Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
GewO 1994 §18Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26.01.2021, Zl. ***, betreffen Feststellung der individuellen Befähigung im Zuge einer Gewerbeanmeldung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO) festgestellt, dass bei Herrn A, geb. am ***, die individuelle Befähigung für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Personenkraftfahrzeuge (M1) und Nutzfahrzeuge (N1) mit nicht mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse“ vorliegt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.01.2021, Zl. ***, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Personenkraftfahrzeuge (M1) und Nutzfahrzeuge (N1) mit nicht mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse nicht besitzt. Zugleich wurde das Ansuchen um Anmeldung des Gewerbes für Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Personenkraftfahrzeuge (M1) und Nutzfahrzeuge (N1) mit nicht mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse vom 02.12.2020 abgewiesen.
Begründend wurde dazu zusammenfassend ausgeführt, dass durch die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle *** am 02.12.2020 die Gewerbeanmeldung für die Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Personenkraftfahrzeuge (M1) und Nutzfahrzeuge (N1) mit nicht mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse“ eingelangt sei.
Nach Ausführung der Bestimmungen betreffend die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass durch die vorgelegten Zeugnisse vom B sowie C weder eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO) noch eine langjährige fachspezifische Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker bestätigt werden konnten. Die dort ausgeübten Tätigkeiten hätten die Fahrzeugannahme und den Autoverkauft umfasst. Für die Feststellung der individuellen Befähigung wären Nachweise über einschlägige praktische Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe erforderlich gewesen, wie konkrete Arbeiten eines KFZ-Technikers. Eine positive Beurteilung habe daher trotz positiver Stellungnahme der Landesinnung der Fahrzeugtechnik vom 13.11.2020 nicht erfolgen können.
Weitere Beweismittel zum Nachweis der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen seien trotz entsprechender Aufforderung vom 23.12.2020 seitens der Behörde nicht erfolgt, weshalb diese nicht nachgewiesen haben werden können und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlich vor, dass er im C auch Tätigkeiten in der Werkstatt gehabt habe.
Bezogen auf das Schreiben der Behörde vom 23.12.2020 habe er außerdem eine Stellungnahme mit weiteren Unterlagen und Nachweisen gesendet.
Er habe auch bei der Kraftfahrzeuginnung eine entsprechende Befähigungsprüfung positiv absolviert und sei im Glauben gewesen, dass diese auch von der Behörde anerkannt werde, zumal die Behörde auch nicht alle Fähigkeiten und Berufe beurteilen könne, weswegen es die entsprechenden Innungen der Berufssparten ja auch gebe. Sein Ziel der kommenden Jahre sei es auch den Meister zu machen, doch sei dies mit viel Zeiteinsatz und finanziellen Mitteln verbunden, weshalb das momentan nicht möglich sei. Er bitte daher um nochmalige Prüfung der Voraussetzungen und eine entsprechende positive Erledigung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher unter Anwesenheit eines Behördenvertreters sowohl der Beschwerdeführer als Partei als auch die informierten Vertreter der WKO NÖ, Landesinnung der Fahrzeugtechnik, D und E als Zeugen vernommen wurden.
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker das Lehrverhältnis ordnungsgemäß beendet und die Lehrabschlussprüfung am 12.03.2011 bestanden. Von 03.03.2011 bis 31.10.2012 war er im B als KFZ-Techniker beschäftigt. Im April 2016 absolvierte er die § 57a – Grundschulung im Ausmaß von 36 Stunden sowie im Februar 2019 das Seminar Audatex AudaPad Web Basisseminar KFZ – Schadenkalkulation Online. Anfang 2012 begann der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Peugeot-Diagnosetechniker. Von 09.09.2013 bis 30.11.2013 war er als Elektriker bei der Firma F GmbH tätig. Von 02.12.2013 bis 28.02.2019 war der Beschwerdeführer beim B beschäftigt, wobei er sich von 05.08.2018 bis 28.02.2019 in Karenz befand. Im B arbeitete der Beschwerdeführer im Kundendienstbereich bei der Fahrzeugannahme und als Autoverkäufer. Diese Tätigkeiten führte er selbstständig und verantwortungsbewusst aus. Im Zuge dessen arbeitete er auch als Kundenannahmeleiter und erstellte auch Kostenvoranschläge und Rechnungen. Im Rahmen seiner Beschäftigung beim B arbeitete er in der Werkstatt stets mit, und arbeitete auch hierbei in Eigenverantwortung. Seit 13.06.2014 ist der Beschwerdeführer mit dem reglementierten Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker verbunden mit Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk), eingeschränkt auf Fahrzeugfolierung und Scheibentausch, selbstständig. Hierbei ist er auf den Tausch von Windschutzscheiben und die Abwicklung von Versicherungsschäden fokussiert.
