Entscheidungsdatum
14.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2194638-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.04.2018, Zl. 1077198410-150827064
beschlossen:
A)
I. Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
und zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt III. – VI. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.07.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe. Im Jahr 2005 sei eine Mauer „unseres“ Hauses auf den linken Fuß des Beschwerdeführers gefallen. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer Schmerzen, obwohl er mehrmals operiert worden sei.
3. Am 07.02.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
VP: Aufgrund meiner gesundheitlichen Beschwerden und weil ich wusste, dass wenn ich zurückgehen würde ich dort arbeiten müsste und nicht mehr die Schule besuchen könnte. Ich habe mich auch sehr unwohl bei meiner Familie gefühlt, da ich von dieser stark vernachlässigt wurde. Deswegen bin ich dann auch anschließend umgehend zurück nach Österreich gekommen.
LA: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?
VP: Nein.
[…]
LA: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
VP: Die Verhältnisse mit der Familie können nur schlecht sein, vor allem nachdem was passiert ist. Ich müsste sofort arbeiten und dürfte die Schule nicht beenden. Ich müsste mein Gehalt an meinen Vater übergeben und hätte kein selbständiges Leben. Ich möchte mir aber etwas aufbauen und auf eigenen Beinen stehen.
[…]“
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
5. Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, dass er seine Heimat aufgrund seiner damaligen gesundheitlichen Situation, aber auch aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen von privater Seite (Familie) zu schützen, verlassen habe. Der Beschwerdeführer fürchte sich, dass er in seinem Heimatland misshandelt werde. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo jahrelang in einer gemeinsamen Wohnung mit seinen Eltern gelebt und sei von seinem Vater, der als Security in einem Lebensmittelgeschäft arbeite, ständig bedroht, geschlagen und misshandelt worden. Deswegen könne der Beschwerdeführer mit ihm nicht mehr unter einem Dach zusammenleben. In seinem Herkunftsland sei der Beschwerdeführer Opfer von Familiengewalt geworden und erlebe eine ständige Stigmatisierung. Zur Integration wurde vorgebracht, dass Kontakt zu Familienmitgliedern, die in Österreich leben würden, bestehe. Es würden zwei Schwestern der Mutter des Beschwerdeführers und deren Familien sowie ein Cousin/Onkel und dessen Familie in Wien wohnen. Der Beschwerdeführer sei in diesen Familien stets willkommen und erhalte Unterstützung.
6. Mit Erkenntnis vom 30.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
7. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag der vom Beschwerdeführer erhobenen Revision, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17.12.2020 statt.
8. Mit Beschluss vom 18.01.2021 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 30.06.2020 erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 18.03.2021 das vom Beschwerdeführer angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
10. Am 21.06.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache.
Der Beschwerdeführer ist im Kosovo, Ort XXXX , geboren und aufgewachsen und besuchte dort neun Jahre die Schule. Die Eltern und die drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX . Ferner verfügt der Beschwerdeführer über Cousins, Tanten und Freunde im Kosovo. In Österreich, Wien, leben zwei Tanten mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und vier Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wohnt getrennt von seinen in Österreich lebenden Verwandten und ist von ihnen nicht finanziell abhängig. Er sieht sie ungefähr jeden zweiten Tag und übernachtet manchmal die gesamte Woche bei seinen Verwandten.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 11.05.2017 über das ÖSD-Zertifikat B1, besuchte ab Februar 2021 einen C1-Deutschkurs und nahm im Juni 2021 an einer C1-Deutschprüfung teil. Der Beschwerdeführer besuchte ab September 2017 das Bundesgymnasium in XXXX .
Dem Beschwerdeführer wurde am 10.08.2018 eine Beschäftigungsbewilligung für eine Geltungsdauer von 03.09.2018 bis 22.02.2022 erteilt. Ab 03.09.2018 stand der Beschwerdeführer in einem Lehrverhältnis zum Einzelhandelskaufmann mit Schwerpunkt Lebensmittelhandel bei einer Supermarktkette und schloss die ersten zwei Berufsschuljahre erfolgreich ab. Danach wurde das Lehrverhältnis jedoch aufgrund der negativen Entscheidung im Asylverfahren aufgelöst. Der Lehrberechtigte ist bereit das Lehrverhältnis bei Vorliegen der rechtlichen Grundlagen für eine Wiederbeschäftigung das Lehrverhältnis fortzusetzen und dem Beschwerdeführer den Lehrabschluss zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer würde gerne seine Lehre fortsetzen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde aus seiner Zeit im Gymnasium, der Berufsschule und ist mit Freunden seiner Cousins befreundet. Er legte vor dem Bundesverwaltungsgericht diverse Empfehlungsschreiben einer psychosozialen Betreuerin des Vereins Projekt Integrationshaus, der Leiterin seines Deutschkurses, seines Lehrberechtigten und seiner Verwandten in Österreich vor.
