Entscheidungsdatum
01.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W145 2242153-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.04.2021, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.04.2021, GZ XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX , VSNR XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG zum 28.02.2021 verpflichtet war, gemäß § 14b GSVG von 01.01.2018 bis 31.12.2018 EUR 51,98 und von 01.01.2019 bis 31.12.2019 EUR 52,93 an Krankenversicherungsbeiträgen zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2016 eine besondere Pensionsleistung von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (kurz: SVS) beziehe. Seit 01.01.2013 beziehe er von der Pensionsversicherungsanstalt (kurz: PVA) eine der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegende Pension. Mit 01.01.2016 habe der Beschwerdeführer seine Berufsbefugnis als Ziviltechniker zurückgelegt. Die Höhe der monatlichen Pensionsleistung betrage für 2018 EUR 636,47 und für 2019 EUR 648,09. Die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge sei mit der Vorschreibung des ersten Quartals erfolgt. In einem am 02.12.2020 geführten Telefonat, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er unterliege der Gruppenkrankenversicherung. Eine Bestätigung über den Beitritt der Gruppenkrankenversicherung habe er nicht vorgelegt.
2. Mit Schreiben vom 22.04.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, es sei zutreffend, dass er seit 01.01.2016 auf Grundlage seiner Ziviltechnikertätigkeit eine Pension der SVS beziehe. Die belangte Behörde habe ihm von 2016 bis 2020 keinen Beitrag zur Krankenversicherung in Rechnung gestellt. Als er 2019 bei der belangten Behörde die Möglichkeit eines Rehabilitationsaufenthaltes in einer Anstalt der belangten Behörde angefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei, da er bei der belangten Behörde nicht krankenversichert sei und auch keine Beiträge zahle. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge an sich richte, sondern gegen die rückwirkende Vorschreibung für einen Zeitraum, zu dem offensichtlich kein Versicherungsverhältnis bestanden habe.
3. Mit Schreiben vom 30.04.2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass die rückwirkende Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen unter Zugrundelegung der dreijährigen in § 40 Abs. 1 GSVG genannten Verjährungsfrist erfolgt sei. Mit Schreiben vom 28.03.2019 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass ein Anschlussheilverfahren in der HerzReha Kreislaufzentrum Bad Ischl bewilligt worden sei. Dieses sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Ein entsprechendes Schreiben wurde der Aktenvorlage beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2013 bis laufend eine Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt nach dem ASVG.
Mit 01.01.2016 hat der Beschwerdeführer seine Berufsbefugnis als Ziviltechniker zurückgelegt und bezieht zusätzlich zu seiner Alterspension seit 01.01.2016 eine besondere Pensionsleistung (nach dem FSVG) von der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer ist der bestehenden (privaten) Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten) nicht beigetreten.
Die Höhe der monatlichen Pensionsleistung nach FSVG beträgt für das Jahr 2018 EUR 636,47 und für das Jahr 2019 EUR 648,09.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Antrag eines Anschlussheilverfahrens in einer Herz-Reha-Einrichtung bewilligt; diese Leistung hat er nicht in Anspruch genommen.
Mit Schreiben vom 27.11.2020 wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, dass er im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2019 auf Grund seiner Pensionsleistung auch seine besondere Pensionsleistung der Krankenversicherung nach § 14b GSVG unterliegt.
Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ist folgende:
Monatliche Pensionsleistung x 14/12 = monatliche Beitragsgrundlage x Beitragsprozentsatz
2018: monatlich € 636,47 x 12/14 = € 724,55 x 7% = € 51,98 monatlich x 12 = € 623,76
2019: monatlich € 648,09 x 12/14 = € 756,11 x 7% = € 52,93 monatlich x 12 = € 635,16
Außer Streit gestellt wurde vom Beschwerdeführer die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge für seine besondere Pensionsleistung an sich. Strittig ist lediglich die Frage, ob eine rückwirkende Vorschreibung der Beiträge korrekt erfolgt ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte auch ein Blick in die Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht einer privaten Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung (Gruppenkrankenversicherung) beigetreten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Urgenz der belangten Behörde einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht hat.
Dass dem Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen ein Anschlussheilverfahren in einer Rehabilitationseinrichtung von der belangten Behörde bewilligt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 28.03.2019. Die Nichtinanspruchnahme dieser Leistung liegt in der Sphäre des Beschwerdeführers.
Der Sachverhalt ist weitestgehend unstrittig; strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die nachträgliche Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 14b Abs. 3 GSVG zu Recht erfolgte.
2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtsfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Wie bereits ausgeführt, ist lediglich die Beurteilung einer Rechtsfrage offen.
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sondern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (Bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pflichtversicherung ausgenommen, wenn diese Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammern) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Gemäß § 14b Abs. 1 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben, oder
2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
3. eine die Pflichtversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher eine Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Nach Abs. 2 sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Und nach Abs. 3 sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 eine ASVG-Alterspension und seit 01.01.2016 eine besondere (berufsständische) Pensionsleistung nach FSVG von der belangten Behörde. Er ist der Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung nicht beigetreten, weshalb hier eindeutig ein Anwendungsfall des § 14b GSVG vorliegt, dh auch die besondere Pensionsleistung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde ist nach § 14b GSVG krankenversicherungspflichtig. Dieser Umstand und die Tatsache der Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträge durch die belangte Behörde wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach gar nicht bestritten. Vielmehr geht es ihm um die nachträgliche Einbeziehung in die GSVG-Krankenpflichtversicherung und die rückwirkende Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge.
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Wie in den Feststellungen ausgeführt wurde der Beschwerdeführer am 27.11.2020 erstmals von der bestehenden Krankenversicherung nach § 14b GSVG informiert, weshalb sich bei Rückrechnung von drei Jahren eine Krankenversicherung ab 01.01.2018 ergibt.
Die rückwirkende (Einbeziehung und) Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge ist daher seitens der belangten Behörde zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragspflicht Krankenversicherung Pension Pflichtversicherung rückwirkende Feststellung VerjährungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2242153.1.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021