TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/20 LVwG-AV-671/001-2021

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Veröffentlicht am 20.06.2021
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Entscheidungsdatum

20.06.2021

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 04. März 2021, Zl. ***, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 04. März 2021, Zl. ***, wurde der Antrag des A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01. Dezember 2020 auf Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund der strafgerichtlichen Verurteilung für die Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) abgewiesen.

1.2. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 12. Jänner 2021 zwar den Eindruck vermittelt habe, die begangene Straftat zu bereuen, es jedoch nicht übersehen werden dürfe, dass insbesondere die Ausübung des Handelsgewerbes typischerweise mit vermehrtem Kundenkontakt verbunden sei. Es sei nicht unüblich, dass es im Rahmen von Verkaufsverhandlungen zu Provokationen oder Unmutsäußerungen seitens der Kunden kommen könne, weshalb es einer sachlichen und jedenfalls gewaltfreien Entgegnung seitens des Beschwerdeführers bedürfe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der geplanten Tätigkeit von Kunden provozieren lasse. Bezogen auf die strafgerichtliche Verurteilung sei selbst für den Fall, dass man der schweren Körperverletzung eine Provokation des Opfers zugrunde legen würde, nämlich ein Abbremsen, Verringern der Geschwindigkeit und verbale Beschimpfungen, diese Provokation nur als geringfügig anzusehen. Auch sei seit der Tatbegehung und der Entscheidung erst ein kurzer Zeitraum von rund 34 Monaten vergangen. Zudem habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Schadenwiedergutmachung angegeben, erst 1.000,00 Euro von insgesamt 3.500,00 Euro geleistet zu haben. Es könne daher aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Ausübung des Handelsgewerbes (mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes) eine gleiche oder ähnliche Straftat begehen werde.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 01. April 2021 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, das die belangte Behörde zu wenig berücksichtigt habe, dass der Tatzeitraum schon länger zurückliege; die strafbare Handlung sei am 16. April 2018 begangen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer unbescholten gewesen und sei die Tat in völligem Widerspruch zu seinem Charakter gestanden. Auch nach der Tat führe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebenswandel, es habe sich dabei um eine einmalige Fehlleistung gehandelt. Die Körperverletzung sei zudem fahrlässig begangen worden und habe das Strafgericht die Verhängung einer bloß bedingten Freiheitsstrafe als ausreichend befunden. Der Beschwerdeführer sei ein liebevoller Ehemann und fürsorglicher Familienvater, er sei sich seiner Vorbildwirkung bewusst und sei es sein sehnlichster Wunsch, seine Familie durch die geplante selbständige Tätigkeit zu versorgen. Auch habe der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr keine Bewährungshilfe mehr, weil diese vorzeitig aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei nur wegen der Corona-Krise arbeitslos; bis März/April 2020 sei er im Unternehmen seines Bruders als Autoverkäufer beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer gehe sein ganzes Leben, mit leichten Unterbrechungen, einer Beschäftigung nach und sei es in keiner Zeit zu Tätlichkeiten oder strafbaren Handlungen gekommen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer das beabsichtigte Handelsgewerbe schon einmal ausgeübt und habe er zuletzt seine Gattin beim Aufbau eines Autohandels unterstützt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer knapp drei Jahre nach der strafgerichtlichen Verurteilung ein Risiko darstelle und habe der angestrebte KFZ-Handel nichts mit der Verurteilung zu tun. Auch würde sich der beabsichtigte KFZ-Handel nicht dafür eigenen, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen. Zudem sei das Ausmaß der Provokation, das der strafbaren Handlung vorgegangen sei, nicht bloß als geringfügig anzusehen. Es sei im Kundenkontakt bei Ausübung des geplanten Gewerbes keine Fallkonstellation vorzustellbar, die dem der strafbaren Handlung vorangegangenen Vorfall entsprechen könnte. Auch sei die verhängte Strafe im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht seien daher erfüllt.

Beantragt wurde die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Seitens des Landesgerichtes *** wurde in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Bezug habende Gerichtsakt zur Zl. *** betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vorgelegt.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. Mai 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.

