der Tathandlungen auseinandergesetzt sowie keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer kam spätestens 1989 im Alter von 3 Jahren nach Österreich. Er hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem NAG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 19.06.2020 bis zum 02.10.2020. Am 08.10.2020 beantragte er bei der zuständigen Behörde die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

1.3. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine 5-jährige Tochter (StA. Serbien), welche bei der allein obsorgeberechtigten Ex-Frau des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer hat seine Tochter schon seit drei Jahren nicht gesehen. Seine Tochter und seine Ex-Frau verfügen über Aufenthaltstitel nach dem NAG.

Während aufrechter Ehe mit seiner Ex-Frau kam es immer wieder zu Aggressionen und Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers seiner damaligen Ehegattin gegenüber, weshalb auch eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO gegen ihn erlassen wurde. Auch im Jahr nach der Scheidung kam es zu Bedrohungshandlungen (vgl. dazu auch 1.7.2. bis 1.7.4.).

In Österreich wohnen weiters der Vater des Beschwerdeführers, seine Schwester mit ihrer Familie und weitere weitschichtige Verwandte. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem getrennt lebenden Vater und Schwester besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit.

1.4. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich eine Volksschule, Hauptschule und Handelsschule, welche er nicht abschloss. Er ist seit 05.09.2019 arbeitslos und nicht nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert. Er war in Österreich bisher nur für jeweils kurze Zeiträume – und zwar längstens 14 Monate – erwerbstätig; überwiegend bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation.

1.5. Der Beschwerdeführer spricht kaum serbisch. Zuletzt war er vor 10 Jahren in Serbien. Dort lebt ein Onkel von ihm, zu dem er keinen Kontakt hat.

1.6. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in einer Therapie aufgrund seiner Drogenabhängigkeit.

1.7. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

1.7.1. Der Beschwerdeführer nahm in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen:

I.       Am 26.05.2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten einer KG einen Laptop, elf gebrauchte Mobiltelefone sowie einen MP3-Player in einem Gesamtwert von EUR 870,- weg, indem sie die Eingangstüre mit einem Pflasterstein einschlugen;

II.      In einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden, nicht mehr festzustellenden Gesamtwert

a.       Am 17.05.2009 einer Person EUR 300,- Bargeld und diverse Lebensmittel, Getränke und eine Ladestation für ein Telefon weg, indem er die Glaseingangstüre seines Geschäftslokales mit einem Betonstein einschlug;

b.       Am 18.05.2009 Verfügungsberechtigten einer GmbH EUR 400,- Bargeld sowie einen Laptop, einen Stand-PC und ein Festnetztelefon weg, indem er eine Fensterscheibe einschlug;

c.       Am 19.05.2009 einer Person EUR 950,- Bargeld sowie elf Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 1.115,-, indem er die Glasfüllung der Eingangstüre mit einer Waschbetonplatte einschlug;

Weiters verletzte er am 09.05.2009 am Körper:

I.       eine Person durch einen Tritt in seinen Rücken sowie Würgen am Hals, wodurch diese Hautabschürfungen am linken Ellenbogen und leichte Schmerzen im Bereich des Halses erlitt;

II.      sowie eine weitere Person durch einen Tritt in den Bauch, wodurch diese Hautabschürfungen am rechten Knie und Schmerzen im Bereich des Unterbauches erlitt.

Am 24.11.2008 verleitete der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten zu bereichern, eine Person durch die Behauptung ihr Kokain besorgen zu wollen, zur Übergabe von EUR 100,-, somit zu einer Handlung, die diese Person am Vermögen schädigte.

Daher wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.07.2009 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 letzter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon: 6 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren) verurteilt.

Dabei wertete das Gericht das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel mildernd sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen als erschwerend.

