RS Vwgh 2021/9/23 Ra 2020/16/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §92 Abs1 litb
EURallg
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §11 Abs1
FamLAG 1967 §12 Abs1
VwRallg
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art60 Abs1

Rechtssatz

Da für die Berücksichtigung des Antrages der Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht aber nicht wahrnimmt, ein Verfahren nach dem FamLAG 1967 zur Verfügung steht, besteht kein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse dieser Person. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Feststellung des Anspruches der Person, die dieses Recht nicht wahrnimmt, im öffentlichen Interesse läge. Auch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz gebieten die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht, zumal die Antragstellerin im Verfahren im Fall der Bestätigung ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung ebenfalls keinen Anspruch auf Erlassung eines (Feststellungs-)Bescheides hätte, sondern in diesem Fall die Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) ausgezahlt und eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FamLAG 1967 ausgestellt werden müsste.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160125.L07

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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