Entscheidungsdatum
25.10.2021Norm
ASVG §41aSpruch
I413 2207575-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 14.08.2018, Zl. B/FIA-02-01/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, am 25.03.2019 und am 12.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.08.2016, B/FIA-02-01/2018, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in dieser Beilage angeführten Zeiträume, in Höhe von EUR 10.146,61 zu entrichten. Die Beilagen (Prüfbericht vom 04.01.2018, Aufstellung vom 04.01.2018) bilden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides (Spruchpunkt 1.) sowie die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 04.01.2018 in Höhe von EUR 1.021,01 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).
2. Gegen diesen am 17.08.2018 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid vollumfänglich angefochten und beantragt wird, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Ferner beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aussetzung sämtlicher streitverfangener Beträge.
3. Am 12.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 14.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die belangte Behörde mit Beschluss aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Protokolls die vorgelegten GPS-Datenauswertungen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, der maßgebliche Sachverhalt erörtert und Erich XXXX , der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, einvernommen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen vier Zeugen namhaft zu machen und wurde der belangten Behörde aufgetragen mitzuteilen, ob sie die Einvernahme der weiteren Geschäftsführers Ernst XXXX wünscht.
5. Mit Schriftsatz vom 18.01.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass der belangten Behörde GPS-Datenauswertungen zur Verfügung gestellt worden seien. Im Parallelverfahren seien Unterlagen vorgelegt worden und würden diese mittels USB-Sticks vorgelegt werden. Hierbei ergänzte die belangte Behörde, dass diese Unterlagen vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Akteneinsicht (offensichtlich in einem Parallelverfahren) selbst der belangten Behörde überlassen worden seien. Die belangte Behörde habe auch ersucht, diese Unterlagen in Form eines elektronisch einlesbaren Formats zur Verfügung zu stellen. Auf dieses Ersuchen habe die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch nie geantwortet. Im Protokoll vom 14.01.2019 sei behauptet worden, dass die Daten zwischenzeitlich aus dem EDV-System wiederhergestellt werden konnten, sodass die Vorlage in elektronischem Format längst möglich gewesen wäre. Gemäß § 41a Abs 4 ASVG gelten für die Sozialversicherungsprüfung die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO. Es werde festgehalten, dass Daten, die in elektronischer Form erstellt wurden, auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind (§ 132 BAO). Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Back-up (Sicherheitskopie) anzulegen, was von ihr unterlassen worden sei. Sämtliche nach Prüfungsabschluss vorgelegte Unterlagen würden seitens der belangten Behörde deshalb hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit angezweifelt, ja geradezu in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, dass die bewusst versuche, den Sachverhalt dahingehend zu verschleiern, als dass sie die Fahrtauswertungen bewusst nicht vorlege bzw bewusst (nur teilweise) in ausgedrucktem Format vorlege, um eine Datenanalyse mittels der vom Bundesrechnungszentrum entwickelten Prüfsoftware zu vereiteln. Dieses Verhalten sei nicht schützenswert. Zudem werde die Einvernahme des Geschäftsführers Ernst XXXX gewünscht. Außerdem rügte die belangte Behörde das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführerin aufgetragen worden sei, vier Fahren, die im lokalen Taxisgeschäft beschäftigt gewesen seien, namhaft zu machen. Es bedürfe keiner weiteren Erklärung, dass die Prozessposition der Beschwerdeführerin erheblich verbessert werde, wenn sie sich ihre Zeugen auch noch selbst aussuchen dürfe.
6. Mit Schreiben vom 22.01.2019 (ON 5Z) teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde, dass eine "Rüge" verfahrensrechtlich nicht vorgesehen sei, es der belangten Behörde freistehe, selbst Zeugen aus dem Kreis lokaler Taxilenker der beschwerdeführenden Partei unter Angabe des Beweisthemas namhaft zu machen sowie dass es - anders als im angloamerikanischen Prozess - keine Zeugen der Anklage oder der Verteidigung gäbe und alle Zeugen, gleich von wem sie namhaft gemacht würden, unter strafrechtlicher Sanktion wahrheitsverpflichtet seien, weshalb von einer erheblichen Verbesserung der Prozessposition der Beschwerdeführerin keine Rede sein könne.
7. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22.01.2019 (ON 6Z) trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf, die gemäß Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2019 (Protokoll Seite 3) wiederhergestellten Daten (Schichten- und Fahrtenlisten) dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses in einem elektronisch einlesbaren Format zu übermitteln.
8. Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 (ON 7Z) gab die Beschwerdeführerin folgende Zeugen bekannt: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX bekannt.
