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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BAO §92 Abs1 litbRechtssatz
Da für die Berücksichtigung des Antrages der Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht aber nicht wahrnimmt, ein Verfahren nach dem FamLAG 1967 zur Verfügung steht, besteht kein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse dieser Person. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Feststellung des Anspruches der Person, die dieses Recht nicht wahrnimmt, im öffentlichen Interesse läge. Auch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz gebieten die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht, zumal die Antragstellerin im Verfahren im Fall der Bestätigung ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung ebenfalls keinen Anspruch auf Erlassung eines (Feststellungs-)Bescheides hätte, sondern in diesem Fall die Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) ausgezahlt und eine Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FamLAG 1967 ausgestellt werden müsste.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160125.L07Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021