1.7.2. Der Beschwerdeführer versetzte sich am 18.01.2015 durch das Trinken einer halben Flasche Wodka und mehreren Bieren in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand und in diesem:

I.       versetzte er seiner damaligen Ehefrau Schläge gegen den Kopf und den Körper, wodurch diese eine Prellung am rechten Handrücken, eine Prellung des Kopfes und der rechten Schulter, somit leichte Verletzungen erlitt;

II.      beschädigte er den schon fertigen Erstausdruck, Personalblatt und Belehrung der Beschuldigtenvernehmung, über die er nicht alleine verfügen durfte, durch Zerreißen und verhinderte damit, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer daraufhin wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287, 83 Abs. 1 StGB sowie nach §§ 287, 229 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt. Dabei wurde das Teilgeständnis und die Anerkennung des Schadenersatzanspruchs gewertet und als erschwerend die Begehung von zwei Delikten gewertet.

1.7.3. Der Beschwerdeführer bedrohte am 26.02.2017 seine Ex-Frau mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er dieser sinngemäß sagte, dass er sie fertig machen werde, nachdem er sich trotz deren diesbezüglicher Aufforderung geweigert hatte, den Eingangsbereich zu deren Wohnung zu verlassen sowie ihr nach dem Vorfall Nachrichten schickte, in denen er ankündigte er werde zurückkommen, die Fenster kaputt machen und sie umbringen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2017 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.01.2016 gewährten bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, während der Probezeit jegliche Kontaktaufnahme zu seiner Ex-Frau zu unterlassen.

Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das teilweise Geständnis und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.

1.7.4. Der Beschwerdeführer bedrohte am 30.08.2017 seine Ex-Frau gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr via Facebook-Messenger mehrere Nachrichten schickte, in denen er ankündigte, er werde sie verfolgen und abstechen, sie sei morgen tot und er werde sie umbringen und ca. eine Stunde später, indem er deren Wohnung aufsuchte, ans Fenster klopfte, zunächst mit einem Tennisschläger in der Hand Schläge andeutete und in der Folge aus einer Hosentasche ein Klappmesser zog, dieses in deren Richtung hielt und sinngemäß äußerte „Schau, was ich da habe, ich mache euch und alles kaputt“.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt und die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dabei wurde das teilweise Geständnis als mildernd sowie drei einschlägige Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten als erschwerend berücksichtigt.

1.7.5. Der Beschwerdeführer versuchte am 12.08.2017 einem Verfügungsberechtigten einer Tankstelle fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch wegzunehmen, indem er die Plexiglaslichtkuppel am Flachdach aufbrach, in das Gebäude einstieg, jedoch keine geeigneten Wertsachen vorfand, weshalb es beim Versuch blieb.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer daher unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildern das reumütige Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die Verzeihung durch das Opfer sowie als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeit.

1.7.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.

1.7.7. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer am 25.09.2018 für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Haft entlassen.

1.7.8. Der Beschwerdeführer versuchte am 31.1.2020 vorschriftswidrig eine Tablette Buspensan à 8 mg (beinhaltend den Wirkstoff Buprenophin) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich einem verdeckten Ermittler um EUR 10,- zu überlassen, indem er diesen ansprach und die Tablette zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an ihn an dieser Örtlichkeit bereithielt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt und die Probezeit der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 gewährten bedingten Entlassung auf 5 Jahre verlängert. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis, dass es beim Versuch blieb und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd und die drei einschlägigen Vorstrafen und die Begehung während offener Probezeit.

1.7.9. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.8. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von seiner Drogenabhängigkeit – gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört.

Der Beschwerdeführer brachte nicht substantiiert vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.7. Zum Herkunftsstaat:

Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2020

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 02.09.2020

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).


2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Das festgestellte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergab sich aus den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie dessen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.10.2020 und der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme.

Die festgestellte Aggression und Gewalttätigkeit seiner Ex-Frau gegenüber während aufrechter Ehe sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergibt sich aus dem Scheidungsurteil vom 24.06.2016 und dem Beschluss im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 - 96 EheG (vgl. AS 117 ff.) und wird durch die strafgerichtliche Verurteilung im Jahr 2016 bestätigt. Die festgestellten Bedrohungen im Jahr nach der Scheidung gründen sich auf die Verurteilungen im Jahr 2017.