9. Mit Urkundenvorlage vom 25.01.2019 (ON 9Z) legte die belangte Behörde einen USB-Stick mit den angeforderten Unterlagen, die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016, WOM-01-01/2016, samt Aktenvorlage und Daten, die aus der Akteneinsicht der belangten Behörde in diesem zu I412 2124219-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren herrühren, vor.
10. Mit Schriftsatz vom 30.01.2019 (ON 8Z) legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: Schichtenliste vom 05.03.2013; Fahrtenliste vom 05.03.2013. Eine elektronische Form der wiederhergestellten Schichten- und Fahrtenliste wurde entgegen dem Vorbringen nicht vorgelegt.
11. Mit Schriftsatz vom 15.02.2019 (bzw 2018) (ON 11Z) regte die belangte Behörde die Einvernahme nachfolgender Beteiligter an, zumal diese in einem verhältnismäßig langen Zeitraum für das Unternehmen gearbeitet haben und auch den Geschäftsführerwechsel am 15.10.2013 und die Bestellung eines Masseverwalters vom 28.12.2011 bis zum 16.06.2012, miterlebt hätten und weiters um den Zeitraum des 19.11.2015 (Pachtvertrag mit Lafenthaler Egon (ab 01.12.2015)) ausgeschieden seien: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Zudem teilte sie mit, es könne dahingestellt sein, ob das Rechtsinstitut der Rüge im Verwaltungsverfahren vorgesehen sei oder nicht, kann dahinstehen, jedenfalls möchte die belangte Behörde mit der Eingabe von 18.01.2019 klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie mit der diesbezüglich einseitigen Vorgehensweise des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit nicht einverstanden ist und verwies hinsichtlich der Ausführungen zum anglo-amerikanischen Rechtskreis und der Zeugenzuordnung für die Vereinigten Staaten auf Hall, Administrative Law (2015), S. 216, für das Vereinigte Königreich (England und Wales) auf Craig, Administrative Law (2011) S. 73 und für den Australischen Bund auf Groves, Australian administrative law (2017).
12. Am 25.03.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX einvernommen wurden. Der Zeuge XXXX erschien unentschuldigt, der Zeuge XXXX entschuldigt nicht erschienen.
13. Mit E-Mail vom 25.03.2019 (ON 15Z) teilte XXXX mit, dass XXXX alleine im Dienst sei und kurzfristig kein Fahrer zu finden sei, von dem er vertreten werden könne, da sie ein Taxiunternehmen hätten. Auch von der Partnerfirma nütze es nichts, wenn sie einen Fahrer bekämen, da der Fahrer den Taxischein benötige und sie keinen Mietwagenfahrer einsetzen könnten. Dieser E-Mail ist eine andere E-Mail vom 25.03.2019 der XXXX an XXXX angehängt, in der um die Abmeldung von XXXX wegen unentschuldigtem Verbleiben vom Arbeitsplatz gebeten wird. Die entsprechende Abmeldung vom 25.03.2019 wurde mit E-Mail vom 25.03.2019 (ON16Z) vorgelegt.
14. Mit vorbereitenden Schriftsatz vom 08.04.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung (GPLA) aller lohnabhängigen Abgaben im April 2015 dem Prüfer ( XXXX ) für den Zeitraum 2012 und 2013 alle erforderlichen Aufzeichnungen und Daten (einschließlich GPS-Daten) in einer BAO-konformen Art und Weise zur Verfügung gestellt werden konnten. Auch im Zuge der GPLA-Prüfung des Finanzamtes im Mai 2017 seien unter anderem die Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer für den Prüfungszeitraum 2012 bis 2016, sämtliche Rechnungen für die Jahre 2012 bis 2016 und die Umsatzaufstellungen pro Fahrer für die Jahre 2012bis 2016 vorgelegt worden. Im Zuge des Verkaufs des Teilbetriebs (Taxi und Mietwagen) seien die Fahraufzeichnungen in Excel-Tabellen ausgedruckt und die Daten zusätzlich auf einer Festplatte abgespeichert worden. Im Zuge einer weiteren Prüfung habe sich herausgestellt, dass diese Festplatte defekt sei und die Daten daher nicht mehr ausgelesen werden könnten. Der Firma XXXX sei es mittlerweile gelungen, die Daten für den Monat Februar 2013 wiederherzustellen. Dabei handele es sich um die vorgelegten Fahrten und Schichtenlisten. Die erwähnten Excelausdrucke seien ebenfalls vorgelegt worden. Fakt sei, dass die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Prüfungen vorhanden gewesen und den Prüfern der VGKK und des FA vorgelegt worden seien. Die jetzt widerhergestellten Dateien (Schichten- und Fahrtenliste) könnten mit den Excel-Daten „übereinandergelegt“ werden und könne somit die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen bewiesen werden. Dazu werde hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Buchsachverständiger) beantragt. Mittlerweile seien auch die GPS-Dateien nicht mehr vorhanden, da der Programmanbieter (Fa. XXXX ) die Daten nach zwei Jahren lösche. Zum Zeitpunkt der GPLA-Prüfungen hätten diese GPS-Dateien ebenfalls vorgelegt werden können. Die wiederhergestellten Daten für das Jahr 2013 seien auf einem USB-Stick gespeichert und könnten in elektronischer Form vorgelegt werden. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Geschäftsführers XXXX , der Zeugin XXXX , p.A. Finanzamt Feldkirch, und des Zeugen XXXX , p.A. der Vorarlberger Gebietskrankenkassa, sowie ein einzuholendes Sachverständigengutachten (Buchsachverständiger) und behielt sich weitere Beweise vor.