In der Verhandlung wurde zum Zweck der Beweisaufnahme Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich genommen, insbesondere einschließlich von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend das ehemals vom Beschwerdeführer und das von seiner Ehegattin angemeldete Handelsgewerbe sowie eines aktuellen Strafregisterauszugs betreffend den Beschwerdeführer. Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes ***, Zl. ***, wobei auf die wörtliche Verlesung dieser Aktenteile verzichtet wurde. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführer sowie – auf seinen Antrag hin – seine Ehegattin C, sein Bruder D sowie seine ehemalige Bewährungshelferin E als Zeugen einvernommen.

Seitens des Beschwerdeführers wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass er die im Urteil des Landesgerichtes *** vom 27. November 2018 festgesetzte Schadensgutmachung in Höhe von 4.000,00 Euro bereits zur Gänze geleistet habe. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, die entsprechenden Belege bis längstens 04. Juni 2021 nachzureichen.

3.3. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde mit E-Mail vom 31. Mai 2021 der Bericht des Bezirksgerichts *** vom 14. Februar 2021, Zl. ***, betreffend 3.000,00 Euro samt Anhang (Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution) vorgelegt und in einem mitgeteilt, dass bereits zuvor (aktenkundig) ein Betrag iHv 1.000,00 Euro bezahlt worden sei; es sei damit die gesamte Schadengutmachung laut Urteil iHv 4.000,00 Euro dokumentiert.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 27. November 2018, Zl. ***, für schuldig erkannt, am 16. April 2018 in *** F durch einen heftigen Faustschlag gegen das Gesicht am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser zu Boden stürzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des 4. Lendenwirbels, Platzwunden an der Nase und am Hinterkopf sowie mehrere Prellungen am Körper des Genannten herbeigeführt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde hierfür gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StPO wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, dem Privatbeteiligten F binnen 14 Tagen einen Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro zu bezahlen.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadengutmachung, erschwerend kein Umstand gewertet.

Unter „[a]ls erwiesen angenommene Tatsachen“ führt das Landesgericht *** im rechtskräftigen Strafurteil aus, dass der Beschwerdeführer den im Urteilspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen hat, er es ernstlich für möglich gehalten hat, F durch den Faustschlag am Körper zu verletzen und dies auch gewollt hat. Dabei hat es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten, dass eine schwere Körperverletzung eintritt, womit er sich abgefunden hat. Da der Beschwerdeführer ohne vernünftigen Beweggrund sowie mit erheblicher Gewalt gehandelt hat, ist seine Schuld bei der Tat als schwer zu beurteilen, was trotz seiner Verantwortungsübernahme und seines bisher ordentlichen Lebenswandels eine Diversion aufgrund von spezialpräventiven Überlegungen scheitern hat lassen. Ebenso war davon auszugehen, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Probezeit den Beschwerdeführer eher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten wird als eine Geldstrafe.

In einem wurde seitens des Landesgerichtes *** gemäß §§ 50 Abs. 1 und 52 StGB der Beschluss gefasst, für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen. Begründend ist ausgeführt, dass die Anordnung von Bewährungshilfe notwendig und zweckmäßig erscheint, um dem Beschwerdeführer bei der Aufarbeitung der Tat sowie der dadurch ausgedrückten aggressiven Verhaltensweise zu unterstützen und ihn somit von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Dieses Urteil ist bis dato nicht getilgt. Bis zur Erlassung dieses Urteils war der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und ist seitdem nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten.

Das Motiv des Beschwerdeführers für die Begehung der strafbaren Handlung waren aus seiner subjektiven Sicht erhebliche Provokationen seitens des Opfers, dies aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere durch starkes und plötzliches Abbremsen im Straßenverkehr, durch die Verhinderung von Überholmanövern seitens des Beschwerdeführers und schließlich – nachdem das Opfer in seiner Hauseinfahrt geparkt und der Beschwerdeführer ebenfalls mit seinem Fahrzeug angehalten hat und ausgestiegen ist – durch Beschimpfungen persönlicher und rassistischer Art gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Mutter (die Beifahrerin des Beschwerdeführers war).

