TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/14 W123 2243551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2021
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Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W123 2243551-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2021, Zl. 135226710-181193391 aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2021, Zl. 135226710-181193391, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.05.1999 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 120,00 ATS (gesamt: 3.600,00 ATS), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2000 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 06.05.1999 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 ATS (gesamt: 4.8000,00 ATS), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.11.2000 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dessen wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens des unbefugten Fahrzeuggebrauchs gemäß § 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 210,00 ATS (gesamt: 16.800,00 ATS), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt und die mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 06.05.1999 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.09.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (gesamt: 160,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83/2, 105/1, 15/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.02.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 EUR (gesamt: 3.000,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt und die Probezeit der mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 27.07.2006 gewährten bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert.

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.08.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (81 Abs. 1 Z 1) StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 2. Fall (88 Abs. 1 Z 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.

8. Am 28.02.2010 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen.

9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2010 wurde der Beschwerdeführer demzufolge wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 4 Z 1 SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (gesamt: 560,00 EUR) verurteilt.

10. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.03.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. In der Strafbemessung wurde das Geständnis als Milderungsgrund gewertet.

11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgericht XXXX vom 04.03.2010 und das Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 24.03.2011 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (gesamt: 500,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt.

12. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (gesamt: 280,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd.

13. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den §§ 15, 109 Abs. 3 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate, bedingt verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd sowie 8 einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend.

14. Am 11.06.2019 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt. In dieser gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in XXXX geboren, im Alter von 6 Jahren nach Serbien gegangen und mit zehn Jahren wieder nach Österreich gekommen. Von März 2001 bis März 2002 habe er das Bundesheer in Serbien gemacht. Außerdem habe er von 2010 bis 2011 vergeblich versucht, in Serbien ein Lokal zu führen. Er habe zwei Kinder und erwarte mit seiner neuen Freundin ein drittes Kind. Zu seiner letzten Verurteilung gab er an, dass er seiner Meinung nach Nothilfe geleistet habe.

15. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 25.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

16. Nach seiner Festnahme am 04.03.2020 wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2020 vom Landesgericht XXXX in Untersuchungshaft genommen.

17. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 08.04.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach
§ 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

18. Am 10.02.2021 fand eine Video-Einvernahme des sich in Haft befindlichen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Aufenthaltsverbots sowie zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme nach §76 FPG statt. Darin gab er zur Verurteilung vom 25.10.2019 an, er habe einem Freund helfen wollen. Seine Freunde hätten ihn nie besucht, er sehe jetzt, dass es ein Fehler gewesen sei und bereue die Zufügung der Verletzungen. Zur Verurteilung vom 08.04.2020 gab er an, er habe das Opfer weder geschlagen, noch bedroht. Das sei vom Opfer erfunden, aber es sei ihm bewusst, dass er aufgrund seiner Vorstrafen nicht mehr glaubwürdig sei. Er bereue die Taten, die er davor begangen habe, aber diese Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. In der Justizanstalt werde er regelmäßig von seinen Eltern und zwei älteren Kindern besucht. Mit der Mutter seines jüngsten Kindes habe er keinen Kontakt.

19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein 8-jähirges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

19. Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge und sich somit rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig aufgrund der unrichtigen Rechtsgrundlage erlassen worden (Punkt 2.). Da nach
§ 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, sei auch dieses rechtswidrig. Außerdem hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung § 53 Abs. 5 FPG angewendet werden müssen, wonach der Aufenthalt nicht nur eine schwere, sondern auch eine gegenwärtige Gefahr darstellen müsse. Letztere hätte die belangte Behörde aufgrund der Inhaftierung und der beabsichtigten Inanspruchnahme von Therapien verneinen müssen. Darüber hinaus würden die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach aufgrund des langen Aufenthalts und der Familienangehörigen in Österreich rechtswidrig.

20. Mit Beschwerdeergänzung vom 04.05.2021 legte der Beschwerdeführer ein eigenhändig verfasstes Schreiben sowie weitere Unterlagen vor.

21. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.06.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein 8-jähirges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

22. Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die eingebrachte Beschwerde und Beschwerdeergänzung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und hielt diese, abgesehen von Punkt 2., aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und lebte hier bis er im Alter von sechs Jahren nach Serbien zog. Vier Jahre später kehrte er mit 10 Jahren zurück nach Österreich. Nachdem er eine österreichische Hauptschule beendete, absolvierte er von 1995 bis 1999 eine Lehre als Maschinenschlosser und arbeitete anschließend bis 2001 als gelernter Maschinenschlosser.

