TE Vfgh Erkenntnis 1995/2/27 B1545/93

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
EMRK Art10
RAO §9 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf freie Meinungsäußerung durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen des in einem Ablehnungsantrag erhobenen Vorwurfs der (Dienst-)Unfähigkeit des Richters; inkriminierte Aussage noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der RAO zu werten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Im Verfahren 2aE Vr 299/89, Hv 5200/89, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien brachte der nunmehrige Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, der als Substitut des Verteidigers der Beschuldigten einschritt, am 28. Februar 1990 den folgenden Ablehnungsantrag ein:

"1) Aufgrund beiliegender Spezial-Strafvollmacht ergeht zunächst der Antrag, die Bevollmächtigung des Verteidigers zur Kenntnis und weitere Zustellungen (auch) zu seinen Handen vorzunehmen.

2) In Wahrung ihres Namensrechtes (§43 ABGB) beantragt die Beschuldigte weiters, den ihr in Ladung und Hinterlegungsanzeige zu Unrecht zugeschriebenen Familiennamen wie umseits zu berichtigen.

3) Der Vorladung zur Hv war keine Ausfertigung des Strafantrages angeschlossen (§488 Z1 StPO). Die Hv wäre daher von vornherein nichtig (§§489 Abs1, 281 Abs1 Z3 StPO); schon aus diesem Grund wird deren Absetzung zur gesetzmäßigen Wiederanberaumung beantragt.

4) Die Vorladung wurde ohne Zustimmung der Beschuldigten zu einer Abkürzung der Vorbereitungsfrist erst zwei Tage vor der Hauptverhandlung (aus- und) zugestellt (§§488 Z1, 221 Abs1 StPO). Die Hv wäre daher auch aus diesem Grunde nichtig (§§489 Abs1, 281 Abs1 Z3 StPO); auch aus diesem Grunde wird deren Absetzung zur gesetzmäßigen Wiederanberaumung beantragt.

5) Zur Vorbereitung jener Hv wird weiters beantragt, dem Verteidiger

-

unentgeltliche Ablichtungen der im Akt erliegenden Augenscheinsprotokolle, Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie

-

entgeltliche Ablichtungen des restlichen Akteninhaltes auszufolgen (§45 Abs2 StPO).

6) Über die bereits oben zu 3) und 4) dargestellten, vom Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit sanktionierten, Gesetzesverstöße hinaus, hat der Richter Dr. ... der Beschuldigten bei persönlicher Vorsprache am 27.2.1990 sogar die Ausfolgung von Aktenablichtungen verweigert (!).

Des weiteren konnte in Erfahrung gebracht werden, daß sich der Richter Dr. ... nach Erhalt der Hinterlegungsnachricht veranlaßt sah, ohne weitere Anhaltspunkte sofortige Polizeierhebungen (!) dahin einzuleiten, ob die Beschuldigte an ihrer Anschrift überhaupt wohnhaft wäre; dabei geht er offenbar von der Vorstellung aus, daß (insbesondere nach dem PornG) Beschuldigte keiner geregelten Beschäftigung nachzugehen sondern sich auch tagsüber zu Hause aufzuhalten und auf die Zustellung von Vorladungen durch Gerichtsboten zu warten haben.

In Verbindung mit den voraufgezeigten Gesetzesverstößen ist diese Vorgangsweise - will man nicht davon ausgehen, daß er schon zur gesetzmäßigen Vorbereitung einer Verhandlung (§488 StPO) überhaupt unfähig ist (§83 Abs1 litb RDG) - jedenfalls geeignet, durch die damit bewirkte einseitige Rechtsverweigerung (Art6 MRK) die volle Unbefangenheit des Richters Dr. ... gegenüber der Beschuldigten in Zweifel zu ziehen.

Unter Berufung auf den Akteninhalt zur Bescheinigung des Vorgebrachten und zur Unmöglichkeit der Fristwahrung nach §73 StPO erklärt die Beschuldigte sohin die

A B L E H N U N G

des Richters Dr. ..., von der unter einem auch das dg Präsidium (§74 Abs1 StPO) verständigt wird."

