Entscheidungsdatum
20.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W240 2244298-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2021, Zl. 1048590806/210663468, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Kosovo und ist seit 10.11.2014 in Österreich gemeldet.
Am 07.01.2015 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung als Student – gültig bis zum 07.01.2016 ausgestellt und in der Folge zweimal (gültig bis zuletzt 09.01.2018) verlängert.
Am XXXX heiratete sie einen österreichischen Staatsangehörigen und ihr wurde der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gültig bis zum 21.12.2018, ausgestellt.
Mit Urteil vom XXXX 2018, des BG XXXX , XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagen zu je € 5, -- (€ 200,--), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wurde in der Folge zweimal, zuletzt gültig bis 12.12.2022, verlängert.
Am 31.01.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine E-Mail einer Privatperson ein, in der dem BFA mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Ehe eingegangen sei um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dem Bräutigam seien dafür € 15.000, -- gegeben worden. Die Beschwerdeführerin würde mit ihrem Ehemann nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sondern bei ihrem Vater wohnen.
Von der Landepolizeidirektion (LPD) XXXX wurden Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdacht auf Eingehen und Vermittlung einer Aufenthaltsehe gem. § 117/2 FPG geführt.
Dem Abschlussbericht vom XXXX der LPD XXXX ist zu entnehmen, dass es sich aus Sicht der erhebenden Beamtin, aufgrund der eindeutig widersprüchlichen Angaben, um eine Scheinehe handle. In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verjährung am XXXX 2021 eingestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX 2021 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden.
Am 09.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an:
„(…)
LA: Folgender Sachverhalt wird Ihnen zur Kenntnis gebracht:
- Sie sind seit dem 10.11.2014 melderechtlich in Österreich erfasst.
- Daraufhin haben Sie eine Aufenthaltsbewilligung als Student erhalten
- Aufenthaltstitelkarte ausgestellt am 07.01.2015 und gültig bis 07.01.2016
- Aufenthaltstitelkarte ausgestellt am 08.01.2016 und gültig bis 08.01.2017
- Aufenthaltstitelkarte ausgestellt am 09.01.2017 und gültig bis 09.01.2018
- Am XXXX haben Sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet.
- Daraufhin haben Sie den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erhalten
- Aufenthaltstitelkarte ausgestellt am 21.12.2017 und gültig bis 21.12.2018
- Aufenthaltstitelkarte ausgestellt am 22.12.2018 und gültig bis 22.12.2019
- Aufenthaltstitelkarte ausgestellt am 23.12.2019 und gültig bis 23.12.2022
- Die LPD XXXX ermittelte im 1. Quartal 2021 wegen Verdachts einer Aufenthaltsehe gegen Ihren Ehegatten XXXX , gegen Ihren Vater XXXX und gegen Sie. Der Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX langte ho. ein.
Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt wird.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können. Ich weise Sie darauf hin, dass falsche Angaben zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden könnten. Wollen Sie zur eben erfolgten Belehrung Stellung nehmen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie die Belehrung verstanden?
VP: Ja.
LA: Sollten Sie eine Frage nicht verstehen oder sich unsicher sein, wie genau die Frage gemeint ist können Sie jederzeit rückfragen. Missverständnisse könnten sich nachteilig auswirken. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage Angaben zu machen?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie zum oben angeführten Sachverhalt Stellung nehmen? Ist dieser korrekt wiedergegeben?
VP: Ja, das stimmt alles.
LA: Wollen Sie Unterlagen vorlegen?
VP: Ich kann den Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2021 bzgl der Einstellung des Verfahrens wegen §§ 117 Abs. 1 und 2 FPG vorlegen.
Anmerkung: Kopie des Beschlusses wird zum Akt genommen.
LA: Sind Sie verheiratet?
VP: Jetzt nicht mehr.
LA: Können Sie Unterlagen zur Scheidung vorlegen?
VP: Ja.
Anmerkung: Beschluss zur Scheidungssache vom XXXX 2021 des BG XXXX wird vorlegt und als Kopie in den Akt genommen.
