Entscheidungsdatum
09.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G313 2240880-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über eine Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowakei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.02.2021, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2021 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den nunmehr in Frage stehenden Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Der BF hat diesen Bescheid am 24.02.2021 um 14:30 Uhr persönlich in Strafhaft übernommen (AS 123).
2. Mit E-Mail vom 10.03.2021, 16:57 Uhr, schrieb die Lebensgefährtin des BF an die Fremdenpolizei mit Überschrift „8. März 2021“ Folgendes:
„Mein Name ist (…), ich schreibe Ihnen im Fall (…), derzeit inhaftiert in (…). Wo er nur gut aufgefallen ist. Er hat eine Abschiebung aus Österreich in die Slowakei für 5 Jahre und Einreiseverbot bekommen.
Ich würde Sie bitten mir der Mutter seiner Tochter Gehör zu schenken. (…) ist keineswegs aggressiv oder gewalttätig oder gefährlich. Hier in Österreich hat er seine Familie seine Mutter sein Bruder seine Tochter. Hier würde eher ein braver Arbeiter sein jede Auflage befolgen und hätte eine gute Chance. In der Slowakei würde das nicht so sein, er kennt dort keinen, hat keine Wohnung, keine Arbeit und nur schlechte Erinnerungen. Ich weiß, dass ich spät dran bin das liegt daran, dass der Anwalt Herr (…) schwer zu erreichen ist und nie Zeit hat (…). Er wird wahrscheinlich meinen Ex-Freund weiter vertreten. Vielleicht wäre noch eine Anhörung möglich, wir wollen doch immer für alle nur das Beste. Und ich bin mir sicher, dass sie ihren Job super machen und uns doch noch eine Chance geben. (…).“ (AS 129)
Dieses Schreiben wurde mit E-Mail vom 11.03.2021 an das BFA weitergeleitet.
3. Mit E-Mail des für den Fall zuständigen Bediensteten des BFA vom 12.03.2021 wurde der Lebensgefährtin des BF Folgendes geantwortet:
„Gemäß DSGVO ist die Behörde nicht befugt Details im gegenständlichen Fall an Dritte weiterzugeben. Sollte dies dennoch gewünscht sein, muss eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht des Betroffenen der Behörde vorgelegt werden.
Die Entscheidung der Behörde wurde bereits zugestellt und übernommen. Sie befindet sich in Rechtsmittelfrist. Informationen diesbezüglich sind in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ersichtlich.“ (AS 131)
4. Am 29.03.2021 kam es zu einer Akten- und Beschwerdevorlage vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
5. Ein mit „13. Apr. 2021“ abgestempelter seitens des BVwG erstellter Amtsvermerk lautet wie folgt:
„Telefonat mit BFA Niederösterreich
Der zuständige Referent hat dieses Schriftstück der Gattin irrtümlich als Beschwerde gewertet und diese dann mit dem Akt dem BVwG vorgelegt. Einen Tag später rief der Rechtsvertreter (BBU) beim BFA an und fragte, ob er die Beschwerde samt Vollmacht nun schicken soll. Der Referent teilte dem RV mit, er solle die Beschwerde schicken. Dies geschah aber nicht. (…).“
6. Mit Aktenvermerk vom 15.04.2021 hat die nunmehr beschließende Richterin Folgendes festgehalten:
„Betreff: Beendigung des Verfahrens
Am 29.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Akten- und Beschwerdevorlage, welche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich übersendet wurde, ein. Diese wurde zur GZ G313 2240880-1 protokolliert. Nach formaler Erstprüfung des Verfahrens wurde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer keine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die belangte Behörde wertete lediglich ein Schreiben, datiert vom 08.03.2021, als Beschwerde. Dieses Schreiben konnte aber nur als sonstige Mitteilung gewertet werden, zumal es von der Lebensgefährtin verfasst wurde und keinerlei sonstige Vollmacht vorliegt. Eine Beschwerde ist daher nicht eingebracht.