2. In weiterer Folge wurde wegen der im Ablehnungsantrag enthaltenen Wortfolge "- will man nicht davon ausgehen, daß er schon zur gesetzmäßigen Vorbereitung einer Verhandlung (§488 StPO) überhaupt unfähig ist (§83 Abs1 litb RDG) -" ein Disziplinarverfahren gegen den Verfasser des Ablehnungsantrages eingeleitet. Am 21. Februar 1992 fällte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien einen Freispruch. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die inkriminierte Textstelle zwar eine an sich überflüssige Bemerkung darstelle, "die jedoch nicht einzeln und aus dem Zusammenhang des gesamten Schriftsatzes vom 28.2.1990 herausgenommen betrachtet werden darf." Der an sich unnötige Vorwurf sei "sicherlich nur damit zu entschuldigen, daß der Beschuldigte in der Argumentation für seinen Ablehnungsantrag des Einzelrichters besonders scharf formulieren wollte." Nach Meinung des Disziplinarrates könne die vom Disziplinarbeschuldigten gewählte Wortwahl gerade noch akzeptiert werden, "weshalb unter Anwendung des §3 DSt ein Freispruch gefällt werden konnte."

Einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung des Kammeranwaltes gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) mit Bescheid vom 7. Juni 1993 Folge. Sie hob das angefochtene Erkenntnis auf und erkannte in der Sache selbst den Disziplinarbeschuldigten für schuldig, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben, und verurteilte ihn - unter Bedachtnahme auf ein Vorerkenntnis - zu einer Disziplinarzusatzstrafe von S 10.000,-- und zum Ersatz der Verfahrenskosten.

Die OBDK begründete ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

"Es bleibt also bloß zu prüfen, ob - wie der Disziplinarrat vermeinte - angesichts der Umstände des Falles §3 DSt angewendet werden kann oder ob - wie der Kammeranwalt behauptet - infolge des gegebenen Verschuldensgrades diese Bestimmung nicht mehr in Betracht komme.

Der Senat schließt sich der zuletzt angeführten Ansicht an. Denn wenn auch §9 Abs1 RAO den Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten und alles unumwunden vorzubringen, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, ist es vorliegend evident, daß der den inkriminierten Worten inhärente Vorwurf der (Dienst-)Unfähigkeit - der im gegebenen Zusammenhang und unter Berücksichtigung des §84 RDG nur den Vorwurf des Mangels der für den Richterberuf erforderlichen körperlichen oder geistigen Eigenschaften bedeuten kann (§84 Abs1 Z2 RDG) - der Sachdienlichkeit entbehrte, es also auszuschließen ist, daß dem Interesse der vom Beschuldigten vertretenen Partei dadurch genützt werden konnte.

So gesehen kann - in Übereinstimmung mit der Meinung des Kammeranwaltes - von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden, weshalb in Stattgebung der Berufung spruchgemäß zu erkennen war.

Bei der Strafbemessung war erschwerend die Vorstrafe, mildernd dagegen die Sachkonstellation, die den Beschuldigten zur Stellung des gegenständlichen Ablehnungsantrages bewog."

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Meinungsfreiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Im einzelnen wird ausgeführt, daß die OBDK das Gesetz denkunmöglich angewendet habe. Ziel des Ablehnungsantrages sei es gewesen, zum Ausdruck zu bringen, daß die Vorgangsweise des Einzelrichters mit der StPO eindeutig nicht im Einklang gestanden habe. Die inkriminierte Äußerung sei folglich eine "Beurteilung" des richterlichen Verhaltens. Ob sie "notwendig" war, sei, wie unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13122/1992 ausgeführt wird, "insofern irrelevant, als auch in 'möglichem Wortüberschwang' formulierte Meinungsäußerungen eines Rechtsanwaltes dem Schutzbereich des Art13 Abs1 StGG, Art10 EMRK unterliegen". Von Bedeutung sei vielmehr, ob eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage nicht hinnehmen könne, ohne daß ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden könnten. Das sei aber nicht der Fall, "zumal die inkriminierte Äußerung nicht öffentlich, sondern nur im Rahmen eines Schriftsatzes erfolgte".