LA: Wann haben Sie damals geheiratet?
VP: Am XXXX .
LA: Warum haben Sie sich scheiden lassen?
VP: Mein Ex-Mann hat mich betrogen. Wir haben es zwar noch ein wenig weiter versucht, aber es hatte keinen Sinn. Nachfrage, hat er mich circa vor einem Jahr betrogen.
LA: Bis wann haben Sie es dann noch „weiter versucht“?
VP: Bis Anfang dieses Jahres.
LA: Bis wann waren Sie in XXXX gemeldet?
VP: Bis vor circa einem Monat. Jetzt bin ich bei meiner Familie in XXXX gemeldet.
LA: Erläutern Sie mir bitte kurz, wie es dazu gekommen ist, dass Sie am 07.01.2015 die Aufenthaltsbewilligung als Studentin erhalten haben.
VP: Ich hatte Interesse zu studieren und mich weiterzubilden. Im Kosovo ist es nicht so einfach, eine gute Arbeitsstelle zu finden. Ich wollte in Österreich oder in Deutschland studieren, habe mich dann für Österreich entschieden. Ich habe mich dann auf der Universität in Wien entschieden.
LA: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
VP: 2015. Im Februar.
LA: Wo waren Sie davor?
VP: Im Kosovo. Circa von 2004 bis 2015, als ich nach Österreich gekommen bin.
LA: Was haben Sie studiert?
VP: Jura
LA: Wie lange?
VP: Zuerst musste ich hier in Österreich einen Deutschkurs für B2 machen. Diese Deutschkenntnisse waren Voraussetzung für das Studium Die Deutschkurse habe ich bis Herbst 2017 gemacht, dann habe ich mit Jura begonnen.
LA: Wie viele Semester haben Sie dann aktiv Jus studiert?
VP: Ich habe nur ein Semester studiert. Ich habe dann im April 2018 in einer Eisdiele zu arbeiten begonnen. Geheiratet habe ich im Dezember 2017. Ich habe mich dann auf die Eisdiele fokussiert und mit dem Studieren nach einem Semester aufgehört. Wir hatten das Ziel, eine eigene Eisdiele zu eröffnen, weil in XXXX keine Eisdiele gibt. Nachgefragt, direkt in der Stadt gibt es keine Eisdiele.
LA: Wo haben Sie studiert?
VP: Im 1. Bezirk in Wien. Auf der Hauptuniversität.
LA: Wie oft waren Sie in der Hauptuniversität?
VP: Das kam drauf an, wie oft Vorlesungen waren. In ein paar Vorlesungen bin ich gegangen, in ein paar nicht.
LA: Können Sie mir eine ungefähre Zahl nennen? Öfter als 10, 50, 100 Mal?
VP: Circa ein bis zwei Mal pro Woche.
LA: Können Sie mir die Adresse der Hauptuniversität Wien nennen?
VP: Nein
LA: Wie sind Sie hingekommen?
VP: Ich bin mit dem Zug von XXXX bis Wien Hauptbahnhof oder Meidling. Dann bin ich mit der UBahn zur Hauptuniversität. Ich habe zwei Mal die U-Bahn wechseln müssen.
LA: Wie viele Prüfungen haben Sie abgeschlossen?
VP: Keine.
LA: Zu wie vielen Prüfungen sind Sie angetreten?
VP: Zu keiner.
LA: Sind Sie körperlich und geistig gesund?
VP: Ja.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Deutsch, Albanisch und bisschen Englisch.
LA: Wo wohnen Sie derzeit?
VP: In XXXX bei meinen Eltern.
LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? Wenn ja, welche?
VP: Meine Eltern und einen Bruder. Mein Vater heißt XXXX , meine Mutter XXXX und mein Bruder XXXX .
LA: über welche Aufenthaltstitel verfügen Ihre Eltern und Ihr Bruder?
