Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.06.2021Norm
GewO 1994 §339 Abs3Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht erfüllt, hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs 3 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Anmelder ist jedoch nicht gehindert, ein korrigiertes und ergänztes Ansuchen neuerlich einzubringen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Unterlagen; Mangel; Anmeldevoraussetzungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.728.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021