Von März 2001 bis März 2002 verrichtete der Beschwerdeführer in Serbien den Militärdienst.

Danach kam er wieder nach Österreich und ging von 2002 bis 2009 verschiedenen erwerbsmäßigen Beschäftigungen nach. Von 23.07.2006 bis 27.07.2006 sowie von 30.11.2009 bis 26.02.2010 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

Im Jahr 2010 zog der Beschwerdeführer erneut nach Serbien, um sich in der Gastronomie selbständig zu machen. Nachdem dieses Vorhaben scheiterte, kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wieder zurück nach Österreich.

1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er spricht fließend Deutsch und Serbisch.

1.4. Während seines Aufenthalts in Österreich ging er die überwiegende Zeit einer Erwerbstätigkeit nach. Konkret war er in folgenden Zeiträumen bei verschiedenen Arbeitgebern als Arbeiter gemeldet: 01.09.2019 – 29.02.2020, 01.09.2015 – 13.07.2019, 01.09.2014 – 31.08.2015, 31.03.2014 – 22.08.2014, 13.01.2014 – 20.02.2014, 12.03.2013 – 07.01.2014, 19.03.2012 – 20.12.2012, 27.06.2011, 01.09.2007 – 31.03.2009, 15.11.2006 – 31.08.2007, 01.06.2006 – 13.10.2006, 16.01.2006 – 31.05.2006, 21.11.2005 – 12.12.2005, 25.12.2004 – 11.01.2005, 30.11.2004 – 02.12.2004, 19.03.2002 – 22.11.2004.

Von 14.07.2019 bis 31.08.2019, am 15.01.2005, von 03.12.2004 bis 24.12.2004 und von 23.11.2004 bis 29.11.2004 bezog er Krankengeld.

Arbeitslosengeld bezog er in nachstehenden Zeiträumen: 23.08.2014 – 31.08.2014, 24.02.2014 – 30.03.2014, 08.01.2014 – 12.01.2014, 03.01.2013 – 11.03.2013, 01.04.2009 – 27.10.2009, 05.07.2005 – 08.09.2005, 25.01.2005 – 17.06.2005.

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe erhielt er folgendermaßen: 25.02.2012 – 18.03.2012, 21.11.2011 – 23.11.2011, 29.06.2011 – 19.11.2011, 24.01.2011 – 26.06.2011, 27.02.2010 – 07.04.2010, 28.10.2009 – 29.11.2009, 15.12.2005 – 15.01.2006, 09.09.2005 – 20.11.2005.

1.5. Der Beschwerdeführer ist ledig und leiblicher Vater des am XXXX geborenen XXXX , des am XXXX geborenen XXXX und des am XXXX geborenen XXXX (alle serbische Staatsangehörige). Der Beschwerdeführer trennte sich von den Müttern seiner Kinder, denen jeweils die alleinige Obsorge zukommt.

Der Beschwerdeführer wohnt in einer Wohnung im Wohnhaus seines Vaters. Dort leben in getrennt Wohnungen sein Bruder mit dessen Kind, seine Eltern und der älteste Sohn seines Bruders mit Frau und Kind. Weiters leben in Österreich einige Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

1.6. Der Beschwerdeführer hat in Serbien einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sowie Cousinen und einen Cousin. Zuletzt war er im Dezember 2019 ein paar Tage in Serbien und besuchte seine Tante.

Vor seiner letzten Inhaftierung am 04.03.2020 trainierte er ehrenamtlich eine Nachwuchsfußballmannschaft, in der auch sein ältester Sohn spielte.

1.7. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen:

1.7.1. Der Beschwerdeführer verletzte am 07.02.1999 um ca. 1.00 Uhr eine Person durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht vorsätzlich am Körper, wodurch diese eine Schädelprellung mit Bluterguss im Bereich des linken Auges, Rötung und Druckschmerz im Bereich der gesamten linken Wange erlitt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.05.1999 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 120,00 ATS (gesamt: 3.600,00 ATS), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt.

Dabei wurden das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die erfolgte Schadensgutmachung als mildernd sowie der Umstand, dass es sich bei der verletzten Person um ein Mädchen handelte, als erschwerend gewertet.

