Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L511 2185357–1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) Landesstelle XXXX vom 17.10.2017, Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 4 Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 25, § 27 und § 35 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]
1.1. Am 22.12.2011 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf, hob die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 gemäß § 299 BAO auf und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2010 neu fest, weil die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers nicht verzeichnet gewesen waren (Aktenzahl der elektronisch vorgelegten Aktenteile AZ [Verfahrensakt Teil] 2/[PDF-Seiten] 1).
1.2. Im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2012 und 07.05.2012 die beabsichtigte Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2005 bis 2009 mit (AZ 4/36-37; OZ 3). Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wonach in allen Jahren Liebhaberei vorliege und teilte mit, dass keine Rechtskraft der Bescheide vom 22.12.2011 vorläge (AZ 4/31).
1.3. Am 17.03.2017 ersuchte die SVA den Beschwerdeführer und die Finanzbehörden um Vorlage der berichtigten Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 (AZ 4/3-4).
1.4. Am 30.03.2017 teilten die Finanzbehörden der SVA mit, dass für den Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 2005 iHv EUR 0, für 2006 iHv EUR 21.394, für 2007 iHv EUR 21.571,93, für 2008 iHv EUR 21.671,46 sowie für 2009 iHv EUR 19.898,00 festgestellt wurden (AZ 4/2).
1.5. Der Beschwerdeführer teilte am 05.05.2017 und 06.05.2017 mit, es gebe sozialversicherungstechnisch keinen Österreichbezug, die Rechtsmittelverfahren hätten seine Unternehmensberatung in Deutschland betroffen. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf die Verjährung gemäß § 40 GSVG (AZ 3/38-39).
1.6. Mit Bescheid vom 17.10.2017, Zahl: XXXX , stellte die SVA in Spruchpunkt 1. fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. In Spruchpunkt 2. setzte die SVA die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 25 GSVG im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2009 iHv EUR 1.782,83 für 2006, EUR 1.797,66 für 2007, EUR 1.805,96 für 2008 und EUR 1.658,17 für 2009 fest. In Spruchpunkt 3. verpflichtete die SVA den Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2006 iHv EUR 271,88 und EUR 162,23; im Jahr 2007 iHv EUR 278,64 und EUR 163,59; im Jahr 2008 iHv EUR 288,44 und EUR 138,16 und im Jahr 2009 iHv EUR 265,31 und EUR 126,85. In Spruchpunkt 4. verpflichtete die SVA den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von insgesamt EUR 1.887,12 (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 1/Bescheid [B]).
Begründend führte die SVA zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund nachträglich übermittelter Einkommensteuerbescheide im Jahr 2012 zunächst für die Jahre 2005 bis 2009 rückwirkend in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen worden. Der Beschwerdeführer habe die SVA über ein diesbezüglich anhängiges Beschwerdeverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat informiert, dessen Ausgang der SVA erst auf Nachfrage beim zuständigen Finanzamt im Jahr 2017 mitgeteilt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.05.2014, Zahl: XXXX , wurde der Wiederaufnahmebescheid für 2005 behoben, die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2006 bis 2008, sowie die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 bestätigt und die Einkommensteuer 2006 bis 2010 festgesetzt. Bei den Einkünften des Beschwerdeführers handle es sich um Geschäftsführerbezüge, welche von den Finanzbehörden als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert worden seien. Da die relevanten Versicherungsgrenzen überschritten worden seien, begründe dies eine Versicherungspflicht nach dem GSVG. Der Beschwerdeführer sei im weiteren Ermittlungsverfahren mehrmals zur Vorlage der berichtigten Einkommensteuerbescheide aufgefordert worden, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Nach Übermittlung der genannten Einkünfte durch das zuständige Finanzamt habe die SVA die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2009 rückwirkend festgestellt. Eine Verjährung für die Feststellung der Beiträge im Frühjahr 2015 sei entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
1.7. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den am 06.11.2017 zugestellten Bescheid der SVA (AZ 1/1-3).
