Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.06.2021Norm
GewO 1994 §339 Abs3Rechtssatz
Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs 3 GewO ist nach der Rsp des VwGH kein im Sinne des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel, da eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst dann vorliegt, wenn sämtliche erforderliche Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl § 340 Abs 1 vorletzter Satz GewO; vgl VwGH Ro 2016/04/0008). Es bedarf keiner Setzung einer Nachfrist, die Behörde hat das Fehlen der Belege bescheidmäßig festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Behörde ist es allerding unbenommen, offenkundige Fehler aufzuzeigen und insbesondere vom Anmelder sanieren zu lassen (vgl Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 339 Rz 14).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Unterlagen; Mangel; Anmeldevoraussetzungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.728.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021