TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 W126 2244957-1

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

BSVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W126 2244957-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , und XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Burgenland, vom 26.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 22.07.2020 ersuchte XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) um Stornierung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages in Höhe von EUR 61,31 bzw. sollte das nicht möglich sein, um Ausstellung eines Bescheides betreffend die Vorschreibung des Beitragszuschlages.

2. Mit Bescheid vom 26.05.2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) verpflichtet seien für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2019 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung nach dem BSVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 61,31 zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer aufgrund eines Auskunftsersuchens der SVS vom 28.08.2019 am 09.09.2019 (telefonisch) und am 04.10.2019 (schriftlich) bekanntgegeben hätten, dass sie ab 05.09.2014 von den Eltern des Zweitbeschwerdeführers mehrere land(forst)wirtschaftliche Flächen als (Mit-)Eigentümer übernommen hätten und diese brach liegen würden. Der Ehebungen der SVS hätten aber ergeben, dass die Beschwerdeführer auf einer Fläche von 2,4395 ha eine land(forst)wirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben würden. Daher seien ihnen auf Basis der festgestellten Einheitswerte Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 803,22 vorgeschrieben worden. Diese seien von den Beschwerdeführern auch einbezahlt worden. Betreffend das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach ihre Schwiegermutter wegen der Übernahme mit der Behörde Kontakt aufgenommen habe, hielt die Behörde fest, dass dafür in den Akten keine Hinweise gefunden worden seien und in so einem Fall sofort die Aufforderung ergangen wäre, den Übergabsvertrag zu übermitteln. Dieser sei aber erst am 04.10.2019 übermittelt worden. Außerdem seien die Eltern des Zweitbeschwerdeführers gegenüber der SVS weiterhin als Betriebsführer aufgetreten und hätten die Beitragsvorschreibungen einbezahlt. Den Beschwerdeführern sei daher gemäß § 34 Abs. 1 BSVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden, da die Anmeldung nicht binnen einem Monat erstattet worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten an, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege und die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides ergänzungsbedürftig sei. Die Übernahme sei nach Erhalt des Schenkungs- und Übergabsvertrages Ende September/Anfang Oktober 2014 fristgerecht telefonisch bekanntgegeben worden. Sie hätten folgende Fehlinformation der SVS erhalten: „nichts machen, es werden Formulare zugeschickt, die ausgefüllt retourniert werden müssen.“ Des Weiteren habe ihre Schwiegermutter auch persönlich mit einem Angestellten der SVS vor Ort gesprochen und ihn gebeten, die Zahlscheine weiterhin an die gewohnte Adresse zu schicken. Dies sei geschehen und alle Beiträge seien laufend und fristgerecht bezahlt worden. Dem Auskunftsersuchen der SVS vom 28.08.2019 seien sie ebenfalls fristgerecht nachgekommen, aber die übermittelten Unterlagen seien seitens der SVS 6 Monate unbearbeitet geblieben. Am 03.04.2020 hätten sie selbiges Auskunftsersuchen noch einmal zugeschickt bekommen. Am 24.06.2020 hätten sie eine Kontomitteilung erhalten und ohne vorherigen Bescheid sei eine Forderung von EUR 61,31 wegen einer Meldepflichtverletzung darauf vermerkt worden. Außerdem seien die bisher bezahlten Beiträge in Höhe von EUR 897,24 vom Beitragskonto des Vaters des Zweitbeschwerdeführers auf das Konto des Zweitbeschwerdeführers kommentarlos und ohne Erteilung eines Umbuchungsauftrages umgebucht worden. Ein Mail an die Sachbearbeiterin vom 02.07.2020 sei unbeantwortet geblieben. Nach Kontaktaufnahme durch die Erstbeschwerdeführerin hätten sie die Auskunft bekommen, dass sie ein Mail mit dem Sachverhalt schicken sollten und dass die Sachbearbeiterin nicht mehr da sei. Am 22.07.2020 hätten sie ein weiteres Mail mit dem Sachverhalt und der dezidierten Anforderung eines Bescheides geschickt. 6 Monate später hätten sie immer noch keinen Bescheid erhalten und telefonisch die Auskunft bekommen, dass mangels Papierakt, der gerade zum Digitalisieren bei einer Firma sei, keine Entscheidung getroffen habe werden können. Erst am 26.05.2021 sei ihnen der gegenständliche Bescheid zugestellt worden. Damit sei dargelegt, dass die SVS in dieser Causa von Anbeginn fehlerhaft gearbeitet habe. Die im Bescheid angeführten Gründe für die Entscheidung würden keine Deckung in den Aktenunterlagen finden und es würden aktenfremde Umstände zur Entscheidungsfindung ins Treffen geführt (Beitragsakt der Eltern des Zweitbeschwerdeführers). Der Beschwerde sind Unterlagen über die Korrespondenz zwischen den Beschwerdeführern und der belangten Behörde im Jahr 2020 angeschlossen.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt vor und führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.08.2021 aus, dass das Auskunftsersuchen vom 28.08.2019 urgiert worden sei, da die zuständige Sachbearbeiterin Rückstände gehabt habe und die bereits am 04.10.2019 übermittelten Unterlagen noch nicht bearbeitet hätte. In weiterer Folge sei der Übergabsvertrag auch mit diesem Datum als eingelangt behandelt worden und der Beitragszuschlag nur für die von 01.01.2015 bis 30.09.2019 nachzuzahlenden Beitrage in Höhe von EUR 803,22 vorgeschrieben worden. Zur Behauptung, dass die Beiträge vom Konto des Vaters des Zweitbeschwerdeführers auf das Konto des Zweitbeschwerdeführers umgebucht worden seien, wird angeführt, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers am 06.02.2020 den Antrag gestellt habe, das Guthaben seines Kontos dem Beitragskonto des Zweitbeschwerdeführers gutzuschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 05.09.2014 schenkten und übergaben die Eltern des Zweitbeschwerdeführers den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen mehrere land(forst)wirtschaftliche Flächen.