Am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer durch Herrn E und Herrn D von der WKO NÖ, Landesinnung für Fahrzeugtechnik, mit positivem Ergebnis hinsichtlich seiner fachlichen Befähigung über den Bereich der KFZ-Technik, eingeschränkt auf Personenkraftfahrzeuge (M1) und Nutzfahrzeuge (N1) mit nicht mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse, befragt. Diese stellten die individuelle Befähigung im Sinne des § 19 GewO für das gegenständliche eingeschränkte Gewerbe fest.
Insgesamt konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen das gegenständliche Gewerbe betreffend verfügt.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt Zl. *** und in den Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-412-2021, die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und die Einvernahme der Zeugen D und E als informierte Vertreter der WKO NÖ, Landesinnung der Fahrzeugtechnik.
Die Feststellungen über den beruflichen und schulischen Werdegang des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten und unbedenklichen Urkunden. Die Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeiten sowie deren selbstständige und verantwortungsbewusste Durchführung beruhen insbesondere auf den vorgebrachten Dienstzeugnissen. Die Feststellung über seine Mitarbeit in der Werkstatt im Rahmen seiner Beschäftigung beim B beruhen auf seiner Aussage, der das Gericht sehr hohe Glaubwürdigkeit zuerkennt.
Hohe Beweiskraft kam den von den Prüfern der WKO NÖ, Landesinnung für KFZ-Technik, übermittelten und in der Verhandlung mit diesen erörterten Protokollen betreffend die schriftliche und mündliche Prüfung des Beschwerdeführers über die individuelle Befähigung zu. Weiters auch dem in der Folge positiv ausgestellten Gutachten der WKO NÖ. Insbesondere die Einvernahme der beiden Zeugen, welche für die Prüfung des Beschwerdeführers zur Ausstellung des Gutachtens der WKO NÖ, Landesinnung für KFZ-Technik, zuständig waren, konnte das Gericht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer über die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen umfassenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. So sagte der Zeuge D aus, er wäre froh, wenn ihm bei der Meisterprüfung mal eine solch hervorragende, vielwissende und fähige Person gegenübersitzen würde, wie es der Beschwerdeführer sei. Auch konnten die Zeugen überzeugend darstellen, dass im Rahmen der Gutachtenserstellung trotz rein theoretischer Überprüfung auch umfassende praktische Fähigkeiten und Kenntnisse überprüft werden haben können, zumal hier sehr ins Detail gefragt worden sei, und solche Fragen definitiv nur jemand beantworten könne, der sie auch tatsächlich in der Praxis umzusetzen wisse.
Zum Nachweis der umfassenden praktischen Erfahrungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschäftigung als KFZ-Techniker in den Jahren 2011 und 2012 über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr und 8 Monaten einschlägige Berufserfahrung sammelte. Während seiner Beschäftigung im B war er, wie aus den Dienstzeugnissen hervorgeht, unter anderem in der Fahrzeugannahme bzw. als Kundenannahmeleiter tätig. Die Arbeit der Kundenannahme umfasse laut übereinstimmender detaillierter Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch der bereits Jahrzehnte im entsprechenden Gewerbe tätigen und diesbezüglich erfahrenen Zeugen weit mehr als eine bloße „Schlüsselübergabe“, vielmehr müsse man sich genau auskennen, was zu bestellen sei, welche Fehler festzustellen seien, man müsse auch die Zeit einteilen, was ein breites Grundwissen und umfassende Kenntnisse erfordern würden. Der Beschwerdeführer sei fachlich einem klassischen KFZ-Techniker somit sogar überlegen.