15. Mit Schreiben vom 06.04.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Schriftsatz zur Kenntnis und Stellungnahme.
16. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die in der Prüfung vorgelegten Unterlagen unvollständig gewesen seien und dass keine Einwände gegen die Einvernahme der Prüfer XXXX und XXXX bestünden, sollte deren Einvernahme für notwendig erachtet werden. Zudem verwies die belangte Behörde darauf, dass Prüfer Amtssachverständige seien und diese primär vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen werden müssten.
17. Am 12.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der die Zeugen XXXX und XXXX einvernommen wurden.
18. Mit Schreiben vom 16.07.2021 schlüsselte die belangte Behörde den Nachverrechnungsposten „Reisekostenvergütungen“ sowie die weiteren Nachverrechnungen und Gutschriften auf.
19. Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 legte die Beschwerdeführerin die eidesstattliche Erklärung des XXXX vom gleichen Tage vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang (Pkt. I.) wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Ihr früherer Firmenwortlaut lautete XXXX Gesellschaft mbH. Ihre geschäftsführenden Gesellschafter sind XXXX und XXXX , mit der Berechtigung, einzeln für die Gesellschaft zu zeichnen.
Im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2016 war ihr Unternehmensgegenstand die Leistungserbringung in der Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau und Karosserietechnik, wobei neben den Werkstättenbetrieb auch ein Taxibetrieb geführt wurde. Dieser Taxibetrieb wurde mit Pachtvertrag vom 19.11.2015 an XXXX verpachtet. Seit diesem Zeitpunkt betreibt die Gesellschaft kein Taxiunternehmen mehr.
Über die Gesellschaft wurde am 27.12.2011 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, das am 24.05.2012 mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans endete.
Gegen die Beschwerdeführerin bestehen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2016 zahlreiche Anzeigen und Vorwürfe unter anderem wegen Schwarzumsätze und Schwarzgeldzahlungen, der illegalen Verwendung eines privaten Fahrzeuges als Mietwagen, der Verwendung eines privaten Fahrzeuges für Flughafentransferfahrten, der Schwarzarbeit und Schwarzfahren, der unrichtigen Anmeldungen von Fahren, der falschen Lohnabrechnung und falschen Abrechnung für Flughafentransferfahrten, der Übermittlung eines Lohnzettels einer zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht im Unternehmen tätigen Person, der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens wegen falscher Lohnabrechnung, der Anstiftung zur Abgabenhinterziehung betreffend XXXX .
XXXX sowie XXXX GmbH wurden mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 06.03.2013, XXXX , des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Geldstrafe und einer bedingt auf die Dauer von 3 Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die Strafe wegen der Abgabenhinterziehung wurde ausgesprochen, weil er im April 2007, im Feber 2008 und im Jänner 2009 durch teilweises Nichterfassen von Barerlösen aus Taxifahrten im buchhalterischen Rechenwerk und in weiterer Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen eine Verkürzung der Umsatz- und Kommunalsteuer sowie der Kapitalertragssteuer bewirkt hatte, ferner wegen Verkürzung an Lohnabgaben, weil er im Zeitraum Feber 2005 bis April 2010 infolge nicht ordnungsgemäßer Führung von Lohnkonten durch Nichterfassung von lohnsteuerpflichtigen Lohnbestandteilen (Schwarzlohnzahlungen) sowie Abfuhr Differenzen zwischen Lohnbuchhaltung und tatsächlichen Meldungen und der Nichtabfuhr der diesbezüglichen Lohnabgaben, eine Verkürzung an Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume 01-12/2005, 01-12/2006, 01-12(2007, 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-03/2010 bewirkt hat. Die Strafe wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte, weil er im Zeitraum 2005 bis 2011 als geschäftsführender Gesellschafter des Dienstgebers „XXXX GmbH“ Beiträge aus der Sozialversicherung für die Zeiträume Jänner 2005 bis März 2011 in Gesamthöhe von EUR 321.659,24, der belangten Behörde betrügerisch vorenthalten hatte, indem er den Dienstnehmern von Beginn an Schwarzgeldlohnzahlungen anbot und mit einem niedrigeren Lohn beim Versicherungsträger anmeldete und somit schon die Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen hatte, keine ausreichenden Beiträge zu leisten.
Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2016 durch. Im Zuge dieser Prüfung wurden Mängel in der Abrechnung der beitrags- und steuerfreien Reisekostenersätze und ergab ein Nachrechnungsbetrag von EUR 10.146,61 samt Zinsen von EUR 1.021,01 wegen der Nachverrechnung der steuerfrei ausbezahlten Reisespesen für die Jahre 2014 bis 2016.
Im Rahmen der GPLA wurden dem Finanzamt nur teilweise Stundenaufzeichnungen mit den dazugehörenden Lohnkonten vorgelegt, nicht aber Aufzeichnungen betreffend die steuerfreien Reisespesen der Beschwerdeführerin, weshalb eine Nachverrechnung in der vollen Höhe erfolgte.
Die Nachverrechnung erfasste für das Jahr 2014 neun Mitarbeiter und für das Jahr 2015 sechs Mitarbeiter der Beschwerdeführerin.
Vor der Betriebsübergabe an XXXX am 01.12.2015 wurden alle digitalen Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht, weil im Zuge der Verpachtung des Taxibetriebes an XXXX auch das „HALE-Taximeter-Aufzeichnungssystem“ samt der Hardware weitergegeben wurden. Schichtlisten waren zum Zeitpunkt der GPLA nur in ausgedruckter Form für die Monate Feber, März und September 2013 vorhanden.
Im Zuge der Löschung der digitalen Daten aufgrund der Übergabe des Taxi-Betriebs an den Pächter XXXX wurden die für die Buchführung relevanten Grundlagen auf einer externen Festplatte gesichert. Sie konnte wegen eines nicht mehr produzierten Kopierschutzsteckers („Dongle“) bzw wegen eines technischen Defekts nicht ausgelesen werden und wurden von der Beschwerdeführerin als Ausdruck samt Excel-Liste zur Verfügung gestellt. Nachträglich konnte ein EDV-Unternehmen die Daten der Jahre 2013 und 2014 wiederherstellen, nicht aber jene für 2015. Diese Unterlagen legte die Beschwerdeführerin in Papierform der belangten Behörde vor. In digitaler Form bzw in einem elektronisch einlesbaren Format wurden diese Unterlagen nie vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin führte im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2016 hauptsächlich Transferfahrten für bestimmte Unternehmen in Vorarlberg von deren Standort zu den Flughäfen Zürich und München bzw von diesen Flughäfen zum jeweiligen Standort durch, wofür sie Reisespesen an ihre Dienstnehmer auszahlte. Diese Fahrten wurden mittels Taxameter digital aufgezeichnet. Es werden ua die Gesamt- und Leerkilometer und der Gesamtumsatz aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen wurden der belangten Behörde bzw der Finanzbehörde nicht durch digital geführte Uraufzeichnungen belegt. Im Rahmen der GPLA wurden der Prüferin seitens der Beschwerdeführerin nur die Lohnkonten sowie für die Monate Feber, März und September 2013 Schichtlisten in ausgedruckter Form vorgelegt, jedoch keine die ausbezahlten steuerfreien Reisespesen an Fahrer der Beschwerdeführerin belegenden Aufzeichnungen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Nachhinein, im Beschwerdeverfahren, Listen und Excel-Aufzeichnungen vor, aus denen Schichtdienste, Fahrten und Aufzeichnungen betreffend den maßgeblichen Zeitraum hervorgehen.