Die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe in Serbien keine Verwandten oder Bekannten, steht im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage vor der belangten Behörde (vgl. AS 131) und seiner mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme (vgl. AS 184 Pkt. 4). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer den Onkel noch in der Stellungnahme nannte und keinerlei Gründe nannte, weshalb diese bzw. seine vorherige Angabe nicht mehr aktuell seien, konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien den genannten Onkel hat.

2.3. Ausgehend von den 5 strafgerichtlichen Verurteilungen, von denen 4 innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgten und des aus den festgestellten Taten resultierenden Persönlichkeitsbilds ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der in Beschwerde aufgezeigte Umstand, dass die Hintergründe der Tathandlungen zu einem nicht zu vernachlässigenden Teil mit seiner Drogensucht zusammenhängen würden, kann an dieser Beurteilung nichts ändern (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung).

2.4. Der Beschwerdeführer behauptete zwar einer Risikogruppe betreffend COVID-19 anzugehören, er legte diesbezüglich aber keinerlei ärztliche Befunde vor. Neben der Drogensucht des Beschwerdeführers – die keine medizinische Indikation für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 darstellt – sind keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Beschwerdeführers aktenkundig. Vielmehr gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, es gehe ihm gut und er sei fit (vgl. AS 129). Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Drogensucht gesund ist.

2.5. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil sie bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Einvernahme geäußerten schwerwiegenden Probleme in Serbien nicht nachfragte, ist dem zu entgegnen, dass sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer solche nannte oder auch nur andeutete. Es bestand daher kein Anlass für die belangte Behörde weitere Fragen zu stellen oder sonstige Ermittlungsschritte zu setzen.

Betreffend der vom Beschwerdeführer behaupteten unzureichenden medizinischen Versorgung und fehlenden Länderinformationen hinsichtlich seiner Erkrankung, legte er nicht substantiiert dar, aufgrund welcher Umstände eine Therapie seiner Drogensucht nur in Österreich erfolgen könne bzw. aufgrund welcher sonstigen Umstände eine andere bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei (vgl. dazu Pkt. 3.1.4.). Zudem geht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass Sozialämter Unterstützung für Drogenabhängige anbieten.

Ebenso wenig sind Ermittlungsmängel der belangten Behörde bezüglich der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Serbien ersichtlich, zumal dieser nicht substantiiert darlegte, weshalb die in seinem Herkunftsstaat vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichend seien.

2.6. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.

2.7. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt und sind gleichlautend mit der gegenständlich festgestellten aktuellen Version des Länderinformationsblatts.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführer gab weder eine Stellungnahme zu dem mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeschickten Auszug aus der Staatendokumentation ab, noch trat er in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entgegen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht.

Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mindestens drei Monaten ist die Verhängung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn möglich (vgl. dazu näher unten Pkt. 3.4.)

3.1.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

Der durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobene § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 normierte, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden durfte, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel; vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).

Für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" iSv § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 zu verstehen ist, kommt es maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist bzw. in Österreich geboren ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, kann man von dieser Regelung – weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" – nicht als erfasst ansehen (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer spätestens seit 1989 beinahe sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und hier von klein auf aufwuchs sowie dass sich seine Kernfamilie, darunter seine minderjährige Tochter, im Bundesgebiet aufhält, wobei er für seine Tochter jedoch nicht obsorgeberechtigt ist und diese zuletzt vor 3 Jahren sah (vgl. AS 131). Außerdem gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sich nachhaltig in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren und ging nur kurzfristigen Erwerbstätigkeiten – das längste Arbeitsverhältnis dauerte 14 Monate – nach.

Festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochte, wiederholt straffällig zu werden, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen und den Verlust seines Aufenthaltsrechts in Österreich bewusst in Kauf nahm. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und angesichts seiner strafrechtlichen Verfehlungen auch zumutbar, den Kontakt mit seinen Familienangehörigen über moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche in Serbien oder einem Drittstaat nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen.

Unbeachtlich dessen kann beim – abgesehen von seiner in Therapie befindlichen Drogenabhängigkeit – gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal ein Onkel des Beschwerdeführers in Serbien lebt.