Das Verfahren G313 2240880-1 ist daher beim BVwG zu schließen.“
7. Am 15.04.2021 langte beim BVwG eine mit 22.03.2021 datierte und vom BF unterschriebene Vollmacht ein, womit der BF die BBU GmBH beauftragte und bevollmächtige, ihn im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom 23.02.2021 zu vertreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw. die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und Beschlussform:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.2. Gemäß § 12 Satz 1 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Durch das Abstellen auf „Schriftsätze“ in § 12 VwGVG wird nach den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass neben der Beschwerde, auch Anträge, Gesuche … und sonstige Mitteilungen“ schriftlich einzubringen sind; insofern wird im Verhältnis zu § 13 Abs. 1 AVG anderes bestimmt, wonach diese “schriftlich, mündlich oder telefonisch“ (Satz 1 leg cit) eingebracht werden können, und nur „Rechtsmittel oder Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird“ (Satz 2 leg cit) schriftlich einzubringen sind. § 12 VwgVG ist idS als Anordnung zu verstehen, dass sämtliche Anbringen (nach dem Verständnis des § 13 AVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGVG schriftlich (als „Schriftsatz“) einzubringen sind (Kolovonits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 739).
Da § 12 VwGVG keine näheren Bestimmungen über die schriftliche Einbringung trifft, ist § 13 Abs. 2 AVG auf „Schriftsätze“ sinngemäß anwendbar (§ 17 VwGVG). Demnach kann die Beschwerde der belangten Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen (zB Webformulare) vorgesehen sind; etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen (zB Übermittlung nur mit bestimmten elektronischen Formularen; Beschränkung auf bestimmte E-Mail- oder Fax-Adressen) zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet kundzumachen. Langt eine per E-Mail versendete Beschwerde am letzten Tag der Frist erst nach dem Ende der Amtsstunden bei der Behörde ein, so ist die Beschwerdefrist gewahrt; Anderes gilt nur, wenn die Behörde kundgemacht hat, dass nach Ende der Amtsstunden eingelangte Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten (§ 13 Abs. 5 AVG). Eine mündliche Einbringung einer Beschwerde ist unzulässig. (Kolovonits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 740).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2021 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.
Dem BF wurde des Weiteren mit Schreiben des BFA vom 23.02.2021 folgende „Information-Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG“ erteilt:
„Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Ihnen die untenstehende Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen Sie nicht Recht bekommen) setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung. Ein Ersuchen auf Vertretung ist ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.
(…)
Organisation:
(…)
Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU
(…).“ (AS 117)
Dem BF stand, nachdem ihm am 24.02.2021 der in der Sprucheinleitung angeführte Bescheid des BFA vom 23.02.2021 und die schriftliche Information vom 23.02.2021 über die ihm für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellte BBU GmbH, in Strafhaft zugestellt worden war, eine vierwöchige Beschwerdefrist offen.
Innerhalb dieser wurde keine Beschwerde beim BFA eingebracht.
Per mit „08.03.2021“ datiertem E-Mail vom 10.03.2021 schrieb die Lebensgefährtin des BF an die Fremdenpolizei Folgendes:
„Mein Name ist (…), ich schreibe Ihnen im Fall (…), derzeit inhaftiert in (…). Wo er nur gut aufgefallen ist. Er hat eine Abschiebung aus Österreich in die Slowakei für 5 Jahre und Einreiseverbot bekommen.
Ich würde Sie bitten mir der Mutter seiner Tochter Gehör zu schenken. (…) ist keineswegs aggressiv oder gewalttätig oder gefährlich. Hier in Österreich hat er seine Familie seine Mutter sein Bruder seine Tochter. Hier würde eher ein braver Arbeiter sein jede Auflage befolgen und hätte eine gute Chance. In der Slowakei würde das nicht so sein, er kennt dort keinen, hat keine Wohnung, keine Arbeit und nur schlechte Erinnerungen. Ich weiß, dass ich spät dran bin das liegt daran, dass der Anwalt Herr (…) schwer zu erreichen ist und nie Zeit hat (…). Er wird wahrscheinlich meinen Ex-Freund weiter vertreten. Vielleicht wäre noch eine Anhörung möglich, wir wollen doch immer für alle nur das Beste. Und ich bin mir sicher, dass sie ihren Job super machen und uns doch noch eine Chance geben. (…).“ (AS 129)
Mit E-Mail der Fremdenpolizei vom 11.03.2021 wurde dieses Schreiben an das BFA weitergeleitet.