Die Fahrer der Beschwerdeführerin, welche Transferfahrten von Vorarlberg zu Flughäfen, wie etwa München oder Zürich und retour unternahmen, machten keine Aufzeichnungen hinsichtlich dieser Fahrten bzw vernichteten solche Aufzeichnungen im Nachhinein. Sie benützten den Taxameter. Die diesbezüglichen digitalen Grunddaten wurden der belangten Behörde wie auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht in digital auslesbarer Form vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin legte Fahrtenlisten vor, in denen gefahrene Kilometer einzelner Fahrer je Auftrag aufgelistet sind. Ferner legte die Beschwerdeführerin Schichtlisten von einzelnen Fahrern vor, die Beginn und Ende der Schicht, das Kennzeichen des Wagens, den Fahrer, den Umsatz, die Kilometer sowie die Fahrten aufgelistet sind. Beide Ausdrucke wurden am 05.03.2013 um 16:56 Uhr (Fahrtenliste) und 16.55 Uhr (Schichtliste) erstellt. Die Schichtliste enthält Daten zu Beginn und Ende der Schicht, Wagen, Fahrer, Umsatz, „KZ12“, Zuschlag, Toral-km, Bel.-km, Fahrten und Ust.; die Fahrtenliste enthält Daten zu Ende (Datum und Uhrzeit), Art, Wagen, Fahrer, Dauer Bel-km, Preis, Beleg, Karte, Kunden-Nr, sowie „gültig bis“. Ein Reiseziel, die exakte Dauer und Zweck einer Dienstreise sind aus diesen Listen nicht zu entnehmen. Die weiters vorgelegten Excellisten umfassen Daten zu Beginn (Datum), Total-km, Gesamtumstz, Leer-km, „TM-Fahrten“, „KfAnzahl“, „KfBetrag“. Aus diesen Listen kann nicht die Quelle ersehen werden und auch nicht, wann diese Daten erstellt wurden. Ferner fehlen ihnen Informationen zu Reiseziel, Zweck und Dauer einer Dienstreise.
Die Fahrer von Transferfahrten erhielten von der Beschwerdeführerin ein stets gleichbleibendes Fixgehalt. Es wurden keine Reisespesen oder Taggelder am Lohnzettel der Fahrer gesondert ausgewiesen oder zusätzlich zum Fixgehalt ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.
Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2016 den festgestellten Unternehmensgegenstand hatte, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen ihrer Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019.
Die Feststellung zum Sanierungsverfahren ergibt sich aus dem eingesehenen Akt XXXX des Landesgerichts Feldkirch sowie dem eingeholten Firmenbuchauszug.
Dass gegen die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftsführer Anzeigen und Vorwürfe ua wegen Schwarzumsätze und Schwarzgeldlohnzahlungen udgl im Zeitraum 2012 bis 2016 vorliegen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Abschlussbericht der Finanzpolizei vom 04.04.2016 sowie aus der Begründung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 30.05.2017, XXXX .
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung von XXXX sowie der XXXX GmbH ergeben sich unzweifelhaft aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts Feldkirch vom 06.03.2013, XXXX .
Die Feststellung zum Ergebnis der GPLA ergibt sich aus dem Prüfbericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2017.
Dass im Rahmen der GPLA dem Finanzamt keine Aufzeichnungen betreffend die steuerfreien Reisespesen der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, ergibt sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2017 sowie der Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2021. Zwar gibt XXXX in der eidesstattlichen Erklärung vom 03.09.2021 an, es seien die Daten der damaligen Prüferin wie auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, jedoch erscheint dieses Vorbringen nicht zutreffend. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2017 ist zu entnehmen, dass keine solchen Unterlagen vorlagen, mit Ausnahme einiger Schichtlisten für drei Monate im Jahr 2013. Die Prüferin teilte auch als Zeugin mit, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, was dem Inhalt der Niederschrift entspricht. Dem Bundesverwaltungsgericht wiederum wurden verschiedenste Ausdrucke von Daten vorgelegt, nicht aber digitale Daten, die eine digitale Auswertung und somit eine zweifelsfreie Verifizierung der entsprechenden Daten ermöglicht hätten. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2017 ergibt sich weiters, dass aus diesem Grunde die Nachverrechnung in voller Höhe erfolgte.
Die Feststellung zur Nachverrechnung ergibt sich aus dem Prüfbericht.
Die Feststellungen zur Löschung aller digitalen Daten vor der Betriebsübergabe des Taxi-Betriebes am 01.12.2015 ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde und aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2017. Aus letzterer ergibt sich auch, dass zum Zeitpunkt der GPLA nur Schichtlisten in ausgedruckter Form für die Monate Feber, März und September 2013 vorhanden waren.
