TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/12 96/07/0176

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1488;
ABGB §480;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. Juni 1996, Zl. LAS-480/6-95, betreffend Aufhebung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: K in S, vertreten durch Dr. Sc, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 5. Februar 1963 wurde zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft in EZ. 58 II, KG F., die Grunddienstbarkeit des Rechtes des Gehens und Fahrens mit vierrädrigen, mit Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten zwischen dem öffentlichen Weg Gp. 1762 und Bp. 51 in EZ. 58 II über die Gp. 634/2 eingeräumt.

Am 28. April 1994 beantragte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) als derzeitiger Eigentümer der durch das Bringungsrecht begünstigten Liegenschaft EZ. 58 die Feststellung, daß der Bescheid der AB vom 5. Februar 1963 betreffend die Einräumung des Bringungsrechtes noch immer aufrecht sei und daß anstelle des Rechtes zum Fahren mit von Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen ein Bringungsrecht zum Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen wie Schlepper etc. gegeben sei. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß der Beschwerdeführer als Eigentümer des vom Bringungsrecht belasteten Grundstückes 634/2 die Ausübung des Bringungsrechtes behindere.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes ein, den er damit begründete, er habe die Freiheit von diesem Bringungsrecht ersessen. Die mP plane den Bau eines Wohnhauses; dazu müsse sie eine Zufahrt errichten. Diese Zufahrt könne dann das landwirtschaftliche Bringungsrecht ersetzen.

Mit Bescheid vom 25. September 1995 wies die AB den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bringungsrechtes ab.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung wird ausgeführt, es sei zugunsten der Grundstücke der Liegenschaft in EZ. 58 (GB F.) auf dem Grundstück Nr. 634/2 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht des Gehens und Fahrens mit bestimmten landwirtschaftlichen Fahrzeugen während des ganzen Jahres ohne Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten auf einer genau bezeichneten Bringungsrechtstrasse eingeräumt worden. Wie sich den Aktenunterlagen entnehmen lasse, habe dieses Bringungsrecht der Ermöglichung der Zufahrt zum Tennen des Gebäudes auf der Bp. 51 gedient. Diese Zufahrt, die ausgehend vom öffentlichen Weg über die Gp. 634/2 und 634/1 zum Tennengebäude auf der Bp. 51 führe, sei als einzig wirtschaftlich sinnvolle Erschließungsmöglichkeit qualifiziert und für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke der damaligen Eigentümer des notleidenden Tennengebäudes als notwendig erachtet worden. In der Begründung der damaligen Entscheidung sei auch darauf hingewiesen worden, daß das eingeräumte Bringungsrecht lediglich eine Erweiterung einer nach alter Übung bestehenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit einem zweirädrigen Handkarren darstelle. Weiters sei begründend dargelegt worden, daß die festgelegte Bringungsstrecke jene sei, welche fremde Grundstücke weitaus am wenigsten belaste, da es keine kürzere gebe.

Bei der anläßlich der Verhandlung am 15. Mai 1996 vorgenommenen örtlichen Besichtigung des Objektes auf Bp. 51 samt Umgebungsgrund habe festgestellt werden können, daß dieses Objekt baufällig sei. Beim Lokalaugenschein habe auch festgestellt werden können, daß die Bringungsrechtstrasse nur für Zwecke der Zu- und Abfahrt zum Tennen des Objektes auf der Bp. 51 diene. Die mP habe erklärt, daß sie rund 13 ha landwirtschaftlich nutze und die Bewirtschaftung in den letzten 10 bis 15 Jahren derart umgestellt habe, daß die Einlagerung des gewonnenen Heues nunmehr in A. in der dortigen Hofstelle erfolge. Im Objekt auf der Bp. 51 seien bis vor ca. 4 Jahren aber noch Maschinen und sonstige Geräte eingestellt worden. Auf Grund der Baufälligkeit habe eine Nutzung dieses Objektes eingestellt werden müssen.

