TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/7 W250 2227031-2

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

Spruch


W250 2227031-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020, Zl. XXXX , betreffend „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG“ zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.08.2016, Zl. XXXX den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

2. Am 23.04.2019 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG beim Bundesamt ein.

3. Das Bundesamt leitete am 02.10.2019 ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

4. Am 11.10.2019 langte die Vollmacht der Rechtsanwälte XXXX bezüglich das eingeleitete Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

5. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.11.2019 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab und entzog dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Rückkehr nach Afghanistan als zulässig erklärt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen eingeräumt.

Am 15.11.2019 wurde der Bescheid vom 08.11.2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers postalisch zugestellt.

6. Am 13.12.2019 wurde die gegen den Bescheid vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, erhobene Beschwerde (mit Schriftsatz datiert vom 11.12.2019) dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail (vorab) übermittelt sowie an die Post übergeben. Die postalisch zugestellte Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde am 18.12.2019 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt weitergeleitet.

7. Am 20.12.2019 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf aufschiebende Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages an das Bundesamt. Darin wurde ausgeführt, dass die mit der Abfertigung von Rechtsmitteln in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zuständige Sekretärin regelmäßig in gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren die Rechtsmittel versende. Es erfolge eine regelmäßige stichprobenweise Kontrolle, wobei es in den letzten Jahren nie zu Beanstandungen gekommen sei. Es liege bei der Übermittlung an die falsche Behörde ein unvorhergesehenes Ereignis vor sowie allenfalls ein minderer Grad des Versehens vor.

8. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 10.01.2020 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Verhinderung der Einbringung einer Beschwerde nicht glaubhaft auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen habe. So sei dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit einer Akteneinsicht und der Einbringung einer fristgerechten Beschwerde offen gestanden. Zudem sei bereits der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen gewesen, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid beim Bundesamt einzubringen ist.

9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde beim Bundesamt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft sei, zumal das Bundesamt die beantragten Beweismittel zum Beweis, dass ein unvorhergesehenes Ereignis und allenfalls nur ein geringfügiges Verschulden vorliege, (Einvernahme namhaft gemachter Zeugen) übergangen habe. Zudem gehe das Bundesamt aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag damit begründet habe, dass ihm die Möglichkeit der Akteneinsicht bzw. Aktenkopie genommen worden sei und er dadurch die Beschwerde nicht fristgerecht einbringen hätte können. Das Bundesamt habe aktenwidrig das Sachvorbringen zur nachgeholten Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit dem Widereinsetzungsvorbringen verwechselt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Insbesondere festgestellt wird, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15.11.2019 durch persönliche Übergabe an die Kanzlei des Rechtsvertreters zugestellt wurde. Die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist begann daher an diesem Tag und endete mit Ablauf des 13.12.2019.

Die Beschwerde langte am 13.12.2019 (vorab) per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht sowie postalisch am 17.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die schriftlich ausgefertigte Beschwerde wurde am 13.12.2019 bei der Post aufgegeben.

Auf der ersten Seite findet sich sowohl am postalisch als auch per E-Mail eingelangten Beschwerdeschriftsatz links neben dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei auch folgende Passage:

„An das

Bundesverwaltungsgericht

Erdbergstraße 192-196

1030 Wien“

Die mit der Abfertigung von Rechtsmitteln tätige Sekretärin versendet regelmäßig Rechtsmittel und es ist bei den diesbezüglichen regelmäßigen stichprobeweisen Kontrollen in den letzten Jahren nie zu Beanstandungen gekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 18.12.2019 an das Bundesamt weiter. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht noch am 13.12.2019 (per E-Mail) an das Bundesamt weitergeleitet.

Am 20.12.2019 langte beim Bundesamt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Das Bundesamt wies mit gegenständlichem Bescheid vom 10.01.2020 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).

Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (IFA-Zahl XXXX ) sowie in die Gerichtsakten (W272 2135435-2 – Einlangen Beschwerde und Weiterleitung gemäß § 6 AVG an Bundesamt; W272 2135435-3 – Vorlage Wiedereinsetzungsantrag; W272 2227031-1 – Beschwerdevorlage der verspäteten Beschwerde) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt.

Dass die mit der Abfertigung von Rechtsmitteln tätige Sekretärin regelmäßig Rechtsmittel versendet und es bei den diesbezüglichen regelmäßigen stichprobeweisen Kontrollen in den letzten Jahren nie zu Beanstandungen gekommen ist, ergibt sich aus der mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Eidesstättigen Erklärung des XXXX vom 04.02.2020 sowie der Eidesstättigen Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltssekretärin vom 04.02.2020.

Dass die Weiterleitung der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt am 18.12.2019 erfolgte, ergibt sich aus der elektronischen Versandbestätigung, wonach das entsprechende Schriftstück mit der Ordnungszahl (OZ) 5 am 18.12.2019 um 11.16 Uhr dem Bundesamt zugestellt und von diesem am 18.12.2019 um 13.03 Uhr abgeholt wurde (Protokoll: 2135435-2/5E).

