RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/11/0077

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 lita
GewO 1994 §32

Rechtssatz

§ 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO 1994 nennt unter anderem als die im Rahmen des gastgewerblichen Nebenrechts erlaubterweise vertriebenen Waren "die von ihnen verwendeten Lebensmittel". Diesem Wortlaut zufolge sind darunter diejenigen Lebensmittel zu verstehen, die der jeweils konkrete Gastgewerbebetrieb zur Zubereitung des von ihm angebotenen Speisenangebots verwendet. Diese Auslegung berücksichtigt zudem den Charakter des § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 als Nebenrecht, weil so ein betrieblicher Zusammenhang zwischen den in einem bestimmten gastgewerblichen Betrieb tatsächlich angebotenen Speisen und den dort erlaubterweise angebotenen Waren Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L03

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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