VP: Über unbefristete Aufenthaltstitel. Nachgefragt, sind meine Eltern und mein Bruder circa 3 oder 4 Jahre vor mir gekommen.
LA: Welche Familienangehörige leben in Ihrem Heimatland?
VP: Nur mehr weit entfernte Cousins. Ich habe noch eine Schwester in Deutschland und eine Schwester in den USA.
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Nein
LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Heimatstaat?
VP: Februar 2021.
LA: Zu welchem Zweck?
VP: Ich war mit meiner Familie dort. Zu Urlaubszwecken. In XXXX . Nachgefragt, haben meine Eltern dort eine Wohnung. Wir waren dort circa eine Woche.
LA: Wie oft waren Sie seit 2015 im Kosovo?
VP: Jedes Jahr seit 2015 waren wir zu Urlaubszwecken im Kosovo.
LA: Gehen Ihre Eltern eine Beschäftigung nach?
VP: Mein Vater arbeitet bei der XXXX , meine Mutter arbeitet derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht.
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz?
VP: Nein. Nachgefragt, haben meine Eltern nur die Eigentumswohnung in XXXX .
LA: Bevor Sie 2015 nach Österreich gekommen sind, wo haben Sie im Kosovo gelebt?
VP: In dieser Wohnung mit meiner älteren Schwester, die dann in die USA gegangen ist.
LA: Haben Sie in Österreich jemals gearbeitet? Wenn ja, von wann bis wann und in welche Tätigkeit?
VP: Ja. 2015 geringfügig in einem Würstelstand in Wien, 2016 bei einem Kleidungsgeschäft geringfügig, 2017 habe ich geringfügig bei einer Reinigungsfirma, 2018 in einer Eisdiele Vollzeit, 2019 Vollzeit bei einer Reinigungsfirma, aktuell arbeite ich beim XXXX 30 Stunden. Ab Juli werde ich dort 40 Stunden arbeiten.
LA: Haben Sie vor, weiter zu studieren?
VP: Studieren nicht mehr, aber weiterbilden möchte ich mich schon.
LA: Haben Sie in Österreich Ausbildungen absolviert?
VP: Deutschkurse bis B2.
LA: Haben Sie in Österreich oder in Ihrem Heimatland Vermögen?
VP: Nein.
LA: Wie viel verdienen Sie circa pro Monat?
VP: 1120 Euro circa.
LA: Hat Sie die BH XXXX , die BH XXXX oder eine andere BH wegen des Abschlussberichts der LPD und Ihres Aufenthaltstitels kontaktiert?
VP: Nein, aber ich habe die BH XXXX wegen der Scheidung kontaktiert. Ich glaub sein Name war XXXX .
LA: Was hat Ihnen dieser Herr mitgeteilt?
VP: Ich soll den Beschluss übermitteln und er hat mich gefragt, ob ich arbeite. Er würde sich dann nach der Prüfung der Unterlagen bei mir melden.
LA: Hatten Sie jemals in einem anderen europäischen Land einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung?
VP: Nein
LA: Der Abschlussbericht der LPD XXXX kommt eindeutig zum Schluss, dass es sich aufgrund der eindeutig widersprüchlichen Angaben um eine Scheinehe zwischen XXXX und Ihnen gehandelt hat. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
VP: Das stimmt nicht, es war keine Scheinehe.
LA: Wie erklären Sie sich die unterschiedlichen Angaben von Ihnen und Ihrem Ex-Mann?
VP: Was er gesagt hat, weiß ich nicht. Ich habe nicht gelogen und habe alles so gesagt, wie es war. Ob er Gründe hat, ob er mir mein Leben zur Hölle machen will, weiß ich nicht. Ich kann nur sagen, dass ich ihn geliebt habe und wir zusammen sein wollten.
LA: Wann und wo haben Sie sich kennen gelernt?
VP: Wir hatten uns schon zuvor gekannt, da sich unsere Väter aus der Schule gekannt hatten. Dann war er öfter zu uns bei Besuch und wir bei ihm.
