Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W235 2183300-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2021, Zl. , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. , wurde über diesen Antrag in allen Spruchpunkten negativ entschieden.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020, Zl. W252 2183300-1/21E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowohl betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abgewiesen. Der Beschwerde wurde im Übrigen stattgegeben, es wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch das Bundesverwaltungsgericht stellten die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 28.12.2020 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG (Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars.
Diesem Antrag beigelegt war ein handschriftliches Schreiben, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zwar in Afghanistan geboren, aber im Iran aufgewachsen sei. Er habe keine Tazkira, weil man diese in Afghanistan nicht brauche und sei seine mehrmalige Anfrage bei der afghanischen Botschaft, ob er einen afghanischen Reisepass bekommen könne, abschlägig beantwortet worden, da er keine Tazkira habe. Man könne daher eigentlich sagen, er sei staatenlos, da er weder afghanische noch iranische Dokumente habe.
1.3. Mit Schreiben vom 08.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Auftrag zu Verbesserung erteilt. Der Beschwerdeführer habe für die Erledigung seines Antrags eine Bestätigung der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung seines Heimatstaates, dass er kein Reisedokument erhalte und die Begründung warum er dieses nicht erhalte und unter welchen Bedingungen er ein herkunftsstaatliches Reisedokument bekommen könne, nachzureichen.
Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2021 durch Hinterlegung wirksam zugestellt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 88 Abs. 1 FPG zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass unbestritten festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei, und die Ausstellung eines Fremdenpasses unter Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG folglich mangels Erfüllung der Voraussetzungen ausgeschlossen sei. Ebenso könne § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG nicht herangezogen werden, da der Beschwerdeführer weder staatenlos noch ungeklärter Staatsbürgerschaft sei und ihm nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Der Beschwerdeführer verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel (Abs. 1 Z 2) und erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Abs. 1 Z 3). Zudem habe der Beschwerdeführer die Absicht auszuwandern nicht vorgebracht (Abs. 1 Z 4) und keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorgelegt (Abs. 1 Z 5). Der Beschwerdeführer habe ferner das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 17.05.2021 innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein Fremdenpass auszustellen sei, da er einen österreichischen Aufenthaltstitel habe und es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Die afghanische Botschaft weigere sich wiederholt einen Pass auszustellen, da der Beschwerdeführer über keine Tazkira verfüge. Das Interesse der Republik an der Ausstellung bestehe in der Erlangung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ und in allfälliger Dienstreisen im Zuge seiner Berufstätigkeit. Dem Beschwerdeführer wäre es faktisch nicht möglich einen Reisepass ohne eine Tazkira zu bekommen. Sein Fall wäre folglich nicht im Gesetz geregelt. § 88 FPG greife zudem in Grundrechte ein.
Neben einer Vollmacht für die Vertretung lagen der Beschwerde nachstehende Unterlagen bei:
? Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom XXXX 04.2021, wonach dieser unbefristet seit XXXX 11.2020 beschäftigt ist und gelegentlich Dienstreisen ins Auslanddurchführen soll und
? Zeitbestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX 04.2021
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 12.12.2017 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde. Das Beschwerdeverfahren wurde betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowohl betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingestellt. Gleichzeitig wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde.
Der Beschwerdeführer ist rechtmäßig in Österreich aufhältig; er verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, gültig bis 02.11.2021.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinen geeigneten Nachweis erbracht hat, dass er staatenlos oder seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist oder dass seine Staatszugehörigkeit von Afghanistan nicht anerkannt wird. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es wird festgestellt, dass die Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland über das Konsulat der afghanischen Botschaft in Wien möglich ist. Es gibt Videoanleitungen in Dari zur Antragstellung und auf der Internetseite wird auf Informationsblätter hingewiesen, die im Konsulat aufliegen. Bei der Antragstellung muss eine Tazkira eines männlichen Verwandten der väterlichen Linie vorgelegt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, ist unzweifelhaft und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellungen hinsichtlich der Asylantragsstellung in Österreich und dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ergeben sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2021, W252 2183300-1/21E.