Dass die digitalen Daten des Taxi-Betriebs der Beschwerdeführerin im Rahmen der Übergabe an den Pächter gelöscht und die für die Buchführung relevanten Grundlagen auf einer externen Festplatte gesichert wurden, ergibt sich aus dem – glaubhaften – Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019. Ebenso ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die Daten nicht ausgelesen werden konnten und nachträglich für 2013 und 2014 wiederhergestellt werden konnten. Dass diese Unterlagen nur in Papierform, nicht aber in digitaler Form bzw in einem elektronisch einlesbaren Format vorgelegt worden sind, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den ergänzend von der belangten Behörde am 25.01.2019 vorgelegten Urkunden sowie dem Vorbringen der belangten Behörde vom 18.01.2018 (OZ 4Z).
Dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2016 Reisespesen an Dienstnehmer für Transferfahrten auszahlte, ist unstrittig. Dass diese Fahrten betreffend die Tagesleistung eines jeden Wagens digital mit dem Taxameter aufgezeichnet wurden, ergibt sich aus der Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, welche sich auch im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 deckt. Unstrittig ist auch, dass die dahinterstehenden Aufzeichnungen nicht durch digital geführte Uraufzeichnungen im Rahmen der GPLA vorgelegt wurden, weil – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – dies durch ein Computerproblem des Speichermediums, auf welchem die Daten gespeichert waren, nicht ausgelesen werden konnten und damit dem Prüfer nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Die Feststellung, dass der Prüferin im Rahmen der GPLA nur Schichtenlisten in ausgedruckter Form für die Monate Feber, März und September 2013 zur Verfügung standen und keine die Ausbezahlung steuerfreier Reisespesen an Fahrer der Beschwerdeführerin belegenden Aufzeichnungen dem Finanzamt vorgelegt worden sind , ergibt sich aus der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 19.12.2017 sowie der Aussage der Prüferin als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 (Niederschrift der Schlussbesprechung vom 19.12.2017; ZV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2021). Dass die Schichtlisten nur in ausgedruckter Form vorgelegt wurden, bestätigt auch XXXX in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 03.09.2021. Wenn er weiters angibt, die Daten seien der Prüferin wie auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, steht dem die – vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin unwidersprochene – Niederschrift vom 19.12.2017. Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Listen und Aufzeichnungen vor, wie sie auch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens ergänzt wurden. Diese Aufzeichnungen betreffen Schichten, Fahrten und Umsätze der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2016. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde stellen sie aufgrund des nachträglichen Auslesens des Datenträgers erfolgte Ausdrucke der wiederhergestellten Daten der Jahre 2013 und 2014 dar. Die digitalen Uraufzeichnungen wurden weder dem Prüforgan im Rahmen der GPLA noch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Damit fehlt es an einem schlüssigen Beleg, dass die ausgedruckten Daten tatsächlich mit den digitalen Uraufzeichnungen übereinstimmten.
Dass die Fahrer der Beschwerdeführerin Transferfahrten für Kunden der Beschwerdeführerin von Vorarlberg aus zu den Flughäfen München oder Zürich und retour unternahmen, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 einvernommenen Fahrer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Sie schilderten übereinstimmend, dass sie den genutzten Mietwagen mittels Key aktivierten, wobei damit die Arbeitszeit und die Kundennummer des jeweiligen Kunden eingegeben wurde. Spezielle Aufzeichnungen hinsichtlich dieser Fahrten wurden gemäß ihren Aussagen nicht gemacht. Sie hatten keine Abrechnung mit dem Kunden machen müssen und mussten auch nicht den Fuhrlohn einheben. Alle vorgenannten Fahrer benützten gemäß ihren Aussagen den Taxameter. Dass die diesbezüglichen digitalen Grunddaten weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht in digitaler, digital auslesbarer Form vorgelegt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt. Vorgelegt wurden nur Ausdrucke.
Die Feststellungen zu den vorgelegten Listen ergeben sich aus den Beilagen ./B und ./C der Beschwerde. Die einvernommenen Taxifahrer schilderten in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 25.03.2019, wie ihre Arbeit jeweils ablief, was grundsätzliche Angaben in den Listen bestätigt. Zu den einzelnen Aufzeichnungen konnten sie jedoch keine Wahrnehmungen berichten. Dass die Ausdrucke jeweils am 05.03.2013 zur jeweils festgestellten Uhrzeit erstellt worden sind, ergibt sich aus der Fußzeile dieser Listen. Sie wurden nicht in ihrer digitalen Uraufzeichnungsform dem Prüforgan im Rahmen der GPLA vorgelegt und liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht in dieser Form vor. Der Inhalt der vorgelegten Listen ergibt sich aus diesen. Zwar besteht eine Korrelation zwischen der vorgelegten Fahrten- und Schichtenliste, jedoch ist aus beiden Listen nicht zu erkennen, wohin der jeweilige Fahrer zur jeweiligen Schicht gefahren ist, noch ist der Zweck der Fahrt zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, ob zB ein Grenzübertritt erfolgte. Damit sind Zweck, Dauer und Ziel der jeweiligen Fahrt nicht diesen Listen zu entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus den vorgelegten Excellisten ein Aufschluss über Zweck, Dauer und Ziel einer dokumentierten Fahrt.