LA: Im Bericht steht, dass Ihr Ex-mann und sie nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist das korrekt?
VP: Es war immer hin und her, aber nie kann man nicht sagen. Ich habe in XXXX gearbeitet und war auch bei meinen Eltern.
LA: Gibt es Gründe die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen?
VP: Ich möchte mich hier weiterbilden und hier arbeiten. Ich habe im Kosovo keinen mehr. Ich kann mir das nicht vorstellen. Im Kosovo gibt es für alleinstehende Frauen keine Perspektive.
LA: Ihre Eltern und Ihr Bruder sind laut Ihren Angaben circa 4 Jahre vor Ihnen nach Österreich
gekommen. Das heißt, Sie waren diese 4 Jahre allein im Kosovo. Ist das korrekt?
VP: Meine ältere Schwester war noch dort, sie war noch unverheiratet.
LA: Wann ist Ihre Schwester in die USA gegangen?
VP: Zur gleichen Zeit, als ich nach Österreich gekommen bin.
LA: Wovon haben Sie und Ihre Schwester im Kosovo gelebt?
VP: Ihr Mann hat meiner Schwester öfter Geld aus Amerika geschickt und ich habe vom Geld meiner Eltern gelebt.
LA: Wie viel Geld hatten Sie monatlich von Ihren Eltern zur Verfügung?
VP: Sie haben nicht feste Summen geschickt. Ich habe von diesem Geld und vom Geld meiner
Schwester gelebt.
LA: Wie alt waren Sie, als Ihre Eltern und Ihr Bruder nach Österreich gekommen sind?
VP: 16, 17.
LA: Warum sind Sie nicht mitgegangen?
VP: Ich habe das Gymnasium fertig gemacht, um dann studieren zu können.
LA: Warum können Sie nicht wieder zurück in den Kosovo. Sie haben die ersten 20 Jahre dort gelebt?
VP: Ich könnte es mir niemals vorstellen. Als alleinstehende Frau ist es schwierig, einen guten Arbeitsplatz zu finden und sich weiterzubilden.
LA: Sie wurden 2018 von einem österreichischen Gericht wegen versuchten Betruges verurteilt? Ist das korrekt? Wie ist es dazu gekommen?
VP: Ja, das stimmt. Das war in einem Kleidungsgeschäft.
LA: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie Deutschkurse als Voraussetzung für das Studium machen mussten. Wurden diese von der Universität kostenlos zur Verfügung gestellt oder haben Sie diese bezahlen müssen?
VP: Ich habe diese selbst bezahlt.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas sagen?
VP: Nein
(…)“
Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:
- Scheidungsbeschluss vom XXXX 2021
- Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens wegen § 117 Abs. 1 und Abs. 2 FPG vom XXXX 2021 wegen Verjährung § 57 StGB.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und gem. gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)., gem. § 18 abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
In seiner Begründung stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, sie gesund sei, geschieden und in Österreich strafrechtlich verurteilt worden sei. Da sie und ihr Ehegatte zu keinem Zeitpunkt ein tatsächliches Ehe- und Familienleben gehabt hätten, sei eine Aufenthaltsehe gem. § 30 NAG vorgelegt und widerstreite der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen gem. § 11 Abs. 2 Z1 NAG. Die Eltern sowie der Bruder der Beschwerdeführerin lebe in Österreich, die beiden anderen Geschwister würden in Deutschland bzw. in den USA wohnen. Die Beschwerdeführerin gehe seit ihrer Einreise überwiegend einer geringfügigen Beschäftigung in Österreich nach. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ehe im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Student gewesen, sei aber zu keiner Prüfung gegangen. Eine weitere Verlängerung sei aufgrund eines fehlenden Studienerfolges nicht mehr möglich gewesen, kurz vor Ende der Gültigkeit habe sie geheiratet, um in der Folge den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erhalten. Da es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.
3. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 09.07.2021 wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gut integriert und berufstätig. Eine Scheinehe habe nicht vorgelegen, die Beschwerdeführerin habe aus voller Zuneigung und Liebe geheiratet. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, es sei nie zur Einbringung eines Strafantrages oder gar zu einer Verurteilung gekommen. Die Abwägungen gem. Art. 8 EMRK seien völlig einseitig und fehlerhaft vorgenommen worden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei durchwegs rechtmäßig gewesen, sie verfüge über ein umfangreiches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. So würden ihre Eltern und ihr Bruder im Bundesgebiet leben, auch verfüge sie über einen Freundeskreis in Österreich. Dies sei auch lebensnah, da sich die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Der Grad der Integration der Beschwerdeführerin sei als sehr hoch zu bezeichnen. Sie spreche fließend Deutsch und gehe einer geregelten Beschäftigung nach. Bindungen zu ihrem Heimatstaat habe die Beschwerdeführerin keine mehr. Es würden lediglich noch eine Tante und ein Onkel im Kosovo leben, zu denen lediglich äußerst loser Kontakt bestehe. Eine Verurteilung wegen Betrugs würde vorliegen, allerdings sei dies schon länger her, seitdem habe sich die Beschwerdeführerin absolut nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem sei aus dem Urteil insbesondere der verhängten Strafe ersichtlich, dass die Schuld der Beschwerdeführerin diesbezüglich als gering anzusehen gewesen sei. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei nicht in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 10.11.2014 in Österreich gemeldet. Sie ist in Deutschland geboren, Staatsangehörige des Kosovo, spricht Albanisch, Deutsch und etwas Englisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig sowie ledig und kinderlos.
Die Beschwerdeführerin verfügte vom 07.01.2015 bis 09.01.2018 über den Aufenthaltstitel „Student“, welcher in der Folge zweimal verlängert wurde; am 19.01.2018 beantragte sie den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, welcher ihr in der Folge am 23.01.2018 zuerkannt worden und bis 13.12.2022 verlängert worden war.
Die Beschwerdeführer studierte in Österreich ein Semester lang das Studium der Rechtswissenschaften, sie besuchte etwa zweimal die Woche Vorlesungen und absolvierte keine Prüfungen. Trotz ihres Aufenthaltstitels „Student“ studierte die Beschwerdeführerin nicht weiter, arbeitete geringfügig in einem Würstelstand (2015), bei einem Kleidungsgeschäft (2016) und bei einer Reinigungsfirma (2017) und Vollzeit in einer Eisdiele (2018), in einer Reinigungsfirma (2019) und aktuell in einem Lebensmittelgeschäft. Obwohl sie zweimal einen Verlängerungsantrag „Student“ stellte, welchem auch stattgegeben wurde, studierte die Beschwerdeführerin nicht weiter.
Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX einen österreichischen Staatsangehörigen, im Feber 2021 wurden Ermittlungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe eingeleitet. Festzuhalten ist, dass es sich aus der Sicht der erhebenden Beamtin um eine Scheinehe handelte und die Ermittlungen schließlich wegen Verjährung von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Festgestellt wird somit, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe handelte.
Am XXXX 2021 wurde die Beschwerdeführerin geschieden.
Die Beschwerdeführerin lebte von 2004 bis 2015 im Kosovo und ging dort zur Schule. Sie hat dort zumindest eine Tante und einen Onkel. Ihre Eltern haben eine Eigentumswohnung in XXXX , die Beschwerdeführerin war seit 2015 jedes Jahr auf Urlaub im Kosovo, zuletzt im Feber 2021. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin leben in Österreich und verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Darüberhinausgehende familiäre, private oder gesellschaftliche Bindungen wurden nicht vorgebracht. Eine Schwester lebt in Deutschland, die andere in den USA.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2018, XXXX , wurden die Beschwerdeführerin wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 TS zu je EUR 5, im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin und zu ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf ihren entsprechenden Angaben in der Einvernahme am 09.06.2021. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Onkel und eine Tante im Kosovo hat beruhen auf dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde.
Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 10.11.2014 in Österreich gemeldet war, lässt sich dem aktuellen Melderegister entnehmen.
Die Feststellungen zu ihren Aufenthaltstiteln und den Verlängerungsanträgen ergeben sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Eheschließung und die Scheidung ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme sowie aus dem vorgelegten Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2021 (vgl. AS 147). Dass die Ehe als Aufenthaltsehe angesehen wurde (vgl. AS 81) und die Ermittlungen wegen Verjährung gem. § 57 StGB eingestellt wurden, ist der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2021, XXXX , (vgl. AS 149) zu entnehmen. Zur Feststellung der Scheinehe wird auf den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX (vgl. AS 71f.) in Zusammenhang mit den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, ihres Ex-Mannes und den Nachbarn sowie den Vater der Beschwerdeführerin verwiesen. In dem Abschlussbericht wurden die gravierenden unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres mittlerweile Ex-Mannes aufgelistet bzw. die falschen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Mannes aufgezählt. So konnte die Beschwerdeführerin den Geburtsmonat ihrer Schwiegereltern nicht angeben, konnte weder den Wochentag noch die Örtlichkeit der Eheschließung nennen. Ihr Ex-Mann tätigte falsche Angaben zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin und führte zudem aus, dass der Trauzeuge der Beschwerdeführerin ihr Vater gewesen sei, wobei es sich laut Auskunft des Standesbeamten und der Beschwerdeführerin um ihren Bruder gehalten habe. Auch auf die gravierenden unterschiedlichen Angaben der beiden wird in dem Abschlussbericht verwiesen, so wird beispielsweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und der Ex-Mann unterschiedliche Angaben zur Verlobungsfeier tätigten und die Beschwerdeführerin zudem die Frage, ob es eine Hochzeitsfeier gegeben habe, verneinten während sie ihr Ex-Mann bejahte. Steht das bereits für eine Scheinehe, so gewinnt dies in Zusammenschau damit, dass die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Student“ innehatte und dieser nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX nicht mehr verlängert worden wäre noch mehr an Gewicht. Hinzuweisen ist auch darauf, dass es leidglich wegen Verjährung zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gekommen ist und die Beschwerdeführerin bereits wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde. Der belangten Behörde ist daher zu folgen, wenn diese feststellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Gatte zu keinem Zeitpunkt ein tatsächliches Ehe- und Familienleben führten, sondern diese Ehe nur geschlossen wurde, damit der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der Einvernahme, in der Beschwerde sowie auf dem Umstand, dass sie aktuell erwerbstätig ist. Es sind keine Hinweise auf weitere gesundheitliche Einschränkungen oder Probleme hervorgekommen.
Die Feststellungen zu ihrem Studium lassen sich aus den Angaben in der Einvernahme gewinnen, so führte die Beschwerdeführerin selbst aus, nur ein Semester studiert zu haben und keine Prüfungen absolviert zu haben (vgl. AS 131). Ebenso lassen sich die Angaben zu ihren Beschäftigungen aus der Einvernahme gewinnen (vgl. AS 135).
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der Beschwerdeführerin in Österreich, sodass deren Fehlen festzustellen ist.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als gesunde, arbeitsfähige, junge Frau nach wie vor in der Lage ist, sich ihre Existenzgrundlage im Herkunftsstaat aus Eigenem zu sichern, insbesondere da die Familie über eine Eigentumswohnung verfügt, sie die Landessprache spricht und sie dort zur Schule ging. Anhaltspunkte für eine allfällige Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr sind weder den aktuellen Länderberichten, noch konkret dem Vorbringen zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs 4 FPG fallbezogen voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Konkret kommt dafür gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG in Betracht, da der (weitere) Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Im gegenständlichen Fall würde der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Die Beschwerdeführerin beantragte zweimal die Verlängerung ihres Aufenthaltstitel „Student“, obwohl sie nur ein Semester studierte und ihr ab dann bereits bewusst war, dass sie eine eigene Eisdiele eröffnen und nicht mehr studieren will (vgl. AS 131), sie wurde bereits wegen versuchten Betrugs verurteilt und - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - handelte es sich bei ihrer Ehe lediglich um eine Scheinehe um den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erlagen, da der Beschwerdeführerin bewusst war bzw. sie wissen musste, dass ihr der Aufenthaltstitel „Student“ nicht mehr länger zuerkannt werden würde. Es ist aufgrund ihres bisherigen Verhalten auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft alles versuchen wird um einen weiteren Aufenthaltstitel zu erlangen, selbst wenn dies bedeutet, dass sie neuerlich einen Aufenthaltstitel versucht zu erschleichen, um im Bundesgebiet bleiben zu können.