Darin bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und monierte, im Falle seiner Geschäftsführertätigkeit sei von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 4 ASVG auszugehen. Die belangte Behörde habe die Vorfrage über das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG selbst beurteilt ohne zuvor ein Verfahren nach § 194a GSVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingeleitet zu haben. Zudem sei bereits die Verjährung für die festgestellten Sozialversicherungsbeiträge eingetreten. Dies ergäbe sich mitunter auch aus dem beigelegten Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2012 (AZ 1/47-48).
1.8. Ergänzend zur Beschwerde legte der Beschwerdeführer am 12.12.2017 einen undatierten an das Finanzamt XXXX gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2006 bis 2010 samt Beilagen vor (AZ 1/4-46).
2. Am 06.02.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1-3 [= Bescheid, AZ 1/1-62, 2/1-34, 3/1-42, 4/1-37) vor.
2.1. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 09.02.2018 samt Beilagen (OZ 3), führte die SVA ergänzend aus, dass aus Sicht der SVA Österreich für die Sozialversicherungspflicht zuständig sei, da der Gewerbeschein in Österreich rückwirkend mit 21.05.2002 ruhend gestellt worden sei und der Beschwerdeführer in Österreich als XXXX beamtet sei. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liege daher trotz Wohnort in Deutschland in Österreich.
2.2. Der Beschwerdeführer übermittelte die Beschwerde (OZ 4, 5) sowie die ao Revision gegen die Abweisung der Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens (OZ 6).
2.3. Das BVwG nahm Einsicht in das Firmenbuch [FB], führte eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [DVB] durch (OZ 9) und fügte dem Gerichtsakt die Entscheidungen des VwGH und des UFS betreffend das Finanzverfahren hinzu (OZ 8).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Artikel I. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 hauptberuflich unselbständig erwerbstätig sowie als Fremdgeschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) „ XXXX , [H GmbH] tätig (AZ 4/32; OZ 9).
1.2. Eine Meldung dieser Tätigkeit an die SVA erfolgte in diesen Jahren nicht (AZ 1-4, OZ 9).
1.3. Am 22.12.2011 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf, hob die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 gemäß § 299 BAO auf und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2010 neu fest, weil die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Abgabenerklärungen des Revisionswerbers nicht verzeichnet gewesen waren (OZ 8, AZ 2/1).
1.4. Mit Schreiben vom 21.02.2012 und 07.05.2012 teilte die SVA dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Jahre 2005 bis 2009 mit (AZ 4/36-37; OZ 3). Im anschließenden Ermittlungsverfahren übermittelte der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wonach in allen Jahren Liebhaberei vorliege und teilte mit, dass keine Rechtskraft der Bescheide vom 22.12.2011 vorläge (AZ 4/31).
1.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.05.2014, XXXX , bestätigt durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2015, Ra2014/15/0019, setzte das Bundesfinanzgericht (in Erledigung der Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 22.12.2011) die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988 für die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers bei der H GmbH fest. Explizit festgehalten wurde, dass sowohl das Finanzamt, als auch der Beschwerdeführer die Geschäftsführerbezüge nicht unter § 25 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern jedenfalls unter § 22 EStG (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) subsumierten (OZ 2/3 PDF 3, 6; OZ 8).
Mit im Instanzenzug ergangenem Straferkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. 02.2017, RV/6300010/2016 und RV/6300011/2016 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger in den Jahren 2007 bis 2010 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2006 bis 2009 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt EUR 11.374,52 bewirkt zu haben (OZ 8).
1.6. Am 30.03.2017 teilten die Finanzbehörden über Ersuchen der SVA vom 17.03.2017 mit, dass für den Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 2005 iHv EUR 0, für 2006 iHv EUR 21.394, für 2007 iHv EUR 21.571,93, für 2008 iHv EUR 21.671,46 sowie für 2009 iHv EUR 19.898 festgestellt wurden (AZ 4/2-4).