1.7.2. Am 05.04.1999 verletzte der Beschwerdeführer eine Person durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht vorsätzlich am Körper, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung dieser Person, nämlich eine Kopf-Mittelgesichtsprellung, einen Impressionsbruch der rechten vorderen Kieferhöhlenwand, massive Blutung in der Kieferhöhle und der Siebbeinzellen rechts, einen großen Bluterguss in der rechten Wangenregion, flächige Hautabschürfungen im Bereich der rechten Mittelgesichtsregion und eine Prellung des rechten Augapfels und ein Monokelhämatom, zur Folge hatte.

Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 13.03.2000 wurde der Beschwerdeführer daher unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 06.05.1999 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) zu einer Zusatzstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 ATS (gesamt: 4.8000,00 ATS), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.

Als mildernd wurde das Tatsachengeständnis und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

1.7.3. Der Beschwerdeführer nahm am 16.07.2000 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen 5 kg Feuerlöscher im Wert von 500,00 ATS mit dem Vorsatz weg, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Außerdem verletzte er am 04.08.2000 im Stiegenhaus eines Lokales eine Person durch Versetzen von mehreren Fußtritten gegen den Kopf und Oberkörper vorsätzlich am Körper, wobei die Tat eine leichte Verletzung der Person, nämlich eine Prellung und Schwellung am Kopf sowie eine Schnittverletzung an der linken Hand zur Folge hatte.

Er nahm weiters am 08.08.2000 ein fremdes Motorfahrrad ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.11.2000 wurde der Beschwerdeführer aufgrund dessen wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens des unbefugten Fahrzeuggebrauchs gemäß § 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 210,00 ATS (gesamt: 16.800,00 ATS), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt und die mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 06.05.1999 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden mehrere Taten und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet sowie das Teilgeständnis und die Schadenswiedergutmachung als mildernd.

1.7.4. Am 11.06.2005 nahm der Beschwerdeführer eine fremde, bewegliche Sache, nämlich Bargeld im Wert von 320,00 EUR aus einer Geldkasse mit dem Vorsatz weg, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.09.2005 wurde der Beschwerdeführer infolgedessen wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (gesamt: 160,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt.

Dabei wurden das Geständnis und die Schadensgutmachung als Milderungsgrund sowie die einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund berücksichtigt.

1.7.5. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 27.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83/2, 105/1, 15/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

1.7.6. Am 23.08.2007 verletzte der Beschwerdeführer eine Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht in Form eines Nasenbeinbruchs und eines Bruchs der Augenhöhle rechts vorsätzlich schwer am Körper.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.02.2008 wurde der Beschwerdeführer folglich wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 EUR (gesamt: 3.000,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt und die Probezeit der mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 27.07.2006 gewährten bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung als mildernd und vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet.

1.7.7. Der Beschwerdeführer verletzte am 18.04.2009 als Lenker eines PKW infolge überhöhter Geschwindigkeit bei Dunkelheit in alkoholisiertem Zustand, mithin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, dadurch, dass er auf eine die Fahrbahn überquerende Fußgängergruppe nicht reagierte, wodurch es zur Kollision mit zwei Personen kam,

1.) eine dieser Personen in Form einer Prellung des rechten Ellbogens, der rechten Schulter sowie im Bereich des rechten Brustkorbes und

2.) die andere dieser Personen im Form einer Gehirnprellung, einer Wunde im Bereich der Stirn, einer Lungenprellung, eines Oberkieferbruches sowie eines Trümmerbruches des Schienbeins und eines Risses des Kniescheibenbandes, mithin in Form einer an sich schweren Körperverletzung,

fahrlässig am Körper.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.08.2009 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (81 Abs. 1 Z 1) StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 2. Fall (88 Abs. 1 Z 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.

Bei der Strafbemessung wirkte sich die geständige Verantwortung als mildernd sowie die Verletzung von zwei Personen, wobei eine Person ganz erheblich verletzt wurde, vier einschlägige Vorverurteilungen, den Umstand, dass die besonders gefährlichen Verhältnisse extrem herausgefordert wurden sowie die Fahrerflucht als erschwerend aus.

Am 28.02.2010 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen.

1.7.8. Am 13.06.2009 überließ der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter Suchtgift, nämlich eine geringe Menge Cannabiskraut, zwei gesondert verfolgten Personen, wobei er durch diese Straftat Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter war.