Eine positive Zukunftsprognose kann der Beschwerdeführerin daher nicht attestiert werden.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit seiner Einreise einzubeziehen.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Da die Eltern und der Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, greift die Rückkehrentscheidung in ihr Familienleben ein. Dies wird jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sich die Beschwerdeführerin bereits bei ihrem ersten Verlängerungsantrag Aufenthaltstitel „Student“, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136), da sie damals schon nicht mehr studierte und dies auch weiterhin nicht vorhatte. Auch wenn die Beschwerdeführerin aktuell mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern und der Bruder die Republik Kosovo verließen, als die mittlerweile sechsundzwanzigjährige Beschwerdeführerin etwa sechzehn Jahre alt gewesen ist (vgl. AS 139) und sie damals für vier Jahre ohne ihre Eltern im Kosovo geblieben ist um das Gymnasium fertig zu machen. Von einer über die Maße intensive Verfestigung der Beziehung der erwachsenen Beschwerdeführerin zu ihren Eltern kann daher nicht ausgegangen werden und wurde diese in keiner Weise in substantiierter Weise vorgebracht oder hat sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben. Aus diesem Grund ist eine Trennung der erwachsenen Beschwerdeführerin von ihren Eltern (und ihrem Bruder) gerechtfertigt, zumal sie den Kontakt wie in ihrer Schulzeit über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht halten kann. Auch können die Eltern die Beschwerdeführerin, wie ebenfalls zu ihrer Schulzeit, finanziell unterstützen - wobei abermals auf die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin hat zu berücksichtigende Bindungen zu ihrem Heimatstaat. Sie spricht die Landessprache, hat in ihrer Heimat die Schule besucht, dort leben auch ihre Tante und ihr Onkel, sie ist in der Zeit, während der sie in Österreich aufhältig ist, jedes Jahr in den Kosovo auf Urlaub gefahren, zuletzt im Feber 2021 (vgl. AS 133) und ihre Eltern besitzen eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat, in der sie wohnen kann.
Im Rahmen der Kriterien des § 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich erwerbsfähig ist und soziale Kontakte pflegt. Sie hat aber auch nach wie vor gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG zu berücksichtigende Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie einen Teil ihres Lebens verbrachte, eine Wohnmöglichkeit in der elterlichen Eigentumswohnung hat, eine dort übliche Sprachen beherrscht und über ein soziales Netzwerk verfügt, zumal ihr Onkel und ihre Tante dort leben und sie seit 2015 jedes Jahr dorthin auf Urlaub fährt. Es wird ihr daher möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG oder der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG wirken sich die von der Beschwerdeführerin begangene (Straf-)tat, (Verteilung wegen versuchten Betruges, Scheinehe) entscheidend zu ihrem Nachteil aus.
Da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straffälligkeit und aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin kann die in Österreich geknüpften Sozialkontakte durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet oder Besuche im Kosovo oder anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, pflegen.
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das gegenläufige persönliche Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt.
Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung trotz ihrer bedeutsamen privaten und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet dringend geboten.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung werden in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet. Unter Berücksichtigung der grundsätzlich stabilen Situation im Kosovo und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die arbeitsfähig, gesund und dort eine Wohnmöglichkeit sowie familiäre Anknüpfungen hat, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EM