1.7. Für die Jahre 2006 bis 2009 lagen keine Versicherungserklärungen oder Anzeigen der Überschreitung der Versicherungsgrenze des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor. Eine Mitteilung des Beschwerdeführers an die SVA über das abgeschlossene Einkommensteuerverfahren erfolgte erstmalig am 16.05.2017 (AZ 4/41)
1.8. Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz für die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfasst (OZ 9).
1.9. Die Versicherungsgrenze bei zusätzlichen Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrug gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit b GSVG im Jahr 2006 EUR 3.997,92, im Jahr 2007 EUR 4.093,92, im Jahr 2008 EUR 4.188,12 und im Jahr 2009 EUR 4.292,88.
1.10. Die auf Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung es sei in den Jahren 2006 bis 2009 ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen und keine selbständige Tätigkeit erfolgte Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens, wurde mit Entscheidung des BFG vom 10.08.2018, RV/6300010/2018, rechtskräftig abgewiesen und diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra2019/16/0068, bestätigt (OZ 4-6, 8).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3 [= Bescheid, AZ 1/1-62, 2/1-34, 3/1-42, 4/1-37]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Schreiben der SVA vom 17.03.2017 (AZ 4/31)
? Mitteilung der Einkünfte durch die Finanzbehörden vom 30.03.2017 (AZ 4/2)
? Bescheid (OZ 1/B)
? Beschwerde (AZ 1/1-3)
? Abfrage im Datenregister des DVB und Firmenbuchauszüge (OZ 9)
? Erkenntnisse des VwGH und des BFG zum Finanzverfahren (OZ 8)
? Stellungnahme der SVA zum Wohnsitz des Beschwerdeführers (OZ 3)
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Aktenteilen und sind zwischen den Parteien unstrittig geblieben.
2.2.1. Die Versicherungsgrenzen der jeweiligen Jahre ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Z 6 iVm § 25 Abs. 4 Z 2 lit b GSVG im Jahr 2006 idF BGBl. II Nr. 446/2005; im Jahr 2007 idF BGBl. II Nr. 532/2006; im Jahr 2008 idF BGBl. II Nr. 359/2007 und im Jahr 2009 idF BGBl. II Nr. 52/2009.
2.3. Strittig blieben im Verfahren ausschließlich die Rechtsfragen der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des GSVG sowie der Verjährung (OZ 1 /1 PDF 2-3; siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
4.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG),.
4.1.3. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher das GSVG in den jeweiligen Fassungen für die Jahre 2006 bis 2009 zur Anwendung, welche sich
4.2. ad Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVA – Versicherungspflicht
4.2.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der H GmbH als Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG anzusehen ist.
4.2.2. Die Kriterien für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG werden damit umschrieben, dass es sich um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) beziehen, ohne dass auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0243). Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich somit grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120 mwN).
4.2.3. Fallbezogen ist unstrittig, dass die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 bis 2009 ausgeübt wurde. Die Einkünfte aus dieser Geschäftsführertätigkeit wurden mit Erkenntnis des BFG vom 15.05.2014, XXXX , rechtskräftig als selbständige Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 qualifiziert und diese in den jeweiligen Jahren in einer Höhe festgestellt, welche jeweils die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen. Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.10.2015, Ra2014/15/0019 bestätigt.
4.2.4. Es ist auch unstrittig, dass für dies Tätigkeit keine andere Pflichtversicherung vorlag. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, dass es sich bei der Geschäftsführertätigkeit dem Grunde nach um ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG handle, welches von der GKK (nunmehr ÖGK) zu beurteilen wäre, ist auszuführen, dass die SVA wie bereits ausgeführt an eine vom Bundesfinanzgericht vorgenommene rechtskräftige Einkunftsqualifikation gebunden ist und diese nicht mehr zu prüfen hat (vgl. dazu Scheiber in Sonntag [Hrsg], GSVG(2018) § 2 Rz72-73; VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120; mwN).
