RS Lvwg 2021/6/17 LVwG-AV-728/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340 Abs1

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht erfüllt, hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs 3 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der Anmelder ist jedoch nicht gehindert, ein korrigiertes und ergänztes Ansuchen neuerlich einzubringen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Unterlagen; Mangel; Anmeldevoraussetzungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.728.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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