Die Beschwerdeführer üben im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2019 auf einer Fläche von 2,4395 ha eine land(forst)wirtschaftliche Erwerbstätigkeit aus.

Die ihnen daraufhin vorgeschriebenen Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 803,22 wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ordnungsgemäß eingezahlt.

Aufgrund des Auskunftsersuchens der SVS vom 28.08.2019 gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass sie mehrere land(forst)wirtschaftliche Flächen übernommen haben, und übermittelten mit 04.10.2019 den Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 05.09.2014, sowie die entsprechenden Erhebungsbögen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensaktes. Die Beschwerdeführer erhoben betreffend die entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente keine substantiierten Einwendungen. Das nicht näher begründete Vorbringen, wonach die im Bescheid angeführten Gründe für die Entscheidung keine Deckung in den Aktenunterlagen finden würden, gibt keine Anhaltspunkte an den Feststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Diese werden vielmehr durch die im Akt befindlichen, unbedenklichen Unterlagen untermauert.

Auch das Vorbringen, wonach im Herbst 2014 ein Telefonat zwischen der Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der belangten Behörde stattgefunden habe, bei dem die Übergabe bekannt gegeben worden sei, ist nicht hinreichend, um eine ordnungsgemäße Meldung der Beschwerdeführer zu begründen. Denn selbst wenn man annimmt, dass dieses Telefonat tatsächlich erfolgt ist, hätten die Beschwerdeführer daraufhin nicht davon ausgehen können, dass die Meldung tatsächlich erfolgt ist und keine weiteren Schritte ihrerseits nötig sind. Immerhin sei ihnen die Auskunft erteilt worden, dass ihnen Formulare zugesendet werden, die sie ausgefüllt retournieren sollten. Da ihnen diese Formulare tatsächlich aber nicht übermittelt wurden und sie der SVS auch von sich aus nie entsprechende Unterlagen zukommen haben lassen, hätten sie nicht davon ausgehen können, dass die Meldung nur aufgrund eines unverbindlichen Telefonats der Mutter des Zweitbeschwerdeführers ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies umso mehr, als unbestritten weiterhin den Eltern des Zweitbeschwerdeführers statt den Beschwerdeführern selbst die Beiträge vorgeschrieben wurden und dies über viele Jahre, obwohl diese den Betrieb nicht mehr führten. Die Beschwerdeführer behaupten auch nicht bei der belangten Behörde wegen der Formulare urgiert zu haben, obwohl auch anhand der den Beschwerdeführern damals verfügbaren Informationen klar sein musste, dass noch keine ordnungsgemäße Meldung erfolgt ist.

