Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Mai 1996, Zl. 1-0304/95/E6, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid der BH Feldkirch vom 2. Februar 1995 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B.-Gesellschaft m.b.H. unterlassen, die der Nummer nach näher bezeichneten Begleitscheine (insgesamt 8) ordnungsgemäß aufzuzeichnen, obwohl er gemäß § 14 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit § 6 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, dazu verpflichtet gewesen wäre. Im einzelnen sei das Übernahmedatum der jeweiligen Begleitscheine und deren Einlangen beim Landeshauptmann von Vorarlberg (kurz: LH) festgehalten worden. Ferner sei im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf die dreiwöchige Frist hingewiesen worden, innerhalb deren nach Übernahme des gefährlichen Abfalls die Übermittlung der Begleitscheine an den LH zu erfolgen gehabt hätte. Über den Beschuldigten wurde jeweils eine Geldstrafe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 30 Stunden (somit eine Geldstrafe von insgesamt S 4.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 240 Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als über ihn wegen der nicht fristgerechten Übermittlung der genannten Begleitscheine eine Gesamtstrafe in der Höhe von S 2.000,-- und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
"Sie haben es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Firma B.-GmbH, F., unterlassen, das Blatt 1 des jeweiligen - im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten - Begleitscheines dem Landeshauptmann von Vorarlberg innerhalb von drei Wochen nach der - ebenfalls im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten - Übernahme des betreffenden gefährlichen Abfalls zu übermitteln."
Überdies änderte die belangte Behörde die übertretene Norm von "§ 9 VStG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 Abfallwirtschaftsgesetz" auf "§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Abfallnachweisverordnung" und die Strafnorm von "§ 9 VStG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. c Abfallwirtschaftsgesetz" auf "§ 39 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz" hinsichtlich der jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, die B.-Gesellschaft m.b.H., deren abfallrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, habe an den im erstinstanzlichen Straferkenntnis jeweils angegebenen Tagen (es handle sich dabei um das "Übernahmedatum" auf den jeweiligen Begleitscheinen) von Dritten gefährliche Abfälle übernommen und es seien hierüber auch Begleitscheine im Sinne der §§ 5 bis 7 der Abfallnachweisverordnung ausgefüllt worden. Es sei in jedem Fall bestätigt worden, von einem Dritten gefährlichen Abfall an den betreffenden Tagen übernommen zu haben. Diese Begleitscheine seien von der B.-Gesellschaft m.b.H. nicht innerhalb von drei Wochen ab der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann von Vorarlberg übermittelt worden, sodaß die vom AWG und der Abfallnachweisverordnung gebotene Meldung nicht fristgerecht erstattet worden sei. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die aufgetretenen Verzögerungen seien darauf zurückzuführen, daß der gefährliche Abfall einerseits einer Untersuchung zur Deklaration unterzogen werden müsse und andererseits der Besitzer des Abfalls noch über keine Abfallbesitzer-Nummer verfüge, was einen Zeitaufwand von über drei Wochen beanspruche, so sei ihm entgegenzuhalten, daß selbst dann, wenn ein komplettes Ausfüllen des Begleitscheines durch den Abfallbesitzer nicht möglich wäre, er die betreffenden Begleitscheine dennoch innerhalb der dreiwöchigen Frist dem LH übermitteln hätte müssen. Sollte sich herausstellen, daß entsprechende Korrekturen erforderlich seien, habe der Abfallübernehmer jederzeit die Möglichkeit, auch nachträglich entsprechende Korrekturen im Sinne des § 6 Abs. 5 der Abfallnachweisverordnung vorzunehmen. Im übrigen sei es Aufgabe der Abfallwirtschaftsbehörde, fehlende Parameter, wie etwa eine fehlende Abfallbesitzer-Nummer, von Amts wegen ergänzen zu lassen. Die dreiwöchige Frist beginne daher nach Ansicht der belangten Behörde ab dem Tag der Übernahme des gefährlichen Abfalls zu laufen und nicht - wie der Beschwerdeführer vermeine - erst dann, wenn der Begleitschein vom Übergeber vollständig und korrekt ausgefüllt worden sei. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers sei mit dem Begriff "Übernehmer" im Sinne des § 2 Abs. 5 der Abfallnachweisverordnung nicht in Einklang zu bringen. Abgesehen davon verpflichte der § 6 Abs. 4 dieser Verordnung den Übernehmer nur, in den betreffenden Begleitschein die Abfall(Altöl-)besitzer-Nummer des Übernehmers und das Datum der Übernahme einzutragen. Die belangte Behörde gehe von einem sogenannten fortgesetzten Delikt aus. Es könne sowohl von einer Gleichartigkeit der einzelnen Delikte als auch (noch) von einem zeitlichen Zusammenhang - die Übernahme der gefährlichen Abfälle sei im Zeitraum vom 23. März bis zum 5. Mai 1994 erfolgt - sowie von einem einheitlichen Willensentschluß ausgegangen werden. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei insofern zu präzisieren gewesen, als der Beschwerdeführer nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B.-Gesellschaft m.b.H. und somit nicht als zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufenes Organ zu bestrafen gewesen sei, sondern als Geschäftsführer im Sinne des § 15 Abs. 5 AWG (siehe die diesbezügliche Anordnung in § 39 Abs. 3 leg. cit.). Ebenso sei zu präzisieren gewesen, daß der Beschwerdeführer das Blatt 1 der jeweiligen Begleitscheine nicht fristgerecht an den LH übermittelt habe.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch beschwert, daß er zu Unrecht bestraft werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Schilling zu bestrafen, wer entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt.
