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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 litcRechtssatz
Unter den Begriff "Geschenkartikel" gemäß § 111 Abs. 4 Z 4 lit. c GewO 1994 sind Warenartikel zu subsumieren, die - dem allgemeinen Verständnis dieses Wortes zufolge - sich entweder besonders zum Schenken eignen oder zum Verschenken hergestellt bzw. angeboten werden. Dem Gesetzgeber den Willen zu unterstellen, dass unter Geschenkartikel schlicht alles zu verstehen sei, "was verschenkt werden könne", ist von der Hand zu weisen, weil ein solches Verständnis zu keinerlei Abgrenzung von Warenangeboten führen würde. Fallbezogen sind die im Spruch als zum Verkauf angebotenen aufgezählten Waren - und zwar "Kartoffeln, Lös- und Bohnenkaffee, Kaffeetabs, Kaffeefilter und Tee" - nicht als Artikel anzusehen, die sich im Besonderen zum Verschenken eignen oder zu diesem Zweck hergestellt werden. Vielmehr handelt es sich fraglos um Lebensmittel, die primär zur Versorgung des täglichen Bedarfs der Konsumenten in den Handel gebracht werden und als solche nicht unter § 111 Abs. 4 Z 4 lit. c GewO 1994 fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L05Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021