Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4Rechtssatz
§ 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO 1994 nennt unter anderem als die im Rahmen des gastgewerblichen Nebenrechts erlaubterweise vertriebenen Waren "die von ihnen verwendeten Lebensmittel". Diesem Wortlaut zufolge sind darunter diejenigen Lebensmittel zu verstehen, die der jeweils konkrete Gastgewerbebetrieb zur Zubereitung des von ihm angebotenen Speisenangebots verwendet. Diese Auslegung berücksichtigt zudem den Charakter des § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 als Nebenrecht, weil so ein betrieblicher Zusammenhang zwischen den in einem bestimmten gastgewerblichen Betrieb tatsächlich angebotenen Speisen und den dort erlaubterweise angebotenen Waren Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L03Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021