RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/11/0077

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4
ÖffnungszeitenG 2003 §11
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2

Rechtssatz

Die in § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt. Sie steht nur den Gastgewerbetreibenden während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu (vgl. wiederum VwGH 7.6.2017, Ra 2016/11/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L01

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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