Wobei ergänzend anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Finanzverfahren die Selbständigkeit der Tätigkeit betont hat.
4.2.5. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens beantragt hatte, weil ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen sei und keine selbständige Tätigkeit, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass auch diese rechtskräftig mit Entscheidung des BFG vom 10.08.2018, RV/6300010/2018, abgewiesen wurde und diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra2019/16/0068, bestätigt wurde.
4.2.6. Zusammenfassend liegen somit rechtskräftige Einkommensteuerbescheide mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit über der Versicherungsgrenze vor und der Beschwerdeführer war im Zeitraum 2006 bis 2009 auch durchgehend als Geschäftsführer der H GmbH tätig. Die SVA hat somit zurecht die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVA spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.
4.3. ad Spruchpunkt 2. des Bescheides der SVA – Feststellung der Beitragsgrundlagen
4.3.1. In Fällen wie dem gegenständlichen, in denen der Betroffene keine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 3. Satz GSVG abgibt, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen (rechtskräftigen) Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Ergibt sich aus diesen Daten die Überschreitung der im Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG, so stellt der Versicherungsträger rückwirkend die Pflichtversicherung fest (§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz GSVG).
4.3.2. Fallbezogen bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2009 nicht. Bestritten wird die Zulässigkeit der Feststellung und Einhebung für den strittigen Zeitraum auf Grund Verjährung.
4.3.3. Die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG unterwirft ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung. Die Feststellung der Beitragsgrundlagen ist davon unberührt (VwGH 20.02.2008, 2008/08/0026).
4.3.4. Zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der festgestellten Beitragsgrundlagen nicht in Frage stellt und sich auch aus dem Verfahrensakt keine Hinweise für deren Unrichtigkeit ergeben, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. daher abzuweisen.
4.4. ad Spruchpunkt 3. des Bescheides der SVA – Verpflichtung zur Beitragsentrichtung
4.4.1. Die SVA setzte in Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheids ausgehend von den in Spruchpunkt 2. Festgestellten Beitragsgrundlagen die monatlichen Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 gemäß § 27 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung fest. Der Beschwerdeführer ist der Höhe der Beitragsvorschreibungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten und diese erweisen sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt.
4.4.2. Der Beschwerdeführer wendet jedoch die Verjährung gegen die erfolgte Beitragsvorschreibung für den strittigen Zeitraum ein.
4.4.3. Gemäß § 40 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
4.4.3.1. Fallbezogen hat die SVA dem Beschwerdeführer die Einbeziehung in die Pflichtversicherung mit Schreiben vom 21.02.2012 und 07.05.2012 mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Einkommensteuerbescheide vom 22.12.2011 nicht rechtskräftig festgesetzt. Am 15.05.2014 wurden die Einkommensteuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
4.4.3.2. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer – unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Zuordnung der Einkünfte zu Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG – die Verpflichtung die Höhe der festgesetzten selbständigen Einkünfte der SVA gemäß § 18 GSVG zu melden (vgl. diesbezüglich VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118). Der Beschwerdeführer hat der SVA jedoch zu keinem Zeitpunkt die rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes übermittelt, was einen schuldhaften Meldeverstoß darstellt, weshalb von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist (vgl. dazu VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138 mwN).
4.4.4. Die Feststellungsverjährungsfrist beginnt gemäß § 40 Abs. 1 GSVG mit der Fälligkeit der Beiträge. Werden Beiträge - auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an (VwGH 10.09.2014, Ra2014/08/0024). Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre, wobei die Vorschreibung nicht vor Beginn des auf das Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides nächstfolgenden Quartals erfolgen muss (VwGH 02.05.2019, 2019/08/0070, mwN).
