Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
ASVG §20Spruch
W151 2245804-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 22.07.2021, Zl: XXXX betreffend Antrag auf Höherversicherung in der Pensionsversicherung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 18.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) einen Antrag auf Höherversicherung in der Pensionsversicherung.
2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der PVA wies diese den Antrag mit der Begründung ab, dass die BF weder pflicht-, selbst- oder weiterversichert sei.
3. In einer E-Mail vom 23.08.2021 erhob die BF Beschwerde und führte aus, da sie Österreicherin sei und auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, gehe sie weiterhin davon aus, auch ihre österreichische Pension erhöhen zu können.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 27.08.2021 vorgelegt.
Begleitend erstatte die PVA eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass bei der BF seit 22.04.1992 kein im Inland die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis mehr vorliege, sodass die BF in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert sei. Ebenso wenig liege eine Weiter- oder Selbstversicherung der BF vor. Die BF erfülle damit die in § 20 Abs. 3 ASVG normierten Bestimmungen nicht, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene BF weist seit Ablauf des 22.04.1992 kein im Inland die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis auf und ist nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Es liegt keine Weiter- oder Selbstversicherung der BF vor.
Da die BF nicht in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert ist, steht ihr kein Recht auf Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 3 ASVG zu.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem erliegenden Versicherungsverlauf.
Ergänzend nahm des BVwG mit Stichtag 14.09.2021 eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
3.3. Maßgebliche Normen:
Die maßgeblichen Normen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten auszugsweise:
„Geltungsbereich im allgemeinen
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort
§ 3.
(1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Abs. 4) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
(2) …
Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 20.
(1) …
(3) Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.“
3.4. Fallbezogen folgt daraus:
Gemäß § 20 Abs. 3 ASVG können sich Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern.
Grundsätzlich sind daher alle Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, berechtigt, neben der bestehenden Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung freiwillig Beiträge zur Höherversicherung "beim zuständigen Versicherungsträger" zu entrichten. Der Antrag auf Höherversicherung ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, der für die Durchführung der als Voraussetzung notwendigen Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung zuständig ist.
Einer in der Pensionsversicherung nicht versicherten Person steht dieses Recht nicht zu. Wie sich aus § 20 Abs. 3 letzter Satz ASVG ergibt: danach ist die Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung auch in den Folgejahren für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung Voraussetzung. Bei einem Wegfall der Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG (vgl. VwGH vom 30.11.2993, Zl. 92/08/0164).
Die BF weist seit Ablauf des 22.04.1992 kein im Inland die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis mehr auf, sodass die BF nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Ebenso wenig liegt eine Weiter- oder Selbstversicherung der BF vor.
Da die BF nicht in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert ist, steht ihr folglich kein Recht auf Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 3 ASVG zu.
Infolge dessen war die Beschwerde somit abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Höherversicherung Pensionsversicherung PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2245804.1.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021