TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/7 W198 2238081-1

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W198 2238081-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des Prof. XXXX , vertreten durch die ASTORIA Steuerberatung GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 12.11.2020, Zl.: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.11.2020, Zl.: XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass Prof. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Einkommenssteuerbescheid 2018 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von
€ 48.586,00 ausweise. Diese Einkünfte würden aus einer Firmenpension von der XXXX GmbH stammen. Der Beschwerdeführer sei bis 2008 als Geschäftsführer der XXXX GmbH der Pflichtversicherung unterlegen. Aufgrund der Tätigkeit als künstlerischer Leiter der Festspiele sei er von der Pflichtversicherung ausgenommen gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 1999 Geschäftsführer der XXXX GmbH. Weiters sei er seit 2009 Geschäftsführer der XXXX GmbH. Nach der Rechtsprechung des VwGH komme es betreffend die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darauf an, ob die Tätigkeit als Geschäftsführer, aufgrund derer die Firmenpension gebühre, weiter ausgeübt werde, wovon im gegenständlichen Fall aufgrund der Eintragung im Firmenbuch und des Internetauftrittes des Beschwerdeführers auszugehen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.12.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der XXXX GmbH als auch in der XXXX GmbH Fremdgeschäftsführer sei und an beiden Gesellschaften keine Anteile halte. Seine Pensionsbezüge würden nicht in Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen, da er diese Pension für seine frühere Tätigkeit in der XXXX GmbH erhalte. Zum Zeitpunkt der Pensionszusage sei die XXXX GmbH nicht an der XXXX GmbH beteiligt gewesen und dementsprechend habe keine Mitwirkung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GmbH an der Pensionszusage stattgefunden. Der dem Bescheid beigefügte Internetauftritt und die Kontaktadresse würden nicht in Zusammenhang mit der XXXX GmbH oder der XXXX GmbH stehen. Verantwortlich hierfür seien vielmehr die XXXX GmbH sowie der XXXX . In ersterer habe der Beschwerdeführer keine Funktion; bei zweiterem übernehme er die Funktion des Vereinsobmannes. Dies sei daher keine Begründung für die Einstufung der Firmenpensionszahlung der XXXX GmbH, da dies Rechtsträger mit unterschiedlicher Eigentümerschaft seien. Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nachgehe, könne diesbezüglich keine Pflichtversicherung vorliegen. Darüberhinaus unterliege ein Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung keinesfalls den Regelungen des GSVG. Der im Bescheid dargestellte Zusammenhang zwischen der XXXX GmbH und der Pensionszusage liege nicht vor, da die XXXX GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pensionszusage keinerlei Funktion gehabt habe. Die Pensionszusage betreffe ausschließlich die Geschäftsführertätigkeit für die XXXX GmbH.

3. Am 28.12.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

4. Am 16.03.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.03.2021 der SVS die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16.03.2021 übermittelt.

6. Am 23.03.2021 langte eine Stellungnahme der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.03.2021 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der SVS vom 23.03.2021 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 48.586,00 aus.

Die im Einkommenssteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit stammen ausschließlich aus einer auf Grundlage einer Pensionszusage vom 17.02.2003 bezogenen Firmenpension von der XXXX GmbH, die aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 29.07.2009 nunmehr von der XXXX GmbH ausbezahlt wird. Die Pensionszusage stammt aus der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX GmbH und wurde an die XXXX GmbH übertragen.

Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.1999 bis laufend einziger Geschäftsführer der XXXX GmbH in XXXX . Der Beschwerdeführer ist weiters seit 29.07.2009 Geschäftsführer der XXXX GmbH. Die XXXX GmbH ist zu 100% Gesellschafter der XXXX GmbH.

Zum Stichtag der Übernahme der Pensionszusage mit 30.06.2009 war die XXXX GmbH noch nicht im Firmenbuch eingetragen. Die XXXX GmbH wurde am 29.07.2009 ins Firmenbuch eingetragen.

Der Beschwerdeführer scheint auf der Homepage der XXXX als Intendant und Direktor auf.

Es ist festzustellen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GmbH, aufgrund derer die Firmenpension bezogen wird, weiter ausgeübt wird.

