TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/6 LVwG-2021/40/2496-1, LVwG-2021/40/2497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §9 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2021, Zl *** und

2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2021, Zl ***,

betreffend die Verkürzung der Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers gemäß § 9 Abs 2 GewO 1994,

zu Recht:

1.       Den Beschwerden wird insofern teilweise Folge gegeben, als dass die Fristen zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit 4 Monaten, somit bis zum 31.10.2021 neu festgesetzt werden.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die AA, FN *** mit dem Sitz in **** Z, Adresse 1, ist seit 14.12.1992 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handel gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 beschränkt auf sämtliche Musikinstrumente, Ton- und Lichtanlagen, deren Zubehör und Ersatzteile“ sowie „Erzeugung von Holzblasinstrumenten gemäß § 94 Z 33 GewO 1973“. Bis zum 01.01.2020 war Herr BB, geb **.**.****, gewerberechtlicher Geschäftsführer für beide Gewerbeberechtigungen. Vom 15.09.2020 bis 30.06.2021 war Herr CC, geb **.**.****, gewerberechtlicher Geschäftsführer für beide Gewerbeberechtigungen.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.08.2021, Zahl *** (betreffend Handel gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, beschränkt auf sämtliche Musikinstrumente, Ton- und Lichtanlagen, deren Zubehör und Ersatzteile) und *** (betreffend das Gewerbe zur Erzeugung von Holzblasinstrumenten gemäß § 94 Z 33 GewO 1973) verkürzte die belangte Behörde die Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers der AA im Standort **** Z, Adresse 1 auf 3 Monate, gerechnet ab dem Tag des Ausscheidens des bisherigen Geschäftsführers (CC, geb am **.**.****), somit bis zum 30.09.2021. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als 6 Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt worden sei.

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Herr CC nahezu 20 Jahre im Unternehmen Vollzeit als Meister angestellt gewesen sei. Es hätte daher keinen Zeitraum gegeben, in dem sie ihren gewerberechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Es werde ersucht, die Frist zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers aufgrund der geschilderten Beeinträchtigungen (Pandemie, Quarantäne, Covid-19-Erkrankungen, Geschäftsschließungen) auf die vorgesehenen 6 Monate zu verlängern. Zur aktuellen Neubestellung benötige er alle in Frage kommenden Mitarbeiter im Haus. Da sie sich derzeit noch in Kurzarbeit befänden, alte Urlaube abgebaut werden müssten etc, sei eine Mitarbeiterversammlung nicht möglich.

II.      Beweiswürdigung:

Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde und ist insoweit auch unstrittig. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

In der gegenständlichen Beschwerdesache werden allenfalls Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Carta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht beantragt.

III.     Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2006 lautet:

„§ 9

(…)

(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.

(…)“

IV.      Erwägungen:

Wie aus den Feststellungen der belangten Behörde und aus dem Akteninhalt klar hervorgeht, war Herr BB vom 14.12.1992 (Erzeugung von Holzblasinstrumenten) bzw. vom 30.03.2011 (Handel) bis 01.01.2020 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. In der Zeit vom 15.09.2020 bis zum 30.06.2021 war Herr CC gewerberechtlicher Geschäftsführer für beide Gewerbe. Da sohin in der Zeit vom 02.01.2020 bis zum 14.09.2020 für beide Gewerbeberechtigungen kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war – dies obwohl die belangte Behörde dies mehrfach urgiert hat – und auch die Gewerbe der Beschwerdeführerin – wiederum trotz mehrmaliger Urgenzen der belangten Behörde – nicht ruhend gemeldet war, wurden die beiden Gewerbe sohin in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers CC länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage war sohin die belangte Behörde verpflichtet, die Frist für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers dementsprechend herabzusetzen.

Im Hinblick auf den Ablauf der Leistungsfrist im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes war die Verlängerung der Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers dementsprechend anzupassen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Geschäftsführerbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.40.2496.1

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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