Aus einer Zusammenschau aller Beweise waren somit seine umfassenden Kenntnisse, Fähigkeiten und auch Erfahrungen festzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
[…]“
§ 19 GewO 1994 lautet:
„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
§ 94 GewO 1994 lautet auszugsweise:
„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
[…]“
§ 340 GewO 1994 lautet:
„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Die Kraftfahrzeugtechnik, Karosseriebauer einschl. Karosseriespengler und Karosserielackierer – Zugangsvoraussetzungen – Verordnung lautet:
„§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
8. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
9. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
8. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
9. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“
Bei dem Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) handelt es sich gemäß § 94 Z 43 GewO um ein reglementiertes Gewerbe, für dessen Ausübung der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis) vorgeschrieben ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 GewO wird für reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird.
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 19, Rz 8, mwN).
In einem Verfahren gemäß § 19 GewO muss der Antragsteller daher Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO abzustellen (vgl. VwGH 24.06.2015, 2013/04/0041).
Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten, und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rz 4).
Die Partei kann den Nachweis der beruflichen Qualifikation insbesondere auf Zeugnisse über absolvierte Ausbildungen, Weiterbildungsmaßnahmen, Prüfungen und einschlägige Tätigkeiten stützen. Sie kann sich überdies auf Anregung der Behörde oder auf eigenen Wunsch a) einem Fachgespräch bei der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer stellen oder bei dieser eine Arbeitsprobe anbieten oder b) an einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wenden, um ein Gutachten über ihre berufliche Qualifikation erstellen zu lassen. Das Gutachten der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer über das Ergebnis des Fachgesprächs oder der Arbeitsprobe sowie das Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen kann die Partei als Beweismittel in Feststellungsverfahren gemäß § 19 GewO vorlegen. Die beigebrachten Beweise unterliegen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 19 Rz 13).
Im Falle der Vorlage eines positiven Gutachtens der zuständigen Kammerorganisation sind nur die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hierfür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rz 5).
Der Beschwerdeführer hat sein Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker vom 12.03.2011 vorgelegt. Die Voraussetzung des § 1 Z 6 lit a sowie des § 2 Z 6 lit a der zitierten Verordnung wird somit erfüllt. Gemäß lit b wird weiters eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO) gefordert, welche der Beschwerdeführer nicht erbringt.
Die informierten Vertreter der WKO NÖ führten in der mündlichen Verhandlung allerdings aus, dass die Voraussetzungen im Sinne der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO betreffend den Beschwerdeführer eindeutig vorliegen. Das dementsprechende Gutachten ist für das Gericht nachvollziehbar, und konnte der Beschwerdeführer zwar die in lit b der Verordnung zitierte Berufserfahrung nicht erbringen, doch weist er über andere, ebenfalls einschlägige und wertvolle Berufserfahrungen vor, die den gem. § 18 GewO erforderlichen Erfahrungen durchaus gegenübergestellt werden können und vergleichbar sind, dies insbesondere deshalb, weil seine praktischen Tätigkeiten in der Fahrzeugannahme und als Kundenannahmeleiter umfassende Kenntnisse erforderten, die er vollumfänglich erbrachte.
Zumal in Zusammenschau aller Beweismittel festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (hinsichtlich der erforderlichen Praxis) verfügt, welche den Voraussetzungen des § 18 GewO bzw. der gegenständlichen Verordnung gleichwertig sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes am 02.12.2020 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder an dem betreffenden Standort vorliegen und im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, dies festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Die Gewerbeanmeldung liegt erst dann vor, wenn alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (§ 340 GewO). Betreffend die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises entsteht das Recht auf Marktzutritt erst ab dem Feststellungszeitpunkt., d.h. zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides und soweit zu diesem Zeitpunkt alle anderen gesetzlichen Antritts- und Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Anmeldeverfahren ist weiter von der Behörde zu führen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeanmeldung; individuelle Befähigung; Zugangsvoraussetzungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.412.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021