RS Lvwg 2021/6/17 LVwG-AV-728/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340 Abs1

Rechtssatz

Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs 3 GewO ist nach der Rsp des VwGH kein im Sinne des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel, da eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst dann vorliegt, wenn sämtliche erforderliche Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl § 340 Abs 1 vorletzter Satz GewO; vgl VwGH Ro 2016/04/0008). Es bedarf keiner Setzung einer Nachfrist, die Behörde hat das Fehlen der Belege bescheidmäßig festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Behörde ist es allerding unbenommen, offenkundige Fehler aufzuzeigen und insbesondere vom Anmelder sanieren zu lassen (vgl Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 339 Rz 14).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Unterlagen; Mangel; Anmeldevoraussetzungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.728.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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