Der Beschwerdeführer bereut die strafbare Handlung, hat sich mit dieser auseinandergesetzt und Lösungswege zur Vermeidung eines strafbaren Verhaltens auch in Extremsituationen im Rahmen der Bewährungshilfe erarbeitet. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers waren überrascht über die vom Beschwerdeführer gesetzte strafbare Handlung.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die strafbare Handlung gründen auf den Inhalten des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Aktes des Landesgerichtes *** zur Zl. ***, insbesondere dem darin enthaltenen Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 27. November 2018.

Den Feststellungen hinsichtlich des Tatmotivs liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers in Beschwerde sowie seine Aussage im Rahmen der persönlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugrunde.

Dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung bereut, hat dieser in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich glaubhaft vermittelt. Darüber hinaus hat auch die als Zeugin einvernommene ehemalige Bewährungshelferin des Beschwerdeführers glaubhaft dargetan, dass sich der Beschwerdeführer mit der Tat auseinandergesetzt und diese reflektiert hat. Die Bewährungshelferin führte aus, mit dem Beschwerdeführer Lösungsstrategien für Extremsituationen besprochen zu haben und gelangte in ihrer Tätigkeit zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch in Extremsituationen nunmehr einen anderen Ausweg, als den anlässlich der Straftat gewählten, ergreifen würde. Darüber hinaus haben die Ehegattin und der Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung ausgeführt, dass sie den Beschwerdeführer nicht aggressiv erleben und beide überrascht über die vom Beschwerdeführer gesetzte strafbare Handlung gewesen sind.

4.2. Aufgrund der Anordnung der Bewährungshilfe im og. Urteil des Landesgerichtes *** wurde E, ***, zur Bewährungshelferin des Beschwerdeführers bestellt (Mitteilung über die Bestellung der Bewährungshelferin vom 28. Jänner 2019).

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2020 an das Landesgericht *** wurde seitens des *** um Aufhebung der Bewährungshilfe ersucht. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit August 2018 ein aufrechtes Dienstverhältnis und regelmäßiges Einkommen habe, mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem Eigenheim wohne und die Kreditrate verlässlich zurückzahle. Bezüglich des zugesprochenen Schmerzensgeldes von 4.000,00 Euro seien laut Angaben des Beschwerdeführers noch 600,00 Euro zu begleichen. Der Beschwerdeführer wirke sehr gefestigt, aufgeschlossen und ehrlich. Im Rahmen der Deliktsverarbeitung habe er für sich gelernt, selbst bei extremer Provokation ruhig zu bleiben um anderen, sich und seiner Familie nicht zu schaden. Er führe ein geregeltes und ruhiges Leben mit seiner Frau und seinen Kindern. Er sei stets pünktlich erschienen, wirke sehr selbstsicher und zielsicher.

Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 28. Jänner 2021, Zl. ***, wurde die mit dg. Urteil vom 27. November 2018, Zl. ***, erteilte Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben. Begründend ist das Schreiben des *** vom 21. Jänner 2021 wiedergegeben und wird ausgeführt, dass gemäß § 51 Abs. 4 StGB das Gericht während der Probezeit erteilte Weisungen nachträglich zu ändern oder aufzuheben hat, wenn dies geboten erscheint.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des Aktes des Landesgerichtes ***, Zl. ***.

4.3. Der Beschwerdeführer hat die im Strafurteil des Landesgerichtes *** angeordnete Schadensgutmachung in Höhe von 4.000,00 insbesondere im Wege einer Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution (betreffend 3.000,00 Euro samt Anhang) geleistet.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus der im Gerichtsakt des Landesgerichtes *** ersichtlichen Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro sowie aus dem Bericht des Bezirksgerichts *** vom 14. Februar 2021, Zl. ***, betreffend 3.000,00 Euro samt Anhang (Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution).

4.4. Der Beschwerdeführer wurde am *** in Serbien geboren und lebt seit dem Jahr 2004 mit seiner Familie in Österreich. Er ist seit zwölf Jahren mit seiner Gattin verheiratet und lebt mit ihr und den gemeinsamen drei Töchtern (Zwillinge im elften sowie eine Tochter im siebten Lebensjahr) in einem Eigenheim in ***. Der Beschwerdeführer pflegt ein enges Verhältnis zu seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie.

Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss der Hauptschule und polytechnischen Schule bereits in den Jahren 2011 und 2012 das Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes (in Form eines Autohandels) ausgeübt und dieses aufgrund von „Exportschwierigkeiten“ eingestellt. Danach war er ca. vier Jahre lang für die G GmbH als Maschinenfahrer tätig (zunächst als überlassener Arbeitnehmer, danach war er direkt dort beschäftigt). Sein Bruder hat im Jahr 2017 ein Betriebsgrundstück in *** erworben und sich dort mit seinem Unternehmen, der H GmbH, mit einem Autohandel selbständig gemacht. Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Bruder beim Aufbau dieses Handelsgewerbes und war schließlich von Jänner 2019 bis ca. März 2020 im Unternehmen seines Bruders als (einziger) Arbeitnehmer beschäftigt. In dieser Funktion war der Beschwerdeführer für den An- und Verkauf von Fahrzeugen einschließlich der damit verbundenen organisatorischen Aufgaben (Terminkoordination, Kaufvertragsabwicklung uÄ) zuständig und hatte Kundenkontakt. Das Dienstverhältnis wurde schließlich im Hinblick auf die angespannte finanzielle Lage des Unternehmens wegen der Corona-Pandemie beendet. Zudem meldete die Ehegattin des Beschwerdeführers mit 18. November 2019 das Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Gewerbes am gleichen Standort an, in dem auch der Bruder des Beschwerdeführers mit seinem Unternehmen dieses Gewerbe ausübt. Die Gewerbeanmeldung durch die Ehegattin des Beschwerdeführers erfolgte vor dem Hintergrund, dass eine Gewerbeanmeldung durch den Beschwerdeführer wegen des Bestehens des Gewerbeausschlussgrundes der strafgerichtlichen Verurteilung nicht möglich gewesen ist. Dieses von seiner Gattin angemeldete Gewerbe wurde im Frühjahr 2020 wegen ihrer Betreuungspflichten gegenüber den Kindern und der Corona-Pandemie ruhend gemeldet. Bis dahin unterstützte der Beschwerdeführer seine Gattin bei der Ausübung des Handelsgewerbes in Form eines Autohandels und kümmerte sich insbesondere um die Angelegenheiten des An- und Verkaufs der Fahrzeuge. Derzeit ist der Beschwerdeführer arbeitssuchend gemeldet.

Beweiswürdigung:

Diesen Feststellungen liegt das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit den Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie den glaubwürdigen Zeugenaussagen seiner Gattin und seines Bruders in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugrunde.

5.   Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes

ausgeschlossen, wenn sie

1.   von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

         b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2.

       die Verurteilung nicht getilgt ist.

[…]

§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. […]“

6.   Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn diese wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist.

Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde und diese Verurteilung nicht getilgt ist (die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 fünf Jahre und beginnt im vorliegenden Fall der bedingten Strafnachsicht mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies aber erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist [vgl. § 2 Abs. 1 TilgG]; diesfalls würde vorliegend die Tilgung mit 27. November 2023 eintreten). Der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO ist daher erfüllt.

6.3. § 26 Abs. 1 GewO regelt betreffend diesen Gewerbeausschlussgrund die Erteilung der Nachsicht, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt diese Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei der Prognose auszugehen ist (vgl. VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).

Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist insbesondere auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0150). Das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 26 Abs. 1 GewO kann sich zudem bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestieren (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030, mwN, siehe auch VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029). Bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind insbesondere die Umstände der Straftat, wobei etwa ein aufwändig geplantes oder auffällig sorgloses Vorgehen, das Tatmotiv, ein langer Tatzeitraum, ein etwaiger Rückfall, oder die Höhe eines Schadensbetrages einzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; VwGH 17.09.2010, 2008/04/0144). Ferner ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012; VwGH 11.11.2013, 2013/04/0151, mwN), und ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei es auf den seit der Deliktbegehung verstrichenen Zeitraum ankommt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031).

