RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/11/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 lita
GewO 1994 §32
ÖffnungszeitenG 2003 §11
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2

Rechtssatz

Bei den in Regalen gelagerten - und so zum Verkauf angebotenen - Nudeln und Reis handelt es sich nicht um "halbfertige Speisen" im Sinne des § 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO 1994, weil unter solchen schon begrifflich zum Verzehr als Mahlzeit zumindest teilweise vorbereitete Lebensmittel zu verstehen sind. Rohe Grundnahrungsmittel in ihrer handelsüblichen Form können unter den Begriff "halbfertige Speisen" nicht subsumiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L02

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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