Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 29.04.2021, Zl. ***, betreffend Feststellung des nicht Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Haubetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete am 26.04.2021 im Wege der Wirtschaftskammer Niederösterreich das gegenständliche Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ im Standort ***, ***, *** zur GISA-Zahl: *** an.
Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2021, Zl. *** stellte die belangte Behörde betreffend die gegenständliche Gewerbeanmeldung fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden und untersagte die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes.
Begründend dazu wurde unter Anführung der §§ 13 iVm 340 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) angeführt, dass im Zuge der behördlichen Überprüfung der Ausübungsvoraussetzungen für das angemeldete Gewerbe festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer, geboren am ***, im Strafregister der Republik Österreich wegen einer über ihn relevanten Freiheits- bzw. Geldstrafe aufscheine und zwar sei über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten vom Landesgericht *** zur Zl. *** vom 27.01.2021, rechtskräftig am 02.02.2021 verhängt worden. Es sei somit der Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 gegeben, weshalb spruchgemäß entschieden worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erbrachte im Wesentlichen dazu vor, seinen Fall auf Grund seiner persönlichen Situation, insbesondere wegen seiner Scheidung und einer COVID-Krankheit neuerlich zu prüfen. Auch sei er bis zur gegenständlichen Haft nie bestraft worden und gut ausgebildet und würde seit 1997 in Österreich leben. Er habe vier Kinder, welche alle in Österreich geboren seien und möchte für diese als Vorbild weiterleben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2021 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt und die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben, durch Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger, am *** geboren und lebt seit 1997 in Österreich, aktuell in ***, ***.
Am 26.04.2021 meldete der Beschwerdeführer am Standort ***, ***, Tür *** das gegenständliche Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfach Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 27.01.2021, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens sowohl der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmungen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen ist der Tilgungszeitraum zurzeit nicht errechenbar.
Somit liegt ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vor.
Ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss des § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für das gegenständliche Gewerbe wurde nicht gestellt.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund Einsichtnahme in den von Verwaltungsbehörde übermittelten Verwaltungsakt zur ZL. ***. Dass der Beschwerdeführer wegen der festgestellten strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, wurde von diesem auch nicht bestritten.
Betreffend die derzeitige Nichterrechenbarkeit einer Tilgungsfrist wurde Einsicht den im Akt inne liegenden Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres, Abt. V/2, vom 27.04.2021 betreffend den Beschwerdeführer, genommen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO 1994) finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
§ 340. (3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 27.01.2021 zu Zl. *** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, welche für die Dauer von drei Jahren im Ausmaß von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Diese Strafe ist noch nicht getilgt.
Damit steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Somit liegt ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Z. 2 GewO 1994 vor, sodass die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Gewerbeausübung zu untersagen hat. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens keinen Antrag auf Nachsicht gem. § 26 GewO 1994 eingebracht, sodass die Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt hat.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Untersagung; Ausschlussgrund; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.959.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021