Gemäß § 19 Abs. 2 AWG hat derjenige, der gefährliche Abfälle oder Altöle übernimmt oder eigene gefährliche Abfälle oder Altöle selbst behandelt, innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Transporteuer und Adressat dieser Abfälle und Altöle zu melden. Die Übermittlung von Daten der Begleitscheine kann im Wege der automatischen Datenverarbeitung an den zuständigen Landeshauptmann mit dessen Zustimmung erfolgen.
Die Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, wurde u.a. aufgrund der §§ 14 und 19 AWG erlassen. Gemäß § 6 Abs. 8 dieser Verordnung hat der Übernehmer dem Übergeber das Blatt 3 des Begleitscheins oder einen mit elektronischer Datenverarbeitung komplettierten Ausdruck dieses Blattes für dessen laufende Aufzeichnungen zu übergeben oder zu übermitteln. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Abs. 10 vom Übernehmer mindestens innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.
Nach § 2 Abs. 5 erster Satz dieser Verordnung ist derjenige Abfall(Altöl)besitzer, der gefährliche Abfälle oder Altöle von einem anderen Abfall(Altöl)besitzer übernimmt, Übernehmer im Sinne dieser Verordnung.
Nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung ist Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, wer eine Tätigkeit ausübt, bei welcher Abfälle oder Altöle anfallen und nicht als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen tätig ist.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 2 dieser Verordnung hat der Übergeber auf dem Begleitschein die für ihn bestimmten Rubriken auszufüllen, nämlich die Abfallart durch Angabe der Bezeichnung und Schlüsselnummer im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM S 2100.
Nach § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz dieser Verordnung hat der Übergeber oder der von ihm hiezu Ermächtigte die Richtigkeit seiner Angaben auf den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheines durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Ist der gefährliche Abfall oder das Altöl erstmals angefallen, so ist vom Übergeber in der Rubrik Abfall(Altöl)besitzer die Abfall(Altöl)erzeuger-Nummer einzutragen.
Nach § 6 Abs. 4 dieser Verordnung hat der Übernehmer oder der von ihm hiezu Ermächtigte bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle oder Altöle auf den Blättern 1 und 3 des Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die Rubriken
1.
Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Übernehmers und
2.
Datum der Übernahme
auszufüllen oder diese Angabe mit elektronischer Datenverarbeitung zu ergänzen. Werden diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzt, so ist die eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich.
