Entscheidungsdatum
01.10.2021Norm
ASVG §111Spruch
W156 2241495-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.02.2021, GZ: XXXX , betreffend Säumniszuschlag nach § 114 ASVG, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 17.02.2021 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, kurz: BF) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen für die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 895,00 zu entrichten habe.
2. Die BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 24.02.2021 Beschwerde ein.
Es handle sich um eine erstmalig verspätete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung mit unbedeutenden Folgen. Die verspätete Meldung könnte als Fehlbedienung in der ELDA-Software erklärt werden. Die belangte Behörde hätte den Zweck der Rechtsnorm des § 114 ASVG extensiv ausgelegt und sei es nicht nachzuvollziehen, warum sie den Säumniszuschlag trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht entfallen habe lassen.
3. Mit Schreiben vom 09.04.2021 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst ausführte, dass die Vorschreibung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in ihrem Ermessen liege und bewege sich die belangte Behörde daher im Rahmen des Gesetzes, weshalb der Vorwurf eines unterlaufenen Ermessensfehlers nicht haltbar sei. Fallgegenständlich handle es sich um einen qualifizierten Meldeverstoß, da die Meldung erst am 06.11.2020 eingelangt wäre. Mangels einer besonderen wirtschaftlichen Härte für die BF könnte ebenfalls ein Verzicht ausgeschlossen werden.
4. Mit Parteiengehör vom 29.04.2021 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
5. Mit Schriftsatz vom 07.05.2021 führte die BF zusammengefasst aus, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass tatsächlich bei der belangten Behörde ein Mehraufwand von EUR 895,00 verursacht worden wäre. In Anbetracht der Tatsache, dass sämtliche Beiträge der verspätetet gemeldeten Beitragsgrundlagen fristgerecht eingezahlt worden wären, kann auch die zeitabhängig gestaffelte Höhe der Säumniszuschläge nicht erkannt werden, da der Aufwand stets derselbe sein müsste und eine derartige Staffelung lebensfremd sei, um den Zweck der Norm zu erreichen. Es gehe nicht an, dass man als unbescholtenes Unternehmen beim ersten entschuldbaren Vergehen mit der „Höchststrafe“ belangt werden. Zudem wäre durch die späte Vorschreibung des Säumniszuschlages im Dezember 2020 der Fehler erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden und hätte die Höhe des Säumniszuschlages um ein Vielfaches geringer ausfallen können, wenn eine entsprechende Verständigung erfolgt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat die Rechtsform einer GmbH und wurde am 20.11.1986 in das Firmenbuch eingetragen. Die BF hat als Dienstgeberin die monatliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2020 betreffend 19 Dienstnehmern nicht fristgerecht bis 15.10.2020 mittels ELDA übermittelt. Die Unterlagen langten am 06.11.2020 bei der belangten Behörde ein.
Als Grund gab die BF an, dass es sich um eine Fehlbedienung in der Software gehandelt hat.
Mit Schreiben vom 03.12.2020 wurde die BF durch die belangte Behörde informiert, dass dafür ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 895,00 vorgeschrieben wird.
Am 04.01.2021 beantragte die BF bei der belangten Behörde einen Bescheid über die Vorschreibung des Säumniszuschlages.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich sohin um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:
§ 34 ASVG in der Fassung BGBl. I 30/2018 lautet:
(….)
(2) Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
§ 111 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr 99/2020 lautet:
Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder
5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
§ 114 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 lautet:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß § 41 Abs. 4 erstattet wurde oder
2. die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
3. die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
4. die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
5. die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (§ 34 Abs. 4) oder
6. für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) zu entrichten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.
(4) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
(6) Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Abs. 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (§ 34 Abs. 5).
(6a) Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
(7) Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
(8) Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Abs. 1 Z 5 nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1) aufgerechnet werden.
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Das Vorliegen der Dienstgebereigenschaft der BF wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und konnte aus diesem Grund dem fallgegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.
Die BF war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Meldung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum September 2020 bis spätestens 15.10.2020 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 06.11.2020 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet. Die verspätete Einbringung wird von der BF auch eingestanden.
Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 ASVG zufolge, die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldeplicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu bewerten ist (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde unmaßgeblich und auch nicht näher zu untersuchen. Es ist vielmehr entscheidend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der belangten Behörde insofern Recht zuzusprechen, als sie dazu ausführt, dass für die Säumniszuschläge dasselbe zu gelten habe, zumal auch der Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG keine Verwaltungsstrafe sei, sondern ein Ausgleich für den vom meldesäumigen Dienstgeber verursachten Mehraufwand in der Verwaltung. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Anordnung des Gesetzes, indem Säumniszuschläge – ebenso wie die Beitragszuschläge – im Abschnitt VII. (Strafbestimmungen des Ersten Teiles des ASVG) geregelt sind.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher die BF als Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist der Sphäre der BF zuzurechnen, weshalb auch ihr Vorbringen, wonach durch die späte Vorschreibung der belangten Behörde im Dezember 2020 der Fehler erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden wäre und somit die Höhe des Säumniszuschlages gemäß § 114 Abs. 3 ASVG hätte geringer ausfallen können, ins Leere läuft.
Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass gemäß § 114 Abs. 3 ASVG bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 5, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10 zu entrichten ist. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 15 zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 (Anmerkung: für das Jahr 2020: EUR 54, BGBl. II Nr. 348/2019) an. Da im gegenständlichen Fall die Meldung erst am 06.11.2020 erfolgte, war ein jeweiliger Säumniszuschlag von EUR 54 je Dienstnehmer zu entrichten (siehe dazu Anlage des angefochtenen Bescheides).
Dem Vorbringen der BF, wonach die belangte Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 114 Abs. 7 ASVG den Säumniszuschlag nicht hätte entfallen lassen, ist zu entgegnen, dass diesbezügliche Bestimmung vier Tatbestände vorsieht, die den gänzlichen oder teilweisen Verzicht bzw. die Rückerstattung von bereits entrichteten Säumniszuschläge rechtfertigt.
Neben der Art des Meldeverstoßes sollen als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten treten. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann (vgl. dazu: Regierungsvorlage zu § 114 Abs. 7, Bundesgesetzblatt I Nr. 30/2018).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des Kriteriums der „Art des Meldeverstoßes“ in den Materialien ausgeführt wird, dass ein Verzicht etwa dann erfolgen wird, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers liegt, zB Fernbleiben vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreiseaufzeichnungen. (vgl dazu ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6). Im vorliegenden Fall wurde ein diesbezüglicher Umstand durch die BF jedoch nicht vorgebracht. Es ist vielmehr aufgrund der erst nach Ablauf des Folgemonats erfolgten Meldung von einer „qualifizierten Verspätung“ auszugehen, die sowohl zu einem Säumniszuschlag als auch zu einer amtswegigen Festlegung der monatlichen Beitragsgrundladen führte. Dieser Umstand ist als ein solcher Störfaktor zu beurteilen, der in besonderem Maße in ein geordnetes Meldesystem eingreift (vgl dazu Johannes Derntl, Säumniszuschläge gemäߧ 114 ASVG nF, JAS 2018, 322 (347) sowie die ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 6: „Das Fehlen der Meldung zum Monatsende [gemeint ist der Letzte des auf die Fälligkeit folgenden Monats] wiegt schwerer als ein kurzfristiger Meldungsverzug.“).
Bezüglich des Kriteriums der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ der BF ist ebenso der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse der BF muss in diesen Zusammenhang als Voraussetzung beurteilt werden, da ansonsten diese Regelung derart unbestimmt bliebe, dass sie nicht Grundlage für einen Verzicht darstellen könnte. Gemäß den von der Österreichischen Gesundheitskasse bundesweit einheitlich erlassenen Sanktions-Richtlinie liegt ein solcher Fall beispielsweise im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahren vor. Derartiges Vorbringen wurde von der BF jedoch nicht im Ansatz vorgebracht.
Schließlich ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Kriterium des „Verspätungszeitraum“ von einer nicht geringen Verspätung auszugehen, zumal die Meldung erst nach Ablauf des Folgemonats und erst am 06.11.2020 erfolgte, sodass die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – zu Recht eine Schätzung gemäß § 34 Abs. 3 ASVG durchzuführen und den gesetzlichen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 54 anzuwenden hatte.
Der BF ist zwar insofern Recht zuzusprechen, als sie ausführt, sich bei der Erfüllung der bisherigen Meldepflicht korrekt verhalten zu haben, als keine Meldeverstöße in der Vergangenheit begangen wurden. Es konnte jedoch aufgrund einer Gesamtbetrachtung ein Verzicht gemäß § 114 Abs. 7 ASVG auf die Säumniszuschläge nicht gerechtfertigt werden.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages erfolgte somit gemäß § 114 Abs. 3 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, das Gericht kann aber davon absehen:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Säumniszuschlag verspätete Meldung VorlagefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2241495.1.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021