3.1.4. Sofern der Beschwerdeführer auf eine nicht ausreichende medizinische Versorgung in Serbien verweist ist auf die – vom VwGH übernommenen – Rechtsprechung des EGMR zu verweisen. Nach dieser hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0516). Derartige Gründe wurden nicht substantiiert vorgebracht.

3.1.5. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit (vgl. dazu ausführlich 3.4.2.) überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

3.1.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit gemäß § 52 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

Aus der Aktenlage ergeben sich in casu überdies keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in §§ 55, 56 oder 57 AsylG aufgezählten Tatbestände und wurden solche auch nicht seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführt. Daraus resultierend war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (freiwillige Ausreise):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot):

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.4.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot unter anderem angesichts der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegenen Verurteilungen, unter anderem zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Dauer von 10 Monaten, zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 7 Mal verurteilt, wovon zwei Bedachtnahmen gemäß §§ 31, 40 StGB sind, weshalb von insgesamt 5 Bestrafungen auszugehen ist. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen, der (äußerst) rasche Rückfall, die Begehung während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen von mehreren Delikten als erschwerend berücksichtigt.

Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 liegt zwar schon mehr als 10 Jahre zurück und erfolgte die nächste Verurteilung im Jahr 2016 erst ungefähr 6,5 Jahre später, wobei in diesem Fall mit einer 2-monatigen bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Allerdings musste hierbei die Probezeit auf 5 Jahre verlängert werden und wurde der Beschwerdeführer bereits 2017 zwei Mal erneut verurteilt. Mit Urteil vom 12.06.2016 wurde zwar „nur“ eine 5-monatige bedingte Freiheitsstrafe verhängt und eine Weisung erteilt. Anlässlich der auf den äußerst raschen Rückfall folgenden Verurteilung vom 20.11.2017 musste diese aber widerrufen werden, zudem missachtete er durch die Tatbegehung die ihm zuvor erteilte Weisung. Unter Zusammenrechnung der mit Urteil vom 20.11.2017, vom 22.02.2018 sowie vom 27.02.2018 verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafen (gemäß §§ 31, 40 StGB) wurde der Beschwerdeführer insgesamt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Weiters wurde zuletzt mit Urteil vom 09.06.2020 eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten über ihn verhängt. Zudem konnten ihn nicht einmal die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer strafrechtlicher Verfehlungen abhalten. Insbesondere diese zuletzt ergangenen Strafurteile lassen die (weiterhin fortbestehende) hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers erkennen. Auch die wiederholte Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen, der erforderliche Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht sowie die notwendigen Verlängerungen der Probezeiten der bedingten Freiheitsstrafe und bedingten Entlassung zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers.

Weiters demonstrieren die Art und Schwere der festgestellten Straftaten, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt insbesondere, dass er in Konfliktsituationen nicht vor schweren Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurückschreckt und dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen". Aus diesem Fehlverhalten resultiert somit eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 29.12.2004, AW 2004/18/0327).

In Anbetracht dieser Umstände kann auch die Berücksichtigung der im Rahmen der Strafbemessung mildernd gewerteten (reumütigen) (Teil-)Geständnisse und die Sicherstellung des Suchtgifts zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die vorgebrachte Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers als Hintergrund der Straftaten kann diese Einschätzung nicht zu seinen Gunsten ändern, sondern verstärkt vielmehr die maßgebenden öffentlichen Interessen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass sich im Fall des Zusammenlebens mit seiner Familie in Österreich bessere Aussichten für seine Therapie ergeben sollten (vgl. VwGH 25.02.1993, 92/18/0495).

Dem Beschwerdeführer kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da der Beschwerdeführer erst Juni 2020 verurteilt und ihm diesbezüglich ein Strafaufschub gewährt wurde, kann dem Beschwerdeführer noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.

3.4.3. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch die begangenen Strafdelikte stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.4.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, wuchs der Beschwerdeführers von klein auf in Österreich auf. Dies wurde jedoch von der belangten Behörde bei Verhängung Einreiseverbotes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Die Erlassung des gegenständlichen 6-jährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 5 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft war bzw. ist.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Familienangehörigen in Österreich bzw. in den vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verbrechen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 5 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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