Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch RA B, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. Oktober 2020, ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von einem Personenkraftwagen“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die A GmbH ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von einem Personenkraftwagen“ im Standort ***, ***.
Am 3. Juli 2019 hat sie einen Antrag auf Erweiterung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung auf die Verwendung von drei Pkw gestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. Oktober 2020 wurde unter Spruchpunkt 1. die gegenständliche Gewerbeberechtigung entzogen und unter Spruchