RS Lvwg 2021/6/20 LVwG-AV-671/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.06.2021

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Bei der Ausübung des Autohandelsgewerbes können sich – schon aufgrund des damit verbundenen persönlichen Kontakts etwa mit Kunden oder Lieferanten und der Möglichkeit des Entstehens von Konfliktsituationen – grundsätzlich jedenfalls Gelegenheiten zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität bieten (iZm Eigenart der strafbaren Handlung iSd § 26 GewO).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.671.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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