Angesichts dieser geänderten Bewirtschaftungssituation, bei welcher das Wirtschaftsgebäude auf der Bp. 51 gar nicht benötigt werde, könne die Meinung vertreten werden, daß sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes derart geändert habe, daß heute der Bedarf für dieses Bringungsrecht nicht mehr gegeben sei. Es dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß die mP das baufällige Objekt auf Bp. 51 neu zu erstellen beabsichtige, und zwar mit einem Wirtschaftsgebäude. Nach den Angaben der mP solle auch nach Neuerstellung des Wirtschaftsgebäudes wieder Heu in diesem Objekt eingelagert werden, desgleichen Maschinen und Gerätschaften. Wie aus dem Bauakt der Gemeinde F. hervorgehe, habe die mP bereits im Jahre 1988 entsprechende Baupläne erstellen lassen und diese 1991 zur baubehördlichen Genehmigung eingereicht. Laut Bestätigung des Bürgermeisters sei dieses Bauverfahren nach wie vor anhängig. Aus dem Bauakt lasse sich entnehmen, daß am 30. September 1991 eine Bauverhandlung stattgefunden habe, bei welcher insofern Schwierigkeiten aufgetreten seien, als die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften gegenüber dem benachbarten Grundstück Nr. 635 von seiten der Baubehörde nicht habe geklärt werden können, da in diesem Bereich der Grenzverlauf unklar sei. Die Baubehörde habe daher vor Bescheiderlassung eine Grenzbereinigung verlangt. Im übrigen seien von der Baubehörde in Ansehung des Bauprojektes keine öffentlich-rechtlichen Bedenken festgestellt und auch keine nachbarlichen Einwendungen gegen das Bauprojekt erhoben worden. Ein Baubescheid sei bisher nicht erlassen worden. Die Einsichtnahme in den Bauakt habe auch ergeben, daß gemäß dem Bauplan das Stall- und Tennengebäude wieder im westlichen Bereich der Bp. 51 situiert werden solle und die Zufahrt zum Tennen wie bisher über die eingeräumte Bringungsrechtstrasse vorgesehen sei.

Zu den Bauabsichten der mP habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige gutachtlich ausgeführt, daß die derzeitige Bewirtschaftungsform der mP, wonach sie das in F. gewonnene Heu zu ihrer Hofstelle in A. verbringe, nicht als betriebsgünstig bezeichnet werden könne. Betriebsgünstiger wäre, wenn die mP in F. eine Einlagerungsmöglichkeit für Heu wie für Maschinen und sonstige Geräte hätte; dies insbesondere mit Rücksicht auf die Entfernung der Hofstelle in A. von F. von rund 12 km. Außerdem sei das Wirtschaftsgebäude in A. nicht so dimensioniert, daß auch das gesamte Heu aus der Gemeinde F. dort eingelagert werden könne. Aus agrarstruktureller Sicht sei jedenfalls zu sagen, daß zur Bewirtschaftung der in F. gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen das Betreiben eines Wirtschaftsgebäudes in F. sinnvoll und zweckmäßig sei.

Da angesichts der konkreten Bauabsichten der mP in absehbarer Zeit mit einer Neuerrichtung des Wirtschaftsobjektes zu rechnen und für die Bewirtschaftung dieses Objektes das gegenständliche Bringungsrecht unabdingbar sei, könne das Bringungsrecht nicht aufgehoben werden.

Es treffe zwar zu, daß das in Rede stehende Wirtschaftsgebäude über Eigenflächen der mP von der zum öffentlichen Wegegut gehörigen Wegparzelle 1763 aus zu Fuß erreicht werden könne. Dies könne aber dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits im Zeitpunkt der Bringungsrechtseinräumung der Tennen zu Fuß über Eigengrund der damaligen Bringungsrechtswerber vom öffentlichen Weg 1763 aus zu erreichen gewesen sei. Diesbezüglich hätten sich die für die Bringungsrechtseinräumung maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert. Davon abgesehen habe anläßlich des Lokalaugenscheines festgestellt werden können, daß derzeit von der Wegparzelle 1763 noch keine Zufahrt zum Bauobjekt auf der Bp. 51 bestehe und zudem das Gelände zwischen der Bp. 51 und der Wegparzelle 1763 zum F.-Bach hin stark abschüssig sei, sodaß bei Errichtung einer Zufahrt zur Bp. 51 in kurzer Distanz eine erhebliche Höhendifferenz überwunden werden müsse, weshalb eine Zufahrt in diesem Bereich zweifelsfrei mit hohen Kosten verbunden wäre. Schließlich werde die Wegparzelle 1763 im Winter als Rodelbahn genützt, weshalb dieser Weg im Winter in Ansehung des Rodelbetriebes nur eingeschränkt mit Fahrzeugen befahren werden könne.

Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß sich die Situation bezüglich der Entbehrlichkeit des Bringungsrechtes dann völlig ändern würde, wenn das derzeit anhängige Bauverfahren zu Ungunsten der mP ausginge, wenn also die erforderliche Baugenehmigung versagt würde oder sich die Bauabsichten der mP aus einem sonstigen Grund zerschlagen sollten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Wirtschaftsgebäude auf Bp. 51 sei baufällig und eigne sich derzeit weder zur Lagerung von Feldfrüchten noch zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Die Begründung der belangten Behörde, das Bringungsrecht sei im Hinblick auf den geplanten Neubau des Wirtschaftsgebäudes nicht entbehrlich, überzeuge nicht. Das Bauverfahren dauere bereits fünf Jahre. Es könne außerdem - aus näher dargestellten Gründen - nur mit einer Abweisung des Bauansuchens enden. Hiezu komme, daß der Rechtsvorgänger der mP auf Bp. 51 einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb unterhalten habe. Die mP habe ihren Betrieb aber in A. und verbringe im wesentlichen auch die Feldfrüchte dorthin, weshalb das Bringungsrecht nicht ausgeübt werde. Dieser Umstand sei für sich allein schon als gravierende Änderung der Verhältnisse anzusehen.

Die mP beabsichtige nicht nur die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes, sondern auch den Bau eines Doppelwohnhauses. Sie habe bei der Bauverhandlung am 30. Jänner 1991 erklärt, die Zufahrt sei über eigenen Grund möglich. Wenn sie aber ohnedies eine Zufahrt über eigenen Grund anlegen müsse, dann sei die Zufahrt über die Bringungsrechtstrasse entbehrlich. Die belangte Behörde habe übersehen, daß die mP nicht nur vom Osten, sondern auch vom Westen über eigenen Grund zum Wirtschaftsobjekt auf Bp. 51 zufahren könne. Auch die Anlage eines Weges sei möglich.

Die mP habe außerdem einen ihr erteilten baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Wirtschaftsobjektes auf Bp. 51 nicht erfüllt.

Die Bringungsrechtstrasse verlaufe nicht nur über das Grundstück Nr. 634/2, sondern auch über Grundstück Nr. 634/1, das im Eigentum von M.J. und deren Mitbesitzern stehe. Hinsichtlich dieses Grundstückes sei "Freiheitsersitzung" eingetreten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde "zurück- bzw. abzuweisen". Den Zurückweisungsantrag begründet sie damit, daß es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung mangle, einen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes zu stellen. Die Bringungsrechtstrasse führe nämlich nicht nur über ein Grundstück des Beschwerdeführers, sondern auch über Grundstücke anderer Grundeigentümer. Eine Entscheidung dergestalt, daß nur ein Teil des Bringungsrechtes aufgehoben werde, sei in sich widersprüchlich und könne ohnehin nicht gefällt werden. Es könnten daher nur alle betroffenen Liegenschaftseigentümer gemeinsam einen Aufhebungsantrag stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 (GSLG 1970) das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entspechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 ist jeder Eigentümer eines für das Bringungsrecht beanspruchten Grundstückes berechtigt, den Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes zu stellen. Die Behauptung der mP, dem Beschwerdeführer habe es an der Antragslegitimation gefehlt, ist daher unzutreffend.

Von einem Wegfall des Bedarfes ist dann auszugehen, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, daß das Bringungsrecht, müßte es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmungen des § 2 GSLG 1970, der die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen.

Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

Sind die Voraussetzungen des § 2 GSLG 1970 auf Grund einer seit der Einräumung des Bringungsrechtes eingetretenen Änderung der Verhältnisse dauernd nicht mehr gegeben, ist das Bringungsrecht aufzuheben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Möglichkeit, eine Zufahrt auf eigenem Grund zu errichten, überhaupt ein Grund für die Aufhebung eines bestehenden Bringungsrechtes ist. Im Beschwerdefall versagt diese vom Beschwerdeführer angesprochene Möglichkeit schon deshalb, weil nach den Feststellungen der belangten Behörde auf Grund der Geländeverhältnisse und der Verwendung des Weggrundstückes Nr. 1763 als Rodelbahn die Errichtung einer Zufahrt über diesen Weg ausscheidet. Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Errichtung eines Weges über Eigengrund der mP im Westen anspricht, handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Wenn der Beschwerdeführer mit einer "Freiheitsersitzung" in bezug auf das Grundstück Nr. 634/1 argumentiert, ist ihm zu erwidern, daß es eine solche "Freiheitsersitzung" in bezug auf von der Agrarbehörde eingeräumte Bringungsrechte nicht gibt.