Unterbrochen wird die Verjährung des Feststellungsrechtes gemäß § 40 durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Als Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient, aber auch durch objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen geeignet (VwGH 27.07.2015, 2013/08/0114 mwN).
4.4.4.1. Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund dieser versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können daher nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (VwGH 24.11.2016, Ra2015/08/0194 mwN).
4.4.4.2. Fallbezogen unterbrach die Aufforderung der SVA vom 17.03.2017, die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 vorzulegen, die Feststellungsverjährung für die Sozialversicherungsbeiträge der verfahrensgegenständlichen Jahre 2006 bis 2009.
4.4.4.3. Die SVA hätte die Beiträge 2006 bis 2009 auf Grund der am 15.05.2014 eingetretenen Rechtskraft des Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.05.2014 frühestens im 3. Quartal 2014 vorschreiben können, womit die Fälligkeit mit 30.11.2014 eintrat. Die Feststellungsfrist für diese Beiträge lief daher gemäß § 40 GSVG – aufgrund der 5-jährigen Verjährungsfrist – mit 30.11.2019 ab. Da mit 17.03.2017 die Unterbrechung iSd § 40 GSVG innerhalb des Verjährungszeitraumes erfolgte, konnte für die Sozialversicherungsbeiträge 2006 bis 2009 keine Verjährung eintreten.
4.4.4.4. Wobei anzumerken ist, dass selbst unter Zugrundelegung der (nur) dreijährigen Verjährungsfrist keine Feststellungsverjährung für die Sozialversicherungsbeiträge 2006 bis 2009 eingetreten wäre, da diesfalls die Feststellungsfrist mit 30.11.2017, also ebenfalls nach der Unterbrechung, abgelaufen wäre.
4.4.5. Zusammenfassend sind die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2006 bis 2009 nicht verjährt und die Beschwerde ist auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.
4.5. ad Spruchpunkt 4. des Bescheides der SVA – Entrichtung eines Beitragszuschlages
4.5.1. Mit Spruchpunkt 4. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Beitragszuschlages gemäß § 35 Abs. 6 GSVG verpflichtet.
4.5.2. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Dieser Zuschlag ist somit immer dann zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, gar nicht oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze erfolgt ist. Auf das Verschulden kommt es dabei nicht an, da es sich nicht um eine Strafbestimmung, sondern um genormte Verzugszinsen handelt (vgl. dazu Aminger-Solich/Taudes in Sonntag [Hrsg], GSVG(2018), § 35 Rz28).
4.5.3. Der Beschwerdeführer hat für die Jahre 2006 bis 2009 weder vor noch nach Erlassung der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 vom 15.05.2014 eine Überschreitungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 3. Satz GSVG abgegeben. Darüber hinaus hat er auch keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG („Opting in“) gestellt, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt ist.
4.5.4. Die Beschwerde ist daher auch zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
4.6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gegen alle Spruchpunkte des bekämpften Bescheides abzuweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Zur Bindung an die durch die Abgabenbehörde festgestellten Einkünfte und Einkunftsart VwGH 27.01.2020, Ra2019/08/0120; 17.12.2015, 2013/08/0165 jeweils mwN. Zur fallbezogen relevanten Nichtverjährung der Versicherungspflicht und der Feststellung der Beitragsgrundlagen VwGH 20.02.2008, 2008/08/0026. Zum frühest möglichen Fälligkeitszeitpunkt VwGH 24.11.2016, Ra2015/08/0194 mwN und 10.09.2014, Ra2014/08/0024. Zur Verjährung samt Unterbrechungsmaßnahmen der Beitragsfestsetzung VwGH 02.05.2019, 2019/08/0070 und 27.07.2015, 2013/08/0114 jeweils mit mwN
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragszuschlag Einkommenssteuerbescheid Fälligkeit Geschäftsführer Meldeverstoß Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Verjährungsfrist Versicherungsgrenze VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2185357.1.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021