Weiters besaß und erwarb der Beschwerdeführer in wiederholten Angriffen Suchtgift seit circa 1994 bis etwa Mitte November 2009, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2010 wurde der Beschwerdeführer demzufolge wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 4 Z 1 SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (gesamt: 560,00 EUR) verurteilt.

Dabei wurde das Geständnis als mildernd sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen, das verantwortungslose Verhalten nach der Tat und fünf einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet.

1.7.9 Der Beschwerdeführer verletzte gröblich seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind, indem er im Zeitraum von 01.03.2010 bis 18.02.2011 keinerlei oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.

Am 24.01.2011 verleitete er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine Person durch Vortäuschung, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde zu sein, zu einer Taxifahrt, wodurch dieser Person ein Schaden von 63,00 EUR entstand.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.03.2011 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

In der Strafbemessung wurde das Geständnis als Milderungsgrund gewertet.

1.7.10. Der Beschwerdeführer hat jeweils derselben Person

1.) am 15.09.2009 XXXX dadurch, dass er sie packte und in den PKW einer weiteren Person zerrte und zwang, mit ihm nach XXXX zu fahren und sie überdies mit der Äußerung: „Sterben wäre dir lieber, als das, was jetzt passiert“ gefährlich bedroht, und sie dadurch mit Gewalt bzw. gefährlicher Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe eines ihm ausgeborgten Geldbetrags von 250,00 EUR, zu nötigen versucht;

3.) am 15.09.2009 durch das Versetzen von Schlägen in Form von Hämatomen im Bereich der linken Schläfe sowie am Oberkörper, vorsätzlich am Körper verletzt;

4.) am 18.09.2009 durch die Äußerung, dass er ihm die Nase brechen werde, zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2012 wurde der Beschwerdeführer daher unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2010 und das Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 24.03.2011 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5,00 EUR (gesamt: 500,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde das Geständnis und der teilweise Versuch als Milderungsgrund sowie die einschlägigen Vorverurteilungen und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen verschiedener und derselben Art als Erschwerungsgrund herangezogen.

1.7.11. Der Beschwerdeführer schlug am 07.08.2015 in einem Café mit der Faust gegen einen Spielautomaten und dadurch eine fremde bewegliche Sache beschädigt, wobei ein Schaden von 237,60 EUR entstand.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 25.02.2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (gesamt: 280,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verurteilt.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd.

1.7.12. Der Beschwerdeführer beschädigte bzw. verunstaltete vorsätzlich eine fremde Sache (Schaden in unbekannter Höhe), indem er am 23.04.2016 in einem Lokal einen Lokaltisch aus der Verankerung riss, wodurch die am Tisch abgestellten Gläser und Flaschen zu Boden fielen und zerbrachen, sowie indem er einen mit seinen Fäkalien getränkten und verunreinigten Putzlappen gegen die Wand hinter der Schänke warf, wodurch diese neu bemalt werden musste.

Am 17.06.2016 erzwang der Beschwerdeführer mit Gewalt den Eintritt in eine fremde Wohnstätte, indem er die Balkontüre eintrat, wobei er gegen die dort befindliche Person Gewalt zu üben beabsichtigte, die Tat aber auf Grund deren Abwesenheit beim Versuch blieb.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer folglich wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach den §§ 15, 109 Abs. 3 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate, bedingt verurteilt.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb als mildernd sowie 8 einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von Vergehen als erschwerend.

1.7.13. Der Beschwerdeführer versuchte am 09.12.2018 eine Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er mit einer Glasflasche auf dessen Gesicht einschlug, wodurch dieser Schnittwunden im Bereich unterhalb der linken Augenhöhle und der Nase sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.10.2019 wurde der Beschwerdeführer deshalb wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, als mildernd und neun einschlägige Vorstrafen und die Begehung der strafbaren Handlung unter Einsatz einer Waffe gewertet.