Dass eine Weiterleitung der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nicht noch am 13.12.2019 (per E-Mail) an das Bundesamt erfolgte, ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, denen eine Übermittlung (per E-Mail) noch am selben Tag des Einlangens nicht zu entnehmen ist. Dem elektronischen Verfahrensadministrations-Programm ist eine Weiterleitung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt vor dem 18.12.2019 ebenso nicht zu entnehmen. Auch aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes ergibt sich, dass die Beschwerde erstmals am 18.12.2019 beim Bundesamt einlangte. Auf die Einvernahme des zuständigen Referenten des Bundesverwaltungsgericht, der dem Rechtsvertreter in einem Telefonat mitgeteilt habe, dass die am 13.12.2019 eingelangte Beschwerde vermutlich noch am selben Tag an die belangte Behörde per E-Mail weitergeleitet worden sei, kommt es nicht an, zumal der Referent dem Rechtsvertreter gegenüber – wie dieser in der Beschwerde vom 02.02.2020 selbst ausführte –, dass er dies nicht definitiv sagen konnte, weil er den Akt beim Telefonat nicht bei sich hatte. Eine gesicherte Information des Referenten des Bundesverwaltungsgerichtes konnte daher ebenso nur aufgrund des Aktenstandes ergehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vollständigen Verwaltungs- und Gerichtsakten zugrunde, sodass entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers feststeht, dass die Beschwerde nicht am 13.12.2019 (per E-Mail) an das Bundesamt weitergeleitet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde frühestens am 18.12.2019 an das Bundesamt weitergeleitet, wo sie am selben Tag einlangte.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Verschulden des Parteienvertreters trifft nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061, mwN).

Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0001; 20.01.2016, Ra 2015/04/0098; 29.05.2015, Ra 2015/08/0013 und 0014, uvm).

Ist die Ursache für die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision eine unrichtige rechtliche Beurteilung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle, die in den juristischen Aufgabenbereich des Rechtsvertreters selbst fällt, ist dem Rechtsvertreter im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende rechtliche Beurteilung ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Rechtsanwaltsanwärterin nichts. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um die Frage, ob rein manipulative Tätigkeiten von einer Kanzleikraft auch tatsächlich und richtig durchgeführt bzw. ausreichend überwacht wurden. Vielmehr liegt der Einbringung der Beschwerde entgegen § 12 VwGVG beim BVwG statt beim BFA und somit der Versäumung der Beschwerdefrist die unrichtige Bezeichnung der Einbringungsstelle am Beschwerdeschriftsatz, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/18/0006), zugrunde. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende rechtliche Beurteilung ein eigenes Verschulden an der Verspätung der Beschwerde anzulasten, dessen Qualifikation als nicht nur minderer Grad des Versehens nicht unvertretbar ist (VwGH vom 09.07.2019, Ra 2019/01/0215).

Da im gegenständlichen Fall sowohl auf dem postalisch als auch per E-Mail eingelangten Beschwerdeschriftsatz auf der ersten Seite das Bundesverwaltungsgericht als Empfänger genannt wurde, fällt dies in den juristischen Aufgabenbereich des Rechtsvertreters selbst und reicht es daher nicht aus, die zuständige Kanzleikraft darauf hinzuweisen, wo sie die Beschwerde einzubringen hat. Es ist daher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst im Hinblick auf die falsche Bezeichnung des Empfängers und der damit unzutreffenden rechtlichen Beurteilung ein nicht nur minderer Grad des Versehens an der Zustellung an die falsche Behörde und der damit zusammenhängende Verspätung der eingebrachten Beschwerde anzulasten, weil das Einbringen der Beschwerde bei der falschen Stelle bei gehöriger Aufmerksamkeit und der dem Rechtsanwalt zumutbaren Sorgfalt verhindert hätte werden können.

Dass die mit der Abfertigung von Rechtsmitteln tätige Sekretärin regelmäßig Rechtsmittel versendet und es bei der diesbezüglichen regelmäßigen stichprobeweisen Kontrolle in den letzten Jahren nie zu Beanstandungen gekommen sei, ist für den gegenständlichen Fall - zumal das Verschulden an der Übermittlung an die falsche Behörde den Rechtsvertreter selbst trifft – nicht entscheidungswesentlich.

Dass eine rechtzeitige Übermittlung an die richtige Einbringungsstelle im Fall der richtigen Bezeichnung des Empfängers bzw. der mit gehöriger Aufmerksamkeit vorgenommenen Kontrolle des Schriftsatzes nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Das Beschwerdevorbringen, wonach die mit der Abfertigung von Rechtsmitteln tätige Sekretärin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers regelmäßig Rechtsmittel versende und es bei der diesbezüglichen regelmäßigen stichprobeweisen Kontrolle in den letzten Jahren nie zu Beanstandungen gekommen sei, wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt, ist für den gegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – nicht entscheidungswesentlich. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig scheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (so zB. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN).

Dass die mit der Abfertigung von Rechtsmitteln tätige Sekretärin regelmäßig Rechtsmittel versendet und es bei der diesbezüglichen regelmäßigen stichprobeweisen Kontrolle in den letzten Jahren nie zu Beanstandungen gekommen sei, wurde vom Gericht als wahr angenommen, sodass diesbezüglich eine Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen nicht erforderlich war. Es war daher diesem Beweisantrag nicht zu folgen.

Sofern in der Beschwerde vom 02.02.2020 als Beweis die Zeugeneinvernahme des zuständigen Referenten des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt, jedoch nicht ausdrücklich beantragt wurde, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.10.2019 nicht am 13.12.2019 (per E-Mail) an das Bundesamt weitergeleitet wurde. Auf die in der Beschwerde als Beweis angeführte Zeugeneinvernahme des Referenten des Bundesverwaltungsgerichtes kommt es aufgrund der geklärten Aktenlage daher nicht an, zumal – wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde – in der Beschwerde selbst angeführt wurde, dass der zuständige Referent nicht definitiv sagen konnte, ob eine Weiterleitung der Beschwerde noch am selben Tag des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht – somit dem 13.12.2019 – erfolgt sei, weil er den Akten nicht bei sich hatte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

mangelnder Anknüpfungspunkt rechtliche Beurteilung Voraussetzungen VwGH Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2227031.2.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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