TE Bvwg Beschluss 2021/8/31 G315 2245813-1

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Entscheidungsdatum

31.08.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G315 2245813-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch Rechtsanwalt Laszlo Szabo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Nach einer persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 16.10.2019 in der Dauer von lediglich fünfzehn Minuten und einem im Jahr 2021 gewährten Parteiengehör auf schriftlichem Weg wurde mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2021 gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und habe sich nie über den Zeitraum von zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Ausführungen über die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 5 wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nachweislich der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle nachgegangen sei. Sie sei in drei Fällen bei der Anbahnung betreten und bisher in einem Fall rechtskräftig bestraft worden, weil sie keine Nachweise über das Freisein von Geschlechtskrankheiten habe erbringen können. Auch zwischen den drei aktenkundigen Fällen sei sie ohne entsprechenden Nachweis der Prostitution nachgegangen. Die Behörde verwies ferner auf die sozialversicherungsrechtlichen Daten und die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und führte zudem aus, es sei aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte und der fehlenden Hinweise auf ein ausreichendes Einkommen aus einer legalen Erwerbstätigkeit davon auszugehen, dass diese keinen anderen Weg sehe, als weiter der Prostitution nachzugehen. Dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Untersuchungen machen könne, sei nicht glaubhaft. Ferner wies die Behörde auf eine getilgte sowie zwei im Strafregister aufscheinende Verurteilungen wegen Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie zahlreiche Verwaltungsübertretungen hin und führte im Weiteren aus, dass sich die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2019 aggressiv gegenüber der Polizei verhalten habe. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass ein Bericht über Sozialbetrug vorläge.

Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin unter anderem vorgebracht wird, dass der Vorhalt, die Beschwerdeführerin sei nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig, unrichtig und die den Ausführungen im Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht der Behörde verfehlt sei. Zudem bestehe das Einkommen der Beschwerdeführerin zum Teil aus legal erworbenen Versicherungsleistungen des Sozialversicherungsträgers. Von der Beschwerdeführerin gehe auch keine Gefahr aus. Zudem habe die Behörde keine Feststellungen zur Integration getroffen, wiewohl die Beschwerdeführerin nicht nur als Prostituierte und Begleit- und Gesellschaftsdame zahlreiche Bekannte habe, welche durchaus aus gehobener Gesellschaftsschicht stammen würden.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

§ 18 BFA-VG lautet:

„(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage, etwa in Bezug auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer und dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich, innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausreichend mitberücksichtigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gesetzeskonform erfolgt ist.

Da aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und auch rechtsfreundlich vertreten ist, kann eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2245813.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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