Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
GewO 1994 §18Rechtssatz
Die Partei kann den Nachweis der beruflichen Qualifikation iSd § 19 GewO insbesondere auf Zeugnisse über absolvierte Ausbildungen, Weiterbildungsmaßnahmen, Prüfungen und einschlägige Tätigkeiten stützen. Sie kann sich überdies […] a) einem Fachgespräch bei der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer stellen oder bei dieser eine Arbeitsprobe anbieten oder b) an einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wenden, um ein Gutachten über die berufliche Qualifikation erstellen zu lassen. Das Gutachten kann als Beweismittel im Feststellungsverfahren gemäß § 19 GewO vorgelegt werden. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeanmeldung; individuelle Befähigung; Zugangsvoraussetzungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.412.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021