Den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge wurde das verfahrensgegenständliche Bringungsrecht Anfang der Sechzigerjahre eingeräumt, um eine Zufahrt zum Tennen des Wirtschaftsgebäudes auf Bp. 51 zu ermöglichen. Dieses Wirtschaftsgebäude befindet sich jedoch schon seit einiger Zeit in einem Zustand, der es für die Einlagerung von Feldfrüchten, aber auch für die Unterbringung von Maschinen unbenutzbar macht, sodaß auch das Bringungsrecht seit einiger Zeit nicht mehr ausgeübt wird. Damit liegt eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes vor.

§ 11 Abs. 1 GSLG 1970 knüpft allerdings die Aufhebung eines Bringungsrechtes an die Voraussetzung, daß der Bedarf DAUERND weggefallen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint die belangte Behörde mit der Begründung, daß die mP die Wiedererrichtung des Wirtschaftsgebäudes auf Bp. 51 plant, dafür auch in Form eines Bauansuchens entsprechende Schritte gesetzt hat und daß auch für die Bewirtschaftung des neuen Objektes das Bringungsrecht erforderlich ist. Diese Umstände könnten grundsätzlich geeignet sein, eine Aufhebung des Bringungsrechts zu verhindern, wenn in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung des geplantes Bauprojektes zu rechnen ist. Daß das bestehende Bringungsrecht das Recht zum Befahren mit von Tieren gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen einräumt, steht dem nicht unbedingt entgegen. Zum einen ist nicht ausgeschlossen, daß auch dieses Recht noch benötigt wird; zum anderen besteht, sofern nicht ohnehin das eingeräumte Recht auch das Befahren mit anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen wie Schlepper etc. umfaßt, nach § 11 Abs. 1 GSLG 1970 die Möglichkeit, das Bringungsrecht entsprechend abzuändern. Die Abänderung eines Bringungsrechtes baut aber auf einem bestehenden Bringungsrecht auf und setzt dieses daher voraus.

Im Beschwerdefall bestehen aber erhebliche Zweifel daran, ob in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung des geplanten Bauprojektes zu rechnen ist. Wie die belangte Behörde festgestellt hat, ist das Baubewilligungsverfahren seit 1991 bei der Baubehörde anhängig, ohne daß bisher auch nur ein erstinstanzlicher Bescheid ergangen ist. Dies wirft die Frage auf, ob die mP überhaupt ernsthaft daran interessiert ist, das geplante Wirtschaftsgebäude zu errichten bzw. ob einer Realisierung des Projektes nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Wäre dies der Fall, dann wäre der Bedarf am Weiterbestand des Bringungsrechtes weggefallen. Der Umstand allein, daß ein Bauansuchen anhängig ist, vermag einen Weiterbestand des Bedarfes am Bringungsrecht nicht zu begründen. Es wäre daher angesichts der überlangen Dauer des Bauverfahrens, in welchem noch nicht einmal ein erstinstanzlicher Bescheid ergangen ist, Sache der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, aus welchem Grund das Bauverfahren bisher keinen Abschluß gefunden hat und ob mit einem derartigen Abschluß in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Der Hinweis der belangten Behörde darauf, daß bei der mündlichen Bauverhandlung im Jahr 1991 insofern Schwierigkeiten aufgetreten sind, als die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften gegenüber dem benachbarten Grundstück Nr. 635 nicht abgeklärt werden konnte, weil in diesem Bereich der Grenzverlauf unklar ist und daß deshalb von der Baubehörde vor Bescheiderlassung eine Grenzbereinigung verlangt wurde, reicht nicht aus, die Verzögerung zu erklären. Es hätte entsprechender Ermittlungen bedurft, ob die mP überhaupt geeignete Schritte zur Beseitigung der einer Erledigung des Bauansuchens entgegenstehenden Hindernise gesetzt hat.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand gibt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer. An Stempelgebühren waren lediglich S 360,-- für drei Ausfertigungen der Beschwerde und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070176.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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