Auch dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überlegungen des Strafgerichtes etwa bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände einer näheren Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung der Nachsicht erfüllt sind (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031, mwN). Zudem kommt bei der Erstellung der Prognose der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035, mwN).

Letztlich ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung – im vorliegenden Fall die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des freien Handelsgewerbes durch den Beschwerdeführer – „gar nicht“ besteht (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0117, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/04/0031 jeweils mwN); auf den Umstand, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bloß „kaum" zu befürchten ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0237).

6.4. Im Zusammenhang mit der Eigenart der strafbaren Handlung ist zunächst mit der belangten Behörde auszuführen, dass sich bei der Ausübung des beabsichtigten Autohandelsgewerbes – schon aufgrund des damit verbundenen persönlichen Kontakts etwa mit Kunden oder Lieferanten und der Möglichkeit des Entstehens von Konfliktsituationen – grundsätzlich jedenfalls Gelegenheiten zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen das von der strafgerichtlichen Verurteilung betroffene Rechtsgut der körperlichen Integrität bieten können; entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es dabei nicht darauf an, dass bei Ausübung des in Betracht kommenden Gewerbes eine Fallkonstellation nicht vorstellbar sei, die auch nur annähernd jener der Ausnahmesituation entsprechen könnte. In diesem Sinne ist die Nachsichtserteilung auch für Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, die außerhalb des beruflichen Umfeldes begangen wurden, alleine im Hinblick auf die in § 26 Abs. 1 GewO genannte Befürchtung zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen im Recht, dass bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes auch Gegebenheiten der Lebensführung – wenn etwa besondere Umstände wie ein soziales Netz durch Familie oder ein Wohnsitz hinzutreten, die einen starken Einfluss auf den Lebenswandel und damit auf das künftige Verhalten der betreffenden Person haben – nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Für vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Straftat kurz vor Vollendung des 28. Lebensjahres und damit in einem Alter begangen hat, in dem sein enges familiäres Netzwerk, insbesondere die Ehe mit seiner Gattin sowie seine Verantwortung gegenüber seinen Töchtern, bereits bestanden und dieses Umfeld den Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht von der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung abgehalten hat.

Zudem stehen gemäß dem rechtskräftigen Strafurteil (vgl. die oben getroffenen Feststellungen) als erwiesen angenommene Tatsachen insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer den Eintritt einer schweren Körperverletzung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er ohne vernünftigen Beweggrund und mit erheblicher Gewalt gehandelt hat und seine Schuld als schwer zu beurteilen war. Auch übersteigt das Ausmaß der wegen der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB verhängten bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten die in § 13 Abs. 1 GewO genannte Grenze von drei Monaten (um mehr als das Dreifache und damit) erheblich. Diese Umstände zeigen, dass sich das Persönlichkeitsbild des Täters und auch die Befürchtung im Sinn des § 26 Abs. 1 GewO bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestiert (vgl. insbesondere VwGH 24.03.2004, 2004/04/0029 betreffend das Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB).

