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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §368Rechtssatz
War der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt unstrittig als Filialgeschäftsführer des handelsgewerblichen Betriebes im Sinne des § 47 Abs. 1 GewO 1994 bestellt, verantwortete er als solcher gemäß dieser Bestimmung die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der fallgegenständlichen Betriebsstätte, wobei es in sachlicher Hinsicht nicht möglich ist, lediglich Teilbereiche auf einen Filialgeschäftsführer zu übertragen; vielmehr hat dieser die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften zu verantworten, zu denen auch die hier einschlägigen Bestimmungen des ÖffnungszeitenG 2003 zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L06Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021