1.7.14. In der Nacht von 02.03.2020 auf 03.03.2020

1./ bedrohte der Beschwerdeführer die Mutter seines jüngsten Sohnes gefährlich mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1./1./ indem er sie am Hals erfasste, etwa 30 Sekunden zudrückte und dabei ihr gegenüber äußerte „Willst du, dass ich dich jetzt tot mache.“;

1./2./ indem er, nach der zu 2./ beschriebenen Tathandlung ihr gegenüber sinngemäß äußerste „Jetzt mach ich dich tot.“ bzw. „Ich werde dich umbringen.“;

2./ verletzte er die Mutter seines jüngsten Sohnes vorsätzlich am Körper, indem er sie am Hals erfasste, etwa 30 Sekunden zudrückte (1./1./) und ihr Schläge mit der Faust und mit einem Mobiltelefon versetzte [oberflächliche Rissquetschwunde im Kopfbereich, Hämatome am linken Ober- und Unterarm, am Halswirbelsäulenbereich, Prellung am rechten Knie, Verstauchung der Halbswirbelsäule („Schleudertrauma“/ „Peitschenschlagsyndrom“), Abschürfungen im Schulter-/ Nackenbereich];

3./ zerstörte er eine fremde Sache, nämlich das Mobiltelefon der Mutter seines jüngsten Sohnes, indem er ihr damit Schläge versetzte und dieses auf den Boden warf.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.04.2020 wurde der Beschwerdeführer demzufolge wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach f§ 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd, als erschwerend hingegen 10 einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während anhängigem (im Rechtsmittelstadium befindlichen) Strafverfahren und die Tatbegehung gegen Angehörige (Mutter des Kindes des Angeklagten) gewertet.

1.8. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.9. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 04.03.2020 in (Untersuchungs- bzw. Straf-) Haft und ist in diesem Rahmen als „Hausarbeiter“ beschäftigt. Er meldete sich für Therapien betreffend Alkoholsucht, Drogensucht, Gewaltprävention und Spielsucht an. In der Justizanstalt erhielt er Besuch von seinen Eltern und seinen Kindern, nicht jedoch von seinen Freunden.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung eines Unternehmens vom 18.04.2021 vor, nach dem er von diesem als Fliesenlegerhelfer benötigt werde.

1.10. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in die Beschwerdevorentscheidung, in die Beschwerde, in die Beschwerdeergänzung und in den Vorlageantrag. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines serbischen Reisepasses und österreichischen Aufenthaltstitels fest.

2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Österreich bzw. Serbien, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten basieren auf seinen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen eine (über eine familiäre Beziehung hinausgehende) Abhängigkeit bestünde. Der Beschwerdeführer kann überdies den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.

Die genauen Beschäftigungszeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Krankengeld gründet sich auf den Auszug im AJ-WEB Auskunftsverfahren.

2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen.

2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Anhaltung in Strafhaft basieren auf der Vollzugsinformation vom 05.03.2020 (AS 363 f.), der Verständigung vom 06.03.2020 (AS 367), dem Vorbringen in der Beschwerde und den mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Unterlagen.

2.5. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass vom Beschwerdeführer keine gegenwärtige Gefahr iSd § 53 Abs. 3 FPG ausgehe, ist auf seine insgesamt 14 Verurteilungen (darunter 3 Bedachtnahmen gemäß §§ 31, 40 StGB) über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren und den dazu jeweils festgestellten Straftaten, insbesondere jene der zuletzt ergangenen Verurteilung gegen die Mutter seines jüngsten Kindes aufgrund derer der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft angehalten wurde und seitdem sich der Beschwerdeführer durchgehend in Haft befindet, zu verweisen. Zudem geht aus dem Schreiben des Sozialen Dienstes hervor, dass der Beschwerdeführer die indizierten Therapien aufgrund der COVID-19 Maßnahmen noch nicht absolvieren konnte.

Auch seine nunmehrige Beteuerung, wonach er in seiner Haft jeden möglichen Moment genutzt habe, um sich und seine Taten zu reflektieren und zutiefst bereue, was er getan habe, nachdem er erstmals für längere Zeit in Haft sei (vgl. AS 613), reicht in der vorliegenden Konstellation für eine positive Zukunftsprognose nicht aus, umso mehr als auch sein bereits bestehendes Familienleben ihn nicht von seinen Straftaten abhalten konnten.

Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.6. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

3.1.2. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass mit Urteil vom 25.10.2019 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, etwa ein halbes Jahr später am 08.04.2020 wegen unterschiedlicher Vergehen erneut eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit den übrigen Strafurteilen mehrfach Geldstrafen und (teil-)bedingte Freiheitsstrafen über ihn verhängt wurden. Auch die Anhaltung in Strafhaft konnte ihn nicht davon abhalten, erneut wiederholt straffällig zu werden. Er wurde insgesamt 14 Mal verurteilt, wobei auf drei vorergangene Strafurteile gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde. Ferner agierte er im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität und dauern die zuletzt verhängten Strafhaften noch an.