Der Beschwerdeführer war von September bis Oktober 2020 im Ausmaß von 28 Stunden bei der Einrichtung „ XXXX “ der Caritas ehrenamtlich tätig. Er besuchte am 08.03.2018 den Workshop „Hilfe im Notfall“ in der Dauer von 2 Stunden. Weiters absolvierte er 2019 erfolgreich die Ausbildung zum „Sicherheitsassistenten“, zum „Wurst- und Fleischwarenexperten“ und zum „Fairtrade-Botschafter“.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2016 im orthopädischen Spital Wien XXXX operiert und erhielt anschließend eine Therapie. Der Beschwerdeführer war letztmalig am 18.05.2016 im orthopädischen Spital Wien XXXX . Seit diesem Zeitpunkt erfolgte keine medizinische Behandlung mehr.
1.2. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden sowie den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2021.
Die Feststellungen zu seinem Lehrverhältnis, seinen Ausbildungen, den Empfehlungsschreiben und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit basieren auf den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden. Das Jahr, in dem der Beschwerdeführer sich ehrenamtlich engagierte, ergab sich aus dem Schreiben der psychosozialen Betreuerin des Vereins Projekt Integrationshaus.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der Beschwerdeführer ist weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 142, arg. „Anm. Der gesetzliche Vertreter gibt an, keine Stellungnahme abgeben zu wollen.“), noch in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. durch den Beschwerdeführer, war das Beschwerdeverfahren daher in dieser Hinsicht mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in keiner Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über zwei Tanten, einen Onkel und vier Cousins. Jedoch besteht weder eine Wohngemeinschaft mit diesen Verwandten, noch eine finanzielle Abhängigkeit von ihnen. Hingegen lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Ferner verfügt der Beschwerdeführer noch über Onkeln und Tanten sowie Freunde im Kosovo.
Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich besteht somit nicht, und die Rückkehrentscheidung würde daher nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden - der jedoch im vorliegenden Revisionsfall noch deutlich unterschritten wird - regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden:
Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).
Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003), wobei diesem Umstand allerdings bei Minderjährigen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN).
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über das Deutschzertifikat B1, nahm an einem C1-Deutschkurs sowie einer C1-Deutschprüfung teil, schloss Freundschaften in Österreich, absolvierte erfolgreich zwei Lehrjahre zum Einzelhandelskaufmann sowie weitere Ausbildungen und war ehrenamtlich tätig. Dem Beschwerdeführer musste aber aufgrund seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein. Zudem setzte der Beschwerdeführer die meisten dieser Integrationsschritte – insbesondere den Beginn des Lehrverhältnisses, die ehrenamtliche Tätigkeit und den C1-Deutschkurs – erst nach der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde und zu einem Zeitpunkt, als er bereits volljährig war. Weiters nimmt er in Österreich Sozialleistungen in Anspruch und ist kein Mitglied in einem Verein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Lehrverhältnissen bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bereits festgehalten, dass die Berücksichtigung einer Lehre oder Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden unzulässig ist und es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versuche, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte im Fall eines mehr als 7 Jahre in Österreich aufhältigen, unbescholtenen Revisionswerbers, der in Österreich eine Lehre als Koch absolvierte, dessen Beschäftigung in Österreich 2 Mal für jeweils 1 Jahr bewilligt wurde, die ÖSD-Prüfung auf B1-Niveau bestand, Mitglied diverser Vereine war, in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis hatte sowie in einer Beziehung war, keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen erkennen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte (vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026 und BVwG 19.11.2019, L512 1430358-13E).
Es kann somit auch unter Berücksichtigung des etwa 6-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dem Umstand, dass ihm an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft, im gegenständlichen Fall nicht von einer solchen Verdichtung seiner persönlichen Interessen ausgegangen werde, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann, sodass schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste.
3.2.3. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Verfahrenseinstellung Voraussetzungen Wegfall der Gründe Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2194638.1.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021