Mit E-Mail des für den Fall zuständigen Bediensteten des BFA vom 12.03.2021 wurde der Lebensgefährtin des BF Folgendes geantwortet:
„Gemäß DSGVO ist die Behörde nicht befugt Details im gegenständlichen Fall an Dritte weiterzugeben. Sollte dies dennoch gewünscht sein, muss eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht des Betroffenen der Behörde vorgelegt werden.
Die Entscheidung der Behörde wurde bereits zugestellt und übernommen. Sie befindet sich in Rechtsmittelfrist. Informationen diesbezüglich sind in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ersichtlich.“ (AS 131)
Daraufhin wurde seitens der Lebensgefährtin des BF nichts mehr beim BFA eingebracht.
Nachdem das mit 08.03.2021 datierte Schreiben der Lebensgefährtin des BF irrtümlich seitens des BFA als Beschwerde gewertet worden war, wurde dieses zusammen mit dem den BF betreffenden Verwaltungsakt am 29.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
Einen Tag nach Akten- bzw. Beschwerdevorlage vom 29.03.2021 fragte der Rechtsvertreter des BF beim BFA telefonisch an, ob er die Beschwerde samt Vollmacht nun schicken soll. Nach Bejahung durch den zuständigen Referenten des BFA folgte jedoch keine Beschwerdeeinbringung beim BFA.
Dies wurde seitens des BVwG mit folgendem mit „13. Apr. 2021“ abgestempelten Aktenvermerk festgehalten:
„Telefonat mit BFA Niederösterreich
Der zuständige Referent hat dieses Schriftstück der Gattin irrtümlich als Beschwerde gewertet und diese dann mit dem Akt dem BVwG vorgelegt. Einen Tag später rief der Rechtsvertreter (BBU) beim BFA an und fragte, ob er die Beschwerde samt Vollmacht nun schicken soll. Der Referent teilte dem RV mit, er solle die Beschwerde schicken. Dies geschah aber nicht. (…).“
Mit Aktenvermerk vom 15.04.2021 hat die nunmehr beschließende Richterin Folgendes festgehalten:
„Betreff: Beendigung des Verfahrens
Am 29.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Akten- und Beschwerdevorlage, welche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich übersendet wurde, ein. Diese wurde zur GZ G313 2240880-1 protokolliert. Nach formaler Erstprüfung des Verfahrens wurde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer keine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die belangte Behörde wertete lediglich ein Schreiben, datiert vom 08.03.2021, als Beschwerde. Dieses Schreiben konnte aber nur als sonstige Mitteilung gewertet werden, zumal es von der Lebensgefährtin verfasst wurde und keinerlei sonstige Vollmacht vorliegt. Eine Beschwerde ist daher nicht eingebracht.
Das Verfahren G313 2240880-1 ist daher beim BVwG zu schließen.“
Dann am 15.04.2021, langte beim BVwG eine vom BF unterschriebene Vollmacht ein, wonach der BF die BBU GmbH beauftragte und bevollmächtige, ihn im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom 23.02.2021 zu vertreten.
Während die Lebensgefährtin des BF in ihrem ohne beigelegter Vollmacht des BF verfassten Schreiben vom 08.03.2021 davon sprach, ein namentlich genannter Anwalt, welcher schwer zu erreichen wäre und nie Zeit hätte, werde „wahrscheinlich“ ihren Ex-Freund weiter vertreten, hat der BF in Strafhaft, nachdem ihm am 24.02.2021 vom BFA die Information über die ihm für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellte BBU GmbH, mit welcher er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich in Verbindung setzen möge, und an welche auch ein Ersuchen auf Vertretung zu richten sei (AS 117f), zugekommen war, mit Vollmacht vom 22.03.2021 die BBU GmbH beauftragt und bevollmächtigt, ihn im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom 23.02.2021 zu vertreten.
Nunmehr liegt eine am 15.04.2021 beim BVwG eingelangte vom BF unterschriebene Vollmacht, jedoch keine Beschwerde vor.
Der BF, dem in Strafhaft am 24.02.2021 sowohl der Bescheid des BFA vom 23.02.2021 als auch die Information vom 23.02.2021 über die ihm für ein etwaiges Beschwerdeverfahren als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellte BBU GmbH, Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides und Information über die Rechtsberatung jeweils in die slowakische Sprache übersetzt, ausgehändigt wurde, hat laut der dem BVwG am 15.04.2021 nachgereichten Vollmacht, wenn auch während noch offener vierwöchiger Beschwerdefrist, der BBU GmbH die Vollmacht zur Vertretung vor dem BVwG erteilt.