Die Beschwerdeführer bringen betreffend die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde zudem vor, dass aktenfremde Umstände (Beitragsakt der Eltern des Zweitbeschwerdeführers) herangezogen wurden. Es kann jedoch nicht erkannt werden, inwieweit dies zu Lasten der Beschwerdeführer geht. Vielmehr zeigt dies, dass die Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer genau prüfte und versuchte allfällige Belege für das angebliche Telefonat mit der Mutter des Zweitbeschwerdeführers ausfindig zu machen.

Im Übrigen betrifft das Vorbringen der Beschwerdeführer in erster Linie das weitere Verfahren nach der bereits erfolgten Meldung und ist damit für die Beurteilung des Vorliegens einer Meldepflichtverletzung nicht relevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen Bestimmungen zeitraumbezogen anzuwenden sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG (in den gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 83/2009, BGBl. I Nr. 144/2015 und BGBl. I Nr. 53/2016) haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG lautet (in den gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 2/2015, BGBl. I Nr. 162/2015 und BGBl. I Nr. 7/2018): „Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.“

Gemäß § 19 Abs. 1 BSVG (idF BGBl. Nr. 678/1991) sind die Meldungen gemäß § 16 mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Meldepflichtigen zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Meldepflichtigen ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.

Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger gemäß § 34 Abs. 1 BSVG (idF BGBl. I Nr. 132/2005) den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 BSVG setzt voraus, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge im Sinne einer vorfragenweisen Beurteilung oder als Hauptfrage festgestellt wird, weil andernfalls die Berechnung der Zuschläge nicht möglich wäre. Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt somit eine für die Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 BSVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist zwar eine Vorfrage gemäß § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages, aber diese Vorschreibung setzt nicht einen Abspruch über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe voraus. (VwGH 25.04.1995, 93/08/0188)

Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführer seit 01.01.2015 eine land(forst)wirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben und damit – unter Berücksichtigung des Einheitswertes der bewirtschafteten Fläche – der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 Abs. 1 BSVG unterliegen. Die entsprechenden Beiträge wurden den Beschwerdeführern vorgeschrieben und von diesen auch bereits eingezahlt.

Die Beschwerdeführer bestritten lediglich das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung und damit die Vorschreibung eines Beitragszuschlages.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer gemäß § 16 BSVG als Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, dazu verpflichtet gewesen sind, dies binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger zu melden. Da die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit Übernahme der land(forst)wirtschaftlichen Flächen von den Eltern des Zweitbeschwerdeführers mit dem Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 05.09.2014 erfolgte, aber die ordnungsgemäße Meldung erst Jahre später aufgrund eines Auskunftsersuchens der belangten Behörde vorgenommen wurde, sind sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Mutter des Zweitbeschwerdeführers mit der belangten Behörde im Jahr 2014 Kontakt aufgenommen hätte, aber die angekündigten Formulare tatsächlich nie erhalten habe, nichts zu ändern. In der Beweiswürdigung (Punkt 2.) wurde bereits ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer – selbst wenn diese Darstellung der Geschehnisse so zutreffen würde – nicht davon ausgehen hätten können, dass die Meldung alleine aufgrund dieses Telefonats bereits ordnungsgemäß erfolgt ist. Immerhin wurden die Beiträge weiterhin nur den Eltern des Zweitbeschwerdeführers vorgeschrieben, obwohl diese die betreffenden Flächen nicht mehr bewirtschafteten.