2. Beweiswürdigung:

Die im Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 48.586,00 sind unstrittig.

Die Pensionszusage vom 17.02.2003, durch welche die XXXX GmbH dem Beschwerdeführer eine direkte Leistungszusage erteilte, liegt im Akt ein.

Die Vereinbarung vom 29.07.2009 über die Abtretung bzw. Übernahme von Pensionsverpflichtungen, abgeschlossen zwischen der XXXX GmbH als Abtretender und der XXXX GmbH als Übernehmer, liegt ebenfalls im Akt ein. Als Übernahmestichtag ist in dieser Vereinbarung der 30.06.2009 festgelegt.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit 26.01.1999 bis laufend einziger Geschäftsführer der XXXX GmbH und seit 29.07.2009 Geschäftsführer der XXXX GmbH ist, sowie der Umstand, dass zum Stichtag der Übernahme der Pensionszusage mit 30.06.2009 die XXXX GmbH noch nicht im Firmenbuch eingetragen war, ergeben sich aus dem Firmenbuch.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf der Homepage der XXXX als Intendant und Direktor aufscheint, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Internetrecherche auf www. XXXX .com.

Zu der Feststellung, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GmbH, aufgrund derer die Firmenpension bezogen wird, weiter ausgeübt wird, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.


3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß
§ 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach
§ 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). (vgl. VwGH vom 06.03.2018. Ra 2017/08/0116).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe bezog.

Diese Einkünfte stammen ausschließlich aus einer auf Grundlage einer Pensionszusage vom 17.02.2003 bezogenen Firmenpension von der XXXX GmbH, die aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 29.07.2009 von der XXXX GmbH ausbezahlt wird.

Es kommt sohin darauf an, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer, aufgrund derer die Firmenpension gebührt, weiter ausgeübt wird. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer seit 26.01.1999 bis laufend einziger Geschäftsführer der XXXX GmbH. Er scheint auf der Homepage der XXXX als Intendant und Direktor auf. Aufgrund seiner Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch und seinem Internetauftritt ist daher davon auszugehen, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin ausgeübt wird.

Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach die Pensionsbezüge des Beschwerdeführers nicht in Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stünden, da er diese Pension für seine frühere Tätigkeit in der XXXX GmbH erhalte, kann nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.1999 bis laufend einziger Geschäftsführer der XXXX GmbH und weiters seit 29.07.2009 Geschäftsführer der XXXX GmbH.

Dem Argument in der Beschwerde, dass die XXXX GmbH zum Zeitpunkt der Pensionszusage nicht an der XXXX GmbH beteiligt gewesen sei und dass daher keine Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Pensionszusage stattgefunden habe, ist zu entgegnen, dass zum Stichtag der Übernahme der Pensionszusage mit 30.06.2009 die XXXX GmbH noch nicht im Firmenbuch eingetragen war. Zum Zeitpunkt der Eintragung der XXXX GmbH im Firmenbuch, ab 29.07.2009, war der Beschwerdeführer sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter der XXXX GmbH.

Die Firmenpension wurde für eine Tätigkeit gewährt, die vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgeübt wird. Dies ist mit der Eigenschaft als Geschäftsführer der XXXX GmbH der Fall. Infolge dessen ist es auch nicht relevant, welche Organisation für den Internetauftritt verantwortlich ist. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die XXXX GmbH sowie der XXXX dafür verantwortlich seien. Dies ist jedoch nicht wesentlich; wesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer auf der Homepage der XXXX als Intendant und Direktor aufscheint und er nach wie vor Geschäftsführer der XXXX GmbH ist.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Anmerkung:

Hinsichtlich der im Schreiben der SVS vom 23.04.2020 (AH 15 des Verwaltungsaktes) getätigten Ausführung, wonach die Vorjahre (vor 2018) hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht überprüft werden, ist zu bemerken: Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung, wonach die betroffenen Personen aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen werden – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a). Der belangten Behörde steht diesbezüglich kein Ermessensspielraum offen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid Firmenbuch - Eintragung Firmenpension Geschäftsführer Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2238081.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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