Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
GewO 1994 §18Rechtssatz
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 19 Rz 8).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeanmeldung; individuelle Befähigung; Zugangsvoraussetzungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.412.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021