Eine nun vom später beauftragten Rechtsvertreter des BF verfasste Beschwerde wurde jedoch nicht vorgelegt, weder innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist, noch danach.
Am 30.03.2021, einen Tag nach „Akten- und Beschwerdevorlage“ vom 29.03.2021, welche nach Ablauf der dem BF mit Zustellung des Bescheides vom 23.02.2021 am 24.02.2021 zu laufen begonnen vierwöchigen Beschwerdefrist mit 24.03.2021 bzw. nach darauffolgendem Inkrafttreten des Bescheides des BFA vom 23.02.2021 am 25.03.2021 erfolgte, hat der Rechtsvertreter des BF beim BFA angefragt, ob nun eine Beschwerde samt Vollmacht geschickt werden solle. Trotz Bejahung wurde keine Beschwerde vorgelegt.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Ob der BF auf die Beschwerde verzichtet hat, ist, abgesehen davon, dass kein Schriftsatz mit ausdrücklichem Verzicht auf eine Beschwerde vorliegt, irrelevant, kommt doch nach Ablauf der Beschwerdefrist – da kein Beschwerderecht mehr besteht – ein Beschwerdeverzicht nicht mehr in Betracht (Kolovonits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 742).
Bereits seit Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit 24.03.2021 vor der am 29.03.2021 durch das BFA erfolgten „Akten- und Beschwerdevorlage“ besteht kein Beschwerderecht des BF mehr.
Seitens des BFA erfolgte in Bezug auf das von der nicht beschwerdelegitimierten Lebensgefährtin des BF am 10.03.2021 bei der Fremdenpolizei eingebrachte, mangels Zuständigkeit dieser an das BFA weitergeleitete, mit 08.03.2021 datierte Schreiben am 29.03.2021 eine „Akten- und Beschwerdevorlage“ vor das BVwG.
Die Lebensgefährtin des BF war bereits mit E-Mail des BFA vom 12.03.2021 darüber informiert worden, dass sie als Dritte ohne Vorlage einer Vollmacht des BF keine Informationen bezüglich des Verfahrens des BF erhalten könne und die Entscheidung des BFA samt Rechtsmittelbelehrung dem BF bereits zugestellt worden und die diesbezügliche Rechtsmittelfrist offen ist.
Ein weiterer Schriftsatz etwa mitsamt einer Vollmacht des BF, langte beim BFA weder innerhalb der mehr als zweiwöchigen Frist ab E-Mail des BFA an diese vom 12.03.2021 bis zur „Akten- und Beschwerdevorlage“ vom 29.03.2021 noch danach ein.
Nachdem der Rechtsvertreter des BF einen Tag nach „Akten- und Beschwerdevorlage“ vom 29.03.2021, am 30.03.2021, beim BFA angefragt hat, ob er die Beschwerde samt Vollmacht schicken solle, wurde keine Beschwerde vorgelegt, sondern dem BVwG am 15.04.2021, nachdem die gegenständlich beschließende Richterin mit Aktenvermerk vom 15.04.2021 das Verfahren für beendet erklärt hatte, nur eine vom BF unterschriebene Vollmacht nachgereicht.
Eine Beschwerde gegen den dem BF am 24.02.2021 in Strafhaft zugestellten Bescheid des BFA vom 23.02.2021 liegt nicht vor.
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Im gegenständlichen Fall wurde vom BF gar keine Beschwerde eingebracht, sondern vom BFA das von der nicht beschwerdelegitimierten Lebensgefährtin mit 08.03.2021 datierte, am 11.03.2021 beim BFA eingelangte Schreiben als Beschwerde gewertet und dieses samt dazugehörigem das Verfahren des BF betreffendem Verwaltungsakt am 29.03.2021 dem BVwG vorgelegt.
Mangels vorliegender Beschwerde besteht kein Erledigungsanspruch, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und das vom BFA durch die „Akten- und Beschwerdevorlage“ am 29.03.2021 beim BVwG eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen war.
Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Schließen des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G313.2240880.1.01Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021