Dass die Beschwerdeführerin keine Reisespesen oder Taggelder an Fahrer, die Transferfahrten vornahmen, auszahlte, sondern einen stets gleichbleibenden Fixlohn, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019, welche durch XXXX bestätigt wird, der ebenfalls angibt nur seine Zeiten ersetzt bekommen zu haben. Ebenso gibt XXXX in dieser mündlichen Verhandlung an, keine Spesen oder Taggelder erhalten zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 179/2021, lautet:
„Sozialversicherungsprüfung
§ 41a. (1) Die Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondere
1. die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
2. die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),
die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten.
Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
(2) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
(4) Der Prüfungsauftrag ist von der Österreichischen Gesundheitskasse zu erteilen.
(5) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“
3.2. Die §§ 147 und 132 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 140/2021, lauten auszugsweise:
„2. Außenprüfungen
§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
[…]“
§ 132. (1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.“
3.3. Der § 49 ASVG lautet auszugsweise:
„Entgelt
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
[…]“
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.4. Strittig ist, ob die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin als beitragsfreie Reisespesen an ihre Taxifahrer im Zeitraum 2014 bis 2016 ausbezahlten Beträge mangels Vorlage von Aufzeichnungen in voller Höhe nachverrechnen durfte.
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die im Zuge der Verpachtung des Taxibetriebes gelöschten Daten, welche auf einem defekt gewesenen Datenträger gesichtert worden seien, nunmehr wiederhergestellt und dem Finanzamt vorgelegt worden seien. Damit sei der Vorwurf, dass keine Grundaufzeichnungen zum gegenständlichen Thema der Reisespesen vorgelegt werden konnten, widerlegt. Zudem würden diese Daten gegenüber den vorgelegten Listen zu keinen Abweichungen führen. Es seien die steuerfreien (hier wohl: beitragsfreien) Reisespesen an Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ausbezahlt und Aufzeichnungen vorgelegt worden. Die erfolgte Nachverrechnung sei unzulässig.
Im Taxigewerbe sind Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen und auf Grund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigte, als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs 1 Z 5 und des § 132 BAO anzusehen. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurft hätte - aufzubewahren sind (VwGH 23.05.1990, 89/13/0280 und 89/13/0281, 25.09.2001, 96/14/0160; VwGH 09.05.2005, 2002/13/0015). Zu solchen Abrechnungsbelegen zählen im konkreten Fall die digitalen Aufzeichnungen des Taxametergeräts des jeweiligen Taxis. Sie sind die authentische Uraufzeichnung über die erzielten Einnahmen und zugleich- möglicherweise in Verbindung mit weiteren Unterlagen, wie zB Fahrtenbüchern, Dienstreiseanträgen oder –abrechnungen, die authentische Basis für allfällige Ansprüche der Dienstnehmer auf steuerfreie Reisespesen.
Bereits die Tatsache, dass die Uraufzeichnungen über die erzielten Einnahmen nicht aufbewahrt wurden, begründet die Schätzungsbefugnis der Behörde. Der Umstand der Vernichtung von Grundaufzeichnungen ist an sich schon geeignet, die sachliche Richtigkeit der Büchter in Zweifel zu ziehen (VwGH 31.05.2006, 2002/13/0072; 20.02.1991, 90/1370214 mwH).
Dem Prüforgan im Rahmen der durchgeführten GPLA standen lediglich Schichtlisten in ausgedruckter Form für die Monate Feber, März und September 2013 zur Verfügung, da sämtliche digitalen Daten gelöscht worden waren. Aus diesen Listen sind Dauer, Ziel und Zweck jeder einzelnen Dienstreise, für welche einem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Taggelder gebühren würden, nicht ersichtlich. Es fehlen auch weitere Aufzeichnungen, zB solche der Fahrer über solche Fahrten.
Um eine Vergütung der Beschwerdeführerin an ihre Dienstnehmer, wie sie Reisespesen darstellen, als beitragsfrei iSd § 49 Abs 3 Z 1 ASVG qualifizieren zu dürfen, ist jede einzelne Dienstreise durch entsprechende Belege durch den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) nachzuweisen. Hierbei müssen Datum, Dauer, Ziel und Zweck einer Dienstreise genau belegt werden (vgl dazu § 26 Z 4 EStG). Es fehlt auch zB an Information, welche der Fahrten ins Ausland gingen und welche nur im Inland erfolgten. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin trifft hierbei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (VwGH 02.09.2013, 2011/0870360). Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der GPLA, aber auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nachgekommen.
