TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/7 W229 2214081-1

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

ASVG §120
ASVG §367
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W229 2214081-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 30.10.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 11.07.2019 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Gewährung von Krankengeld ein.

2. Am 13.07.2018 langte bei der WGKK die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Zahnmedizinischen Dienst der WGKK ein, in welcher das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit 24.05.2018 festgesetzt wurde.

3. Mit Schreiben der WGKK vom 03.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ein Bescheid in Leistungssachen nur dann zu erlassen sei, wenn eine zuvor beantragte (Versicherungs-)Leistung ganz oder teilweise abgelehnt werde und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlange (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG).

Mit dem gestellten Bescheidantrag sei die Versicherungsleistung (Krankengeld) weder für einen bestimmten Zeitraum beantragt worden, noch komme eine Auszahlung dieser Leistung vorweg in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Anspruch auf die Weiterleistung des Entgelts im Krankheitsfall derzeit noch nicht ausgeschöpft habe.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der WGKK vom 30.10.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25.05.2018 bis 05.06.2018 abgelehnt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Serienzahnextraktion mit Eingliederung einer Sofortprothese für die Zeit vom 16.05.2018 bis 05.06.2018 durch ihren Arzt arbeitsunfähig gemeldet worden sei. Dem Auszug der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin lasse sich ein unkomplizierter Heilungsverlauf entnehmen. Die Nähte seien am 24.05.2018 entfernt worden, danach seien Kontrolltermine zur Prothesenanpassung erfolgt. Der Zahnmedizinische Dienst der WGKK habe das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende der chirurgischen Behandlung, also dem 24.05.2018, bestimmt. Anderslautende medizinische Befunde, aus welchen sich eine über den 24.05.2018 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätte können, seien nicht übermittelt worden.

Daher sei im Zeitraum von 25.05.2018 bis 05.06.2018 keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr vorgelegen und sei der Antrag auf Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum abzulehnen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden und über Antrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG ein Bescheid zu erlassen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass sie von 25.05.2018 bis 05.06.2018 weiterhin nicht arbeitsfähig gewesen sei, da die Einsetzung der Softprothese am 25.05.2018 noch nicht vorgenommen habe werden können, da insbesondere noch schmerzhafte Schwellungen und Entzündungen im Mundbereich vorgelegen seien.

5. Die WGKK legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der Beschwerdeführerin erfolgte am 17.05.2018 in der Universitätszahnklinik XXXX eine Serienzahnextraktion. Am 22.05.2018 erschien die Beschwerdeführerin erneut in der Universitätszahnklinik und wurden am 24.05.2018 die Nähte entfernt. Auch am 28.05.2018 und am 04.06.2018 ging die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Prothese in die Universitätszahnklinik.

Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arzt von 16.05.2018 bis 05.06.2018 arbeitsunfähig gemeldet.

In der Beurteilung durch den Zahnmedizinischen Dienst der WGKK wurde das Ende der chirurgischen Behandlung mit Entfernung der Nähte am 24.05.2018 und damit als Ende der Arbeitsunfähigkeit angesehen.

Unter Verwendung einer Formularvorlage der WGKK beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides betreffend „Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Gewährung von Krankengeld“.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Patientenkarteikarte betreffend die Beschwerdeführerin sowie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Zahnmedizinischen Dienstes der WGKK im Akt ein.

Ebenso liegt der Antrag auf Ausstellung eines Bescheides vom 11.07.2018 im Akt ein, auf welchem die Beschwerdeführerin unter der Überschrift „Antrag auf Ausstellung eines Bescheides“ die vorformulierte Möglichkeit „Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Gewährung von Krankengeld“ ankreuzte.

Die Behandlungstermine der Beschwerdeführerin in der Universitätszahnklinik XXXX sowie die Dauer der Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch ihren Arzt sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

„§ 120. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit; […]

§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,

2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder

3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß § 7b Abs. 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.

Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“

3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse lauten:

„§ 24. Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit werden für Anspruchsberechtigte, die Anspruch

- auf Krankengeld oder

- auf Fortzahlung des Entgelts

haben, durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin, die Vertrags-Gruppenpraxis bzw. durch eine eigene Einrichtung der

Kasse gemeldet. Mit dem Einlangen dieser Meldung wird der/die Anspruchsberechtigte von der ansonsten ihm/ihr obliegenden Meldeverpflichtung befreit.

(2) Die Kasse kann die Richtigkeit von Krankmeldungen und Gesundmeldungen überprüfen und aus medizinischen Gründen einen davon abweichenden Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Arbeitsunfähigkeit bestimmen.“

3.3. Zu A)

3.3.1. Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f.; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211). Für einen Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des VwGH insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).

Gem. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses (vgl die Nachweise zur Rsp bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 75 ff) dadurch, dass das Feststellungsinteresse in Z 7 vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at]). Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird man anzunehmen haben, dass (auch zukünftige) Leistungsansprüche nicht nach § 410 Abs. 1 Z 7 festzustellen sind (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at] mHa Pöltner/Pacic, ASVG § 410 Anm 7 mH auf die Jud).

3.3.2. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Gewährung von Krankengeld. Der Antrag ist somit nicht nur auf Feststellung (Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit), sondern auch auf die Gewährung einer Leistung (Krankengeld für den betreffenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit) gerichtet.

Dabei handelt es sich jedoch – wie sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Formular – ergibt, um die Begründung eines Leistungsanspruches, weshalb ein Feststellungsbescheid nicht auf § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, welcher lediglich die Pflicht des Versicherungsträgers zur Erlassung eines Bescheides in Verwaltungssachen vorsieht, gestützt werden kann (vgl. nochmals Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at]). Zudem handelt es sich bei dem Abspruch über die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit nicht um einen solchen über die sich für die Versicherte aus dem ASVG ergebenden Rechte und Pflichten im Sinne des § 410 Abs. 1 Z ASVG (vgl VwGH 29.01.2014, 2013/08/0268). Vielmehr ist die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld (vgl. OGH 10.10.2001, 10ObS291/01v) bzw. ist die Feststellung des der Leistungspflicht zugrundeliegenden Versicherungsfalles von dem Ausspruch über die Gewährung von Krankengeld mitumfasst (vgl. OGH 30.07.2001, 10ObS217/01m). Da ein Leistungsbescheid über die Gewährung von Krankengeld – ungeachtet eines eventuellen Ruhens desselben – vom Antrag der Beschwerdeführerin umfasst und möglich war, war für die Erlassung eines Feststellungsbescheides allein die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit betreffend vorliegend kein Raum (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0268 mHa VwGH 26.04.2006, 2005/08/0140 mwN).

Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren hinsichtlich des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin auf Krankengeld zu entscheiden haben.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung Arbeitsunfähigkeit Feststellungsbescheid Krankengeld Leistungsbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2214081.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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