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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs4Rechtssatz
Bei den in Regalen gelagerten - und so zum Verkauf angebotenen - Nudeln und Reis handelt es sich nicht um "halbfertige Speisen" im Sinne des § 111 Abs. 4 Z 4 lit. a GewO 1994, weil unter solchen schon begrifflich zum Verzehr als Mahlzeit zumindest teilweise vorbereitete Lebensmittel zu verstehen sind. Rohe Grundnahrungsmittel in ihrer handelsüblichen Form können unter den Begriff "halbfertige Speisen" nicht subsumiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L02Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021