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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Rechtssatz
Das VwG ist gegenständlich einerseits den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zum Ausmaß des Grades der Behinderung nicht gefolgt, hat dazu aber andererseits auch keine zusätzlichen Gutachten, die das Ergebnis (sowohl was den Grad der Behinderung hinsichtlich der jeweiligen Funktionseinschränkungen als auch den Gesamtgrad der Behinderung des Betroffenen von 60% betrifft) stützen könnten, eingeholt. Vielmehr meinte es, aufgrund zusätzlich eingeholter (aus den Akten nicht ersichtlicher) Auskünfte und der "Einsichtnahme in einschlägige Internetseiten" den Grad der Behinderung ohne zusätzliche Gutachten einschätzen zu können und damit die medizinische Beurteilung aus eigenem - abweichend von den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - vornehmen zu können. Diese Vorgangsweise widerspricht nicht nur § 4 Abs. 1 der EinschätzungsV 2010, sondern auch der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2017/07/0140, Rn 56), nach der das VwG der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht wird, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110001.J01Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021