Dem ist noch hinzuzufügen, dass § 19 Abs. 1 BSVG vorsieht, dass die Meldung in einer bestimmten Form zu erstatten ist und zwar mittels amtlicher Vordrucke bzw. schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Im vorliegenden Fall, ist jedoch unbestritten weder eine schriftliche Meldung (mittels amtlicher Vordrucke) noch eine Meldung auf elektronischem Weg erstattet worden. Außerdem sind der belangten Behörde nicht alle nötigen Angaben für die Beurteilung der Versicherungspflicht zugekommen. Aus dem Beschwerdevorbringen geht nämlich nicht hervor, dass im Zuge des (vermeintlichen) Telefonats der Mutter des Zweitbeschwerdeführers diese alle wesentlichen Informationen bekannt gegeben habe. Anhand der Schilderung der Beschwerdeführer ist vielmehr davon auszugehen, dass der Mutter lediglich mitgeteilt wurde, wie die Meldung zu erstatten ist. Da aber die (angeblich) angekündigten Formulare den Beschwerdeführern nie zugekommen sind und von ihnen auch nicht vorgebracht wurde, der Behörde auf einem anderen Weg die nötigen Informationen übermittelt zu haben, haben sie auch bis zum Jahr 2019 keine ordnungsgemäße Meldung iSd § 16 BSVG erstattet. Die Meldung ist nämlich erst dadurch erstattet, dass sie beim Versicherungsträger einlangt (Kaluza, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern, 2018, Rz 688, mit Verweis auf OLG Innsbruck 18.10.1990, 5 Rs 135/90, SVSlg 36.175).

Damit liegt objektiv eine Meldepflichtverletzung vor, die die belangte Behörde zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 34 Abs. 1 BSVG berechtigt. Ein Verschulden am Meldeverstoß ist für die Vorschreibung der Beitragszuschläge nach § 34 Abs. 1 BSVG dem Grunde nach – nicht aber der Höhe nach – ohne Belang (VwGH 25.04.1995, 93/08/0188 und ausführlicher VwGH 25.10.1994, 93/08/0108).

§ 34 Abs. 1 BSVG ist seinem Zweck nach als Mittel zum Ausgleich des Nachteiles, der dem Versicherungsträger wegen Nichterfüllung der Meldepflicht durch den Versicherungspflichtigen entsteht, zu werten (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/08/0108).

Betreffend die Höhe des Beitragszuschlages erstatteten die Beschwerdeführer kein Vorbringen. Zudem ergaben sich seitens des Gerichts keine Bedenken diesbezüglich. Im konkreten Fall berechnete die SVS den Beitragszuschlag nach den Regeln der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen und setzte damit den Beitragszuschlag in Höhe der gesetzlichen Untergrenze fest. Ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 61,31 erscheint vor dem Hintergrund, dass die Meldung erst Jahre später und nur über Aufforderung der belangten Behörde erfolgte, angemessen. Immerhin kann im Fall einer verspäteten Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BSVG ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen (im vorliegenden Fall EUR 803,22), vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde beschränkte sich jedoch darauf den Beitragszuschlag in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorzuschreiben. Dass anstelle der Beschwerdeführer die Eltern des Zweitbeschwerdeführers weiterhin Beiträge an die SVS entrichteten, ändert auch nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführer selbst diese nicht entrichtet haben und der SVS dadurch ein Zinsverlust bzw. Verwaltungsmehraufwand entstanden ist.

Auch das Beschwerdevorbringen, wonach es Versäumungen der SVS im Zuge der Erlassung des gegenständlichen Bescheides gegeben habe, hat im Hinblick auf die bereits davor erfolge Meldepflichtverletzung durch die Beschwerdeführer keine Relevanz und geht insoweit ins Leere.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlags erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht aber, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Im vorliegenden Fall stellte die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid detailliert fest. Der Beschwerde war zudem kein Vorbringen zu entnehmen, das eine mündliche Erörterung der Angelegenheit erfordert hätte. Da der maßgebliche Sachverhalt feststand und sich auch keine Rechtsfragen ergaben, die aufgrund ihrer Komplexität eine mündliche Erörterung erforderlich hätten erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029), konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur zu Meldepflichtverletzungen bzw. der Vorschreibung von Beitragszuschlägen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag landwirtschaftliche Tätigkeit Meldeverstoß Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W126.2244957.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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