Dass die Beschwerdeführerin Transitfahrten anbot und einzelne ihrer Fahrer solche Fahrten durchführte, ist unstrittig. Jedoch ist aus diesem Umstand nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen, weil dieses Faktum nicht ausreicht, um die tatsächliche Vornahme einzelner Dienstreisen und ihrer jeweiligen Dauer zu belegen. Im Verwaltungsverfahren wurden keine Belege vorgelegt, die Dienstreisen belegen würden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin zwar weitere Daten vor, jedoch genügen auch diese nicht, einzelne Dienstreisen der betroffenen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zu belegen, da diesen Daten konkrete Angaben zu einzelnen Dienstreisen fehlen und solche Angaben auch nicht aus einer Zusammenschau der vorgelegten Listen erzielt werden kann. Hinzu kommen auch Zweifel, dass die Beschwerdeführerin effektiv Taggelder (Reisespesen) ihren Fahrern auszahlte, zumal die in der mündlichen Verhandlung befragten Fahrer der Beschwerdeführerin übereinstimmend verneinten, Spesen oder Taggelder von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle in § 26 EStG 1988 angeführten nicht steuerbaren Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat er wiederholt ausgesprochen, dass für die Anwendbarkeit von § 26 Z 4 EStG 1988 jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen ist (vgl etwa VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026; 30.01.2003, 99/15/0215). Ein Nachweis dem Grunde nach erfordert, dass im Einzelnen eine Dienstreise nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegt und die für diese Reise vom Arbeitgeber gewährten pauschalen Tagesgelder die gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nicht überschreiten. Die betreffende Leistung des Arbeitgebers gilt als Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstreise zugrunde zu liegen (VwGH 19.05.2021, Ra 2020/15/0074; vgl VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026, mwN). Dieser Grundsatz gilt aufgrund der Verweisung in § 49 Abs 3 Z 1 ASVG auf § 26 EStG 1988 auf für beitragsfreie Taggelder.
Die vorgelegten Listen vermögen die Gewährung von beitragsfreien Taggeldern bzw Reisespesen jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Zudem fehlt es an den diesen Listen zugrunde liegenden digitalen Aufzeichnungen in digitaler Form, womit auch nicht verifiziert werden kann, ob die aufgelisteten Daten tatsächlich zum historischen Datum verzeichnet wurden oder nicht, womit sie nicht als verlässliche Belegquelle angesehen werden können. Da weitere (ergänzende) Belege, etwa handschriftliche Aufzeichnungen über jede einzelne Dienstreise oder Fahrtenbüchter der Transitfahrer, welche jede einzelne Dienstreise aufzeigen können, fehlen und auch feststeht, dass die digitalen Grundaufzeichnungen gelöscht und im Rahmen der GPLA nicht vorgelegt wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass sie ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zieht und mangels Vorliegens adäquater Belege jeder einzelnen Dienstreise die von der Beschwerdeführerin als beitragsfrei behandelten Reisespesen in voller Höhe nachverrechnet.
Eine Schätzung, wie in der Beschwerde vorgeschlagen, kommt im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung zum Beleg jeder Dienstreise nicht in Betracht, zumal nicht einmal eine Dienstreise in diesem Sinne belegt wurde und keine Grundlagen für eine Schätzung vorliegen (vgl hierzu zB VwGH 27.11.2014, 2012/0870216 – Gutachten als Schätzungsgrundlage; VwGH 12.09.2012, 2009/08/0004 – Berücksichtigung, ob und welche Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden). Ausgehend von den nicht vorhandenen Unterlagen, die Dienstreisen konkret belegen, konnte die belangte Behörde mit Recht eine Schätzung mit dem Ergebnis, dass keine beitragsfreien Taggelder (Reisespesen) angefallen sind, vornehmen, was der Wirklichkeit angesichts der Aussagen der Transitfahrer der Beschwerdeführerin, keine Taggelder erhalten zu haben, am nächsten kommen wird. Daher konnte die belangte Behörde nicht anders, als den gesamten Betrag nachzuverrechnen. Eine Durchschnittsbetrachtung, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, kommt mangels tragender Nachweise nicht in Betracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die einen Einzelfall betreffende Entscheidung weicht nicht von der bestehenden, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Sie ist für sich nicht reversibel. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Dienstreise GPLA Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisekosten TaxifahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2207575.1.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021