Entsprechen nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung die übernommenen gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle oder ist darin keine Angabe über die Abfallart enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Werden gefährliche Abfälle mit einem einzigen Begleitschein in mehreren Gebinden übernommen, und sind auf Grund der Analyseergebnisse die gefährlichen Abfälle dieser unterschiedlichen Gebinde verschiedenen Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und die Masse des gefährlichen Abfalls in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
Der Beschwerdeführer tritt zunächst der Rechtsansicht der belangten Behörde entgegen, daß die dreiwöchige Frist im Sinne des § 19 Abs. 2 AWG und des § 6 Abs. 8 der Abfallnachweisverordnung "mit der physischen Übergabe der Abfälle an den Abfallsammler als Übernehmer" zu laufen beginne. Die B.-Gesellschaft m.b.H. werde für den jeweiligen Abfallerzeuger tätig. Sie analysiere die Abfallart und hole gegebenenfalls die "Abfallerzeugernummer" für die Kunden ein. Im Namen und Auftrag des Abfallerzeugers werde nach Vorliegen sämtlicher erforderlicher Daten der Begleitschein ausgefüllt. Dieser Begleitschein gehe damit "in den Bereich der B.-Gesellschaft m.b.H. als Sammler und Behandler gefährlicher Abfälle über". Erst in diesem Moment übernehme die B.-Gesellschaft m.b.H. den Begleitschein und den gefährlichen Abfall, sodaß die dreiwöchige Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Es könne auf dem Begleitschein die ordnungsgemäße Übernahme erst bestätigt werden, wenn der Begleitschein komplett sei. Es sei im "Sinne der Umwelt selbstverständlich", daß sich die Abfälle "auf der Anlage der B.-Gesellschaft m.b.H." befänden, obwohl der Begleitschein noch nicht vollständig ausgefüllt sei.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß sowohl § 19 Abs. 2 AWG als auch § 6 Abs. 8 der Abfallnachweisverordnung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme und nicht auf den allfälligen Zeitpunkt eines auch vollständigen Vorliegens der Angaben in den jeweiligen Blättern der Begleitscheine abstellt. Diese Auslegung ist insbesondere auch im Sinne einer wirksamen Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Abfälle beim jeweiligen Übernehmer der Abfälle geboten (siehe § 33 AWG). Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausführt, wurden die entsprechenden Abfälle von der B.-Gesellschaft m.b.H. an den in den Begleitscheinen angeführten Tagen tatsächlich übernommen. Unbestritten blieb ferner, daß es sich dabei um Abfall handelte, der unter die Bestimmungen über das Begleitscheinverfahren nach dem AWG und der Abfallnachweisverordnung fällt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Übernehmer (oder der von ihm hiezu Ermächtigte) nach § 6 Abs. 4 dieser Verordnung nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Begleitscheines, sondern "die ordnungsgemäße Übernahme" zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Begleitschein treffen - wie aus § 6 Abs. 2 dieser Verordnung zu ersehen ist - den Übergeber (oder den hiezu von ihm Ermächtigten), nicht jedoch den Übernehmer. Den Übernehmer trifft nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung die Verpflichtung zu einer allfälligen Korrektur der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer gefährlicher Abfälle oder des übernommenen Altöls sowie zur Ergänzung der Angabe über die Abfallart etc.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, er habe nicht "fahrlässig" gehandelt. Das von der belangten Behörde verlangte rechtmäßige Verhalten widerspreche dem Sinn des AWG und der Abfallnachweisverordnung und würde "die Umwelt gefährden". Außerdem habe der Beschwerdeführer "entsprechend den Vorgaben der Abfallwirtschaftsabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung" gehandelt. Sofern in der Vergangenheit Begleitscheine unvollständig an die Behörde übersendet worden seien, sei die B.-Gesellschaft m.b.H. mit einem entsprechenden Schreiben der Behörde aufgefordert worden, unter anderem die Abfall(Altöl)besitzer-Nummer des Übergebers zu ergänzen. Da der Beschwerdeführer bemüht sei, den Anforderungen des Abfallrechts "bestmöglich" gerecht zu werden, sei seinerseits ein schuldhaftes Verhalten zu verneinen.
Wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid zu den vordargestellten Bestimmungen des AWG und der Abfallnachweisverordnung darlegt, ist es Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift, daß die Abfallwirtschafsbehörde möglichst aktuelle Daten darüber hat, wer von wem an welchem Tag gefährliche Abfälle oder Altöl in welcher Menge übernommen hat. Die belangte Behörde wirft jedoch dem Beschwerdeführer nicht nur fahrlässiges Verhalten, sondern einen darüber hinausgehenden Verstoß gegen die dargestellte Meldeverpflichtung "in nicht unerheblichem Ausmaß" vor. Aus der dargelegten behördlichen Aufforderung zur Ergänzung von Angaben in den Begleitscheinen kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die dreiwöchige Meldefrist erst bei vollständigem Vorliegen der Angaben im Begleitschein beginne. Der offenbar durch dieses Vorbringen geltend gemachte Rechtsirrtum des Beschwerdeführers vermag jedoch sein Verschulden nicht auszuschließen. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf nämlich bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die einem am Witschaftsleben Teilnehmenden obliegt, einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 778 f., unter E 6b zu § 5 Abs. 2 VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Daß der Beschwerdeführer für seine Auslegung des Beginns der gegenständlichen Meldepflicht entsprechende Erkundigungen bei zuständiger Stelle eingeholt hätte, wird von diesem nicht behauptet und ist auch aufgrund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen nicht hervorgekommen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010