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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §92 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/15/0023 E 20. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160125.L03Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021