Im Rahmen der Strafbemessung der Urteile wurden insbesondere das Zusammentreffen mehrerer Taten, der rasche Rückfall, die (zuletzt) 10 einschlägigen Vorstrafen, den Umstand, dass die besonders gefährlichen Verhältnisse extrem herausgefordert, das verantwortungslose Verhalten nach der Tat, die Tatbegehung während anhängigem (im Rechtsmittelstadium befindlichen) Strafverfahren und die Tatbegehung gegen Angehörige (Mutter des Kindes des Beschwerdeführers) als erschwerend gewertet.

Außerdem zeigt das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass er in Konfliktsituationen nicht vor schweren Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurückschreckt und dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen" (vgl. VwGH 29.12.2004, AW 2004/18/0327).

Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen, zumal auch noch kein Verhalten in Freiheit vorliegt, welches allenfalls auf einen erfolgten Gesinnungswandel hindeuten würde. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).

Zudem kann im gegenständlichen Falle auch nicht von einem einmaligen „Ausrutscher“ gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 wiederholt straffällig aufgefallen ist und somit als „Wiederholungstäter“ bezeichnet werden kann.

Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere die letzten vom 25.10.2019 und vom 08.04.2020, rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

3.1.4. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Bundesgebiet verbrachte und in Österreich insbesondere die Hauptschule und eine Lehre absolvierte, die überwiegende Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging und sich ehrenamtlich engagierte. Ferner nicht, dass der Beschwerdeführer Vater von drei leiblichen Kindern ist, insofern ist von einem Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen, wobei jeweils die Mütter alleine über die Kinder obsorgeberechtigt sind. Außerdem bestehen familiäre Anknüpfungen nach Serbien.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).

Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem straffälligen Handeln eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf nahm.

Bereits an anderer Stelle wurde jedoch dargestellt, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der zuletzt begangenen (teils schweren) Strafdelikte eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen würde, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden langjährigen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen nicht in Betracht kommt.

Ein aussagekräftiger Zeitraum von Wohlverhaltens liegt nicht vor, da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet, zumal ihn auch sein bereits bestehendes Familienleben nicht von seinen Straftaten abhalten konnten. Vielmehr nahm er die Trennung von seiner Familie sowie die Beendigung seines Aufenthalts in Österreich bewusst in Kauf.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).

Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal er vier Jahre seiner Kindheit (im Alter von 6 bis 10 Jahren) sowie zwei Mal als Erwachsener jeweils ein Jahr (März 2001 – März 2003 sowie 2010/2011) in Serbien verbrachte und zuletzt im Dezember 2019 seine Tante in Serbien besuchte. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.

3.1.5. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung insoweit gemäß § 52 Abs. 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Frist und aufschiebende Wirkung):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Somit sprach die belangte Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt V. (Einreiseverbot):

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.4.2. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB 8-jähriges Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer wurde unter anderem mit Urteil vom 25.10.2019 zu einer mehrjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafen zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor Strafhaft befindet, kann dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde (noch) kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, wird es dem Beschwerdeführer – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, dass in der Beschwerde geltend gemachte Familienleben durch Besuche seiner Verwandten und seiner Kinder in Serbien und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch begangenen Strafdelikte stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.4.3. Ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer zudem verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden.

Zwar wurde das verhängte Einreiseverbot mit der Dauer von 8 Jahren iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen, jedoch sieht bereits der Wortlaut der Z 1 leg. cit. die Möglichkeit der Erlassung eines bis zu 10-jährigen Einreiseverbotes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer – neben zahlreichen Geldstrafen und mehreren (teil-)bedingten Freiheitsstrafen – zu unbedingten Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten sowie 15 Monaten verurteilt. Als erschwerend wurden bei der zuletzt ergangenen Verurteilung 10 einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während anhängigem (im Rechtsmittelstadium befindlichen) Strafverfahren und die Tatbegehung gegen Angehörige (Mutter des Kindes des Beschwerdeführers) gewertet; Milderungsgründe gab es in diesem Fall keine. Aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten (vgl. dazu auch Pkt. 3.1.2.) erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Verhängung des Einreiseverbotes von 8 Jahren im vorliegenden Fall als durchaus angemessen.

3.4.4. Unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann daher davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 8 Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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