RS Vwgh 2021/10/19 Ro 2020/11/0021

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung "abhängt". Es muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die aufgeworfene, im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage für die Lösung des Falles von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der VwGH ist nämlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt, sondern nur von solchen, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, 11.3.2016, Ra 2016/11/0027, 7.9.2020, Ra 2016/08/0062, und 23.4.2021, Ra 2019/11/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110021.J01

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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