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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 litaRechtssatz
Die Sichtweise, dass § 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO 1994 mit der Umschreibung "der von ihnen verwendeten Lebensmittel" Waren bezeichnet, die "ihrer Art nach" - und damit schlechthin grundsätzlich - geeignet sind, in der Gastronomie verwendet zu werden, würde jegliche Unterscheidung zwischen allgemeinem Lebensmittelhandel und gastgewerblichem Nebenrecht aufheben. Letztlich ist nämlich jedes Lebensmittel "seiner Art nach" dazu geeignet, in irgendeinem gastgewerblichen Betrieb verwendet zu werden. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass § 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO 1994 den Gastgewerbetreibenden den Lebensmittelhandel insgesamt freistellen sollte, zumal dies wohl zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen Verkaufsstellen im Sinne des ÖffnungszeitenG 2003 und Gastgewerbebetrieben mit Verkaufsstellen führen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L04Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021