Wenngleich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch die vorzeitige Aufhebung der Bewährungshilfe bereits im Jänner 2020 – und damit vor Ablauf der Probezeit von drei Jahren seit der Verurteilung am 27. November 2018 –bei der Prognoseentscheidung (entsprechend den Erwägungen des Strafgerichts bei der bedingten Strafnachsicht) nicht schematisch außer Betracht bleiben darf und dies grundsätzlich auch für eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers – wie dies auch dessen ehemalige Bewährungshelferin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt hat – spricht, darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Anordnung der Bewährungshilfe gemäß § 50 Abs. 1 StGB nur deshalb erfolgt ist, weil sie im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht notwendig und zweckmäßig erschien, um dem Beschwerdeführer bei der Aufarbeitung der Tat sowie der dadurch ausgedrückten aggressiven Verhaltensweise zu unterstützen und ihn somit von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Mit der vorzeitigen Beendigung der Bewährungshilfe ist daher nur eine zusätzlich zur bedingten Strafnachsicht angeordnete – seitens des Strafgerichtes zum damaligen Zeitpunkt für notwendig befundene – Maßnahme weggefallen. Auch sind im Entziehungsverfahren keine besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht hervorgekommen (vgl. etwa VwSlg 16091 A/2003), zumal im vorliegenden Fall die Strafe mangels Ablauf der dreijährigen Probezeit auch noch nicht endgültig nachgesehen wurde; die unstrittigen Umstände, dass nur diese eine strafgerichtliche Verurteilung betreffend den Beschwerdeführer vorliegt und es im Rahmen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit (zunächst bei Ausübung des Handelsgewerbes im Jahr 2011 und 2012, im Weiteren als Maschinenfahrer für die Dauer von ca. vier Jahren sowie schließlich als Autoverkäufer im Unternehmen seines Bruders von Jänner 2019 bis März 2020) zu keinem aggressiven Verhalten bzw. keiner strafbaren Handlungen gegenüber Kunden/Kollegen gekommen ist, vermögen solche besonderen Umstände (etwa im Sinne von VwSlg. 16091 A/2003) im Hinblick auf die beabsichtigte selbständige Tätigkeit nicht zu begründen. Auch macht es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einen Unterschied, ob man als Dienstnehmer (der Beschwerdeführer war mit Ausnahme seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2011 und 2012 unselbständig tätig) den Druck von Kunden verspürt bzw. Stresssituationen mit Kollegen auftreten, oder ob die eigene wirtschaftliche Existenz durch widrige Umstände gefährdet erscheint.

Auch wenn dem Beschwerdeführer die geleistete Schadensgutmachung (wenn auch teilweise erst im Wege der Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution) und seine Reflexion mit seinem strafbaren Verhalten sowie sein Wohlverhalten vor und seit der Tatbegehung zugute zu halten sind, ist der bislang verstrichene Zeitraum von nur drei Jahren und ca. zwei Monaten seit der Tatbegehung bzw. von zwei Jahren und ca. sieben Monaten seit der Verurteilung im Hinblick auf das sich aus der Tathandlung manifestierende Persönlichkeitsbild aktuell noch zu kurz, um zwingend von einem derartigen Wandel des Beschwerdeführers ausgehen zu können, sodass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung überhaupt nicht zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 03.09.2008, 2008/04/0025, wonach erst ein Wohlverhalten in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem Umstand der völligen Schadenswiedergutmachung [bei einem Vermögensdelikt] als ausreichend angesehen wurde). Dies insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gewalt, die der strafbaren Handlung zugrunde lag, der vom Landesgericht *** erkannten Schwere der Schuld und der noch nicht abgelaufenen Probezeit, wobei insbesondere auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers bis Jänner 2020 in den Zeitraum der Bewährungshilfe gefallen ist. Auch vermochte der Beschwerdeführer keine Umstände darzutun, die seine persönlichen Verhältnisse betreffen und etwa nach der Tatbegehung neu hinzugetreten sind, die folglich eine Wandlung seines Persönlichkeitsbildes begründen würden und die strafbare Handlung der schweren Körperverletzung (die auch zum Tatzeitpunkt für seine Familienmitglieder überraschend war) auch in Anbetracht des erst kurzen Zeitraums des Wohlverhaltens innerhalb der noch nicht abgelaufenen Probezeit von drei Jahren ab der Verurteilung als eine einmalige Fehlleistung erscheinen lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wir nur darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung über die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund – allenfalls nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens – nicht entgegensteht.

7.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (siehe die zitierten Entscheidungen). Insbesondere war der Entscheidung eine einzelfallbezogene Prognose zugrunde zu legen, weshalb der Entscheidung keine Bedeutung über den konkreten Anlassfall hinaus zukommt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Straftat; Prognoseentscheidung; Persönlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.671.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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