TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/5 W280 2225995-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5

Spruch


W280 2225995-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1987, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Thomas LOOS, Schönauerstraße 7, 4400 Steyr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 12.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (BF), einer Staatsangehörigen der Republik Kosovo und der albanischen Volksgruppe zugehörig, die 2005 in das österreichische Bundesgebiet einreiste wurde - aufgrund eines von deren Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellten - Asylantrages im Rahmen eines Familienverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 03.2005, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 04.2005, in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Nach mehrfacher Straffälligkeit wurde der, zum Entscheidungszeitpunkt eine Haftstrafe verbüßenden, BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der ihr zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Zif 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo fest (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 1 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX 10.2020, zugestellt am XXXX 10.2020, wurde der seitens der BF dagegen erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf vier Jahre reduziert und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Enthaftung festgesetzt wurde.

Nach Zustellung des Erkenntnisses ersuchte das BFA am XXXX 11.2020 jene Justizanstalt, in welcher die BF ihre Haftstrafe verbüßt, um Übermittlung deren dort in Verwahrung befindlichen Konventionsreisepasses XXXX .

Am XXXX 12.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen das Erkenntnis des BVwG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beantragte diese das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und den Bund zum Ersatz der Kosten zu verpflichten respektive im Falle einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Gleichzeitig beantragte die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Bescheid vom XXXX 12.2020, zugestellt am XXXX 12.2020, entzog das BFA der BF unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 10.2020 deren Konventionsreisepass und führte begründend aus, dass mit Zustellung des Erkenntnisses und der damit eingetretenen Rechtskraft die Grundlage für die Ausstellung eines Konventionspasses weggefallen sei.

Dagegen erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom XXXX 12.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX 12.2020, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt wurde. Als Beschwerdegrund wurde geltend gemacht, dass die Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten betreffend die BF mit XXXX 10.2020 (gemeint ist die am XXXX 10.2020 erfolgte Zustellung des Erkenntnisses des BVwG an die belangte Behörde) in Rechtskraft erwachsen sei. Dies sei aufgrund der von der BF erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht richtig und erweise sich der angefochtene Bescheid sohin als rechtswidrig.

Mit Beschluss vom XXXX 02.2021 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 10.2020, ohne dieser eine aufschiebende Wirkung zuerkannt zu haben, ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-Vg an den VvGH ab.

In der ordentlichen Revision beantragte die BF die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG, die Verpflichtung des Bundes zum Ersatz der Kosten sowie der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der VwGH erkannte der Revision folglich keine aufschiebende Wirkun zu und wies diese letzlich mit Beschluss vom XXXX 06.2021, Ro 2021/01/0013, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Sie ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF wurde aufgrund ihres Status einer Asylberechtigten zuletzt am XXXX 06.2016 ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX , gültig bis XXXX 06.2021, ausgestellt.

Der Status der Asylberechtigten wurde der BF mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 10.2019, rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 10.2020, XXXX aberkannt. Eine andere Aufenthaltsberechtigung kommt ihr nicht zu.

Mit Beschluss vom XXXX 02.2021 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 10.2020, ohne dieser eine aufschiebende Wirkung zuerkannt zu haben, ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-Vg an den VvGH ab.

Der VwGH erkannte der Revision folglich keine aufschiebende Wirkun zu und wies diese letzlich mit Beschluss vom XXXX 06.2021, Ro 2021/01/0013, zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie dem Gerichtsakt zum Verfahren betreffend Aberkennung des Asylstatus hinsichtlich der BF.

Die Feststellungen zur Identität der BF sowie zur Zu- bzw. Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Ausstellung und Entziehung eines Konventionsreisepasses ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Vefahrensakt sowie der Einsichtnahme in das hg. Erkenntnis vom XXXX 10.2020, XXXX und dem diesem zugrundeliegenden Gerichtsakt des BvwG.

Dass der Beschwerdeführer auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Dass der BF ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem in diesem enthaltenen Bescheid betreffend die Entziehung desselben.

Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der von der BF erhobenen außerordentlichen Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des BVwG gründet darin, dass den diesbezüglichen Anträgen der BF seitens des VfGH und des VwGH nicht Folge gegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 10.2019 wurde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass der BF deren Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 3 FPG ausgesprochen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo fest gemäß § 46 FPG. Das BFA erließ des Weiteren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 1 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot und legte die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Diese im Instanzenzug vor dem BVwG bekämpfte Entscheidung wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtes mit der Maßgabe bestätigt, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf vier Jahre reduziert und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Enthaftung festgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis wurde sowohl der BF als auch der belangten Behörde am XXXX 10.2020 zugestellt.

Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses wurde dieses formell rechtskräftig und war einer Bekämpfung desselben durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zugänglich. Dass sowohl die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH als auch einer Revision an den VwGH kein ordentliches Rechtsmittel ist, entspricht der ständigen Judikatur und ergibt sich auch aus § 32 Abs. 1 VwGVG. Diese mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses einhergehende Unanfechtbarkeit der Entscheidung des BVwG endet erst durch dessen Änderung oder Aufhebung aufgrund einer Entscheidung des VfGH bzw. des VwGH oder im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens.

Weder wurde seitens des VfGH der - seitens der BF am XXXX 12.2020 erhobenen - Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, noch wurde eine solche aufschiebende Wirkung in weiterer Folge vom VwGH der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis zuerkannt. Einer solchen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte es jedoch bedurft um die Rechtswirkungen des Erkenntnisses bis zur Entscheidung des VfGH respektive des VwGH hinauszuschieben (s.a.VfGH 04.03.1996, B1799/94).

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Zif 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Mit der rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus der BF mit der am XXXX 10.2020 erfolgten Zustellung des Erkenntnisses des BVwG an die belangte Behörde und die BF liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr vor weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Entscheidungen des VfGH und VwGH in der Hauptfrage geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entziehung des Konventionsreisepasses nach Asylaberkennung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr ergibt sich die Entscheidung aus den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Entziehung individuelle Verhältnisse Konventionsreisepass Rechtskraft Versagungsgrund Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2225995.2.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten