RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/11/0077

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4 lita
GewO 1994 §32
ÖffnungszeitenG 2003 §11
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2

Rechtssatz

Die Sichtweise, dass § 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO 1994 mit der Umschreibung "der von ihnen verwendeten Lebensmittel" Waren bezeichnet, die "ihrer Art nach" - und damit schlechthin grundsätzlich - geeignet sind, in der Gastronomie verwendet zu werden, würde jegliche Unterscheidung zwischen allgemeinem Lebensmittelhandel und gastgewerblichem Nebenrecht aufheben. Letztlich ist nämlich jedes Lebensmittel "seiner Art nach" dazu geeignet, in irgendeinem gastgewerblichen Betrieb verwendet zu werden. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass § 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO 1994 den Gastgewerbetreibenden den Lebensmittelhandel insgesamt freistellen sollte, zumal dies wohl zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen Verkaufsstellen im Sinne des ÖffnungszeitenG 2003 und Gastgewerbebetrieben mit Verkaufsstellen führen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L04

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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