Dass der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügt, basiert neben dem Akteninhalt auf einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die weiteren Feststellungen gründen auf folgenden Überlegungen: Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm die afghanische Botschaft kein Reisedokument ausstellen würde, da er keine Tazkira besitze, ist ihm entgegen zu halten, dass aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass er sich bereits um die Ausstellung einer solchen bemüht habe, da die vorgelegte Zeitbestätigung lediglich die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der afghanischen Botschaft am XXXX .2021 (sohin nach Bescheiderlassung) nachweist, aber nicht belegt, aus welchen Gründen er die Botschaft aufgesucht hat und ebenso wenig, dass er nicht in der Lage ist, die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses – nach vorheriger Beantragung einer Tazkira – zu erlangen. Die Feststellungen zur Beantragung einer Tazkira aus dem Ausland gründen auf einer Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.05.2021. Dass der Beschwerdeführer versucht hat, auf diese Art und Weise zu einer Tazkira und in weiterer Folge zu einem afghanischen Reisepass zu gelangen, lässt sich weder dem Akteninhalt noch seinem Vorbringen entnehmen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem handschriftlichen Schreiben, dass man eigentlich sagen könne, er sei staatenlos, da er weder afghanische noch iranischen Dokumente habe, ist sohin nicht zu folgen. Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer staatenlos oder seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist oder dass seine Staatszugehörigkeit von Afghanistan nicht anerkannt wird, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Nachweise erbracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) […]
(4) […]
3.2.2. Einer der in § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279 und vom 19.05.2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659, eröffnet Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2008, Zl. 2007/18/0601, sowie vom 06.09.2007, Zl. 2005/18/0505).
3.2.3. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf § 88 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt hat, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung, da er – wie festgestellt – afghanischer Staatsangehöriger ist und sohin nicht davon ausgegangen wird, dass er staatenlos bzw. dass seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzunehmen ist. Dem Antrag sowie dem beiliegenden Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung des Fremdenpasses als Staatenloser, der kein gültiges Reisedokument besitzt, begehrt, wobei die Staatenlosigkeit mit dem Fehlen afghanischer oder iranischer Dokumente begründet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, und es besteht – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein Grund daran zu zweifeln, zumal eine gegenteilige Annahme nicht einmal ansatzweise belegt wurde. Da der Beschwerdeführer sohin weder staatenlos ist noch seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen ist, scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG aus.
Soweit sich der Beschwerdeführer im Beschwerdevorbringen auf § 88 Abs. 2a FPG stützt, wonach ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen, übersieht er dabei die Voraussetzung des erteilten subsidiären Schutzes. Dem Beschwerdeführer wurde kein subsidiärer Schutz gewährt, folglich kommt die Anwendung des § 88 Abs. 2a FPG ebenfalls nicht in Betracht.
Aber auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor. Wie die belangte Behörde richtig ausführte ist eine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass – neben den oben erwähnten Voraussetzungen - in den Fällen der § 88 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 FPG weiters gefordert wird, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges bzw. erforderliches Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dass der Beschwerdeführer hierzu nicht in der Lage gewesen sein soll, wurde von ihm nicht nachgewiesen. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer lediglich eine unspezifische Zeitbestätigung der afghanischen Botschaft vorgelegt. Aus dieser Zeitbestätigung geht aber lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX .2021 in der Botschaft aufgehalten hat. Eine Bestätigung, dass die afghanische Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigerte, wurde nicht vorgelegt. Darauf ist jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer als ausländischer Staatsangehöriger – wie erwähnt - keine der weiteren Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 FPG erfüllt.
3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Da es sich zudem um eine reine Rechtsfrage handelt und sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte trotz Beantragung ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fremdenpass individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W235.2183300.2.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021