Der angefochtene Bescheid widerspreche auch dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, da eine Verurteilung nach §2 DSt verfassungskonform nur wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgen könne, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen. Eine dem Klarheitsgebot entsprechende Bestimmtheit, derzufolge die verfahrensrelevante Aussage nach einer verfestigten Auffassung verboten sei, bestehe nicht. Das ergebe sich schon aus der anderslautenden erstinstanzlichen Entscheidung sowie aus der im AnwBl. 1993, S. 261 f., abgedruckten Entscheidung der OBDK, "wonach Ablehnungsanträge auch schwerwiegende persönliche Vorwürfe enthalten" dürfen.

Auch sei die als zweite "Alternative" formulierte Äußerung "weder strafrechtlich (§§111 ff StGB) noch zivilrechtlich (§1330 Abs1 ABGB) tatbestandsmäßig."

3.2. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 10700/1985).

Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (Fall Sunday Times v. 26.4.1979, EuGRZ 1979, S. 390; Fall Barthold v. 25.3.1985, EuGRZ 1985, S. 173),

a)

gesetzlich vorgesehen sein,

b)

einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und

              c)              zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12886/1991).

4.2. Die belangte Behörde meint unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13122/1992, daß das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen erfordere und daß auch die im möglichen Wortüberschwang formulierte Meinungsäußerung eines Rechtsanwaltes dem Schutzbereich des Art13 Abs1 StGG und des Art10 EMRK unterliege. In einem Ablehnungsantrag enthaltene schwerwiegende persönliche Angriffe gegen einen Richter seien aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt nicht hinausgehen. Eine solche Grenzüberschreitung sei nach Ansicht der OBDK aber gegeben,

"weil der den inkriminierten Worten inhärente Vorwurf der (Dienst-)Unfähigkeit - der im gegebenen Zusammenhang und unter Berücksichtigung des §84 RDG nur den Vorwurf des Mangels der für den Richterberuf erforderlichen körperlichen oder geistigen Eigenschaften bedeuten konnte (§84 Abs1 Z2 RDG) - einen erkennbaren Sachzusammenhang mit den relevierten Ablehnungsgründen vermissen läßt und demgemäß hinweggedacht werden kann, ohne daß an deren Gewicht auch nur die geringste Änderung einträte."

4.3. Ein Verwaltungsakt, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (VfSlg. 3762/1960, 6166/1970, 6465/1971). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Art10 EMRK mißachtenden - Inhalt unterstellt (VfSlg. 10386/1985, 10700/1985, 12086/1989).

Der Verfassungsgerichtshof ist angesichts der dem abgelehnten Richter vom Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verfahrensfehler bei Betrachtung der inkriminierten Aussage im Textzusammenhang des Ablehnungsantrages der Auffassung, daß auch diese Äußerung vom Schutzbereich des Art13 Abs1 StGG und des Art10 EMRK erfaßt ist.

Der Beschwerdeführer hat nämlich in seinem Ablehnungsantrag dem Richter - disziplinarrechtlich ungeahndet - in mehrfacher Hinsicht ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorgeworfen. Ausgehend hievon erscheint die inkriminierte Äußerung als Verstärkung der Verhaltensrüge im Sinne der Aussage, daß der Richter tatsächlich falsch gehandelt haben müsse, da man ja nicht davon ausgehen könne, daß es ihm an ausreichender Sachkenntnis fehle. Eine solche Äußerung - mag sie auch als Wortüberschwang zu sehen sein - aber ist zulässig, zumal sie in einem Ablehnungsantrag gemacht worden ist, in dem gemäß §72 Abs1 StPO Gründe anzugeben und darzutun sind, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.

Nach §9 Abs1 RAO ist ein Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und dem Gesetz nicht widerstreiten. Der Verfassungsgerichtshof, der an seiner Auffassung festhält, daß das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen erfordert (VfSlg. 13122/1992), ist unter den gegebenen Umständen der Meinung, daß die inkriminierte Aussage noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der RAO zu werten ist. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschrift mußte folglich zum Ergebnis führen, daß die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und eines die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigenden Verhaltens nicht stattgefunden haben.

5. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer daher im Recht auf freie Meinungsäußerung und war folglich allein schon aus diesem Grund aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1545.1993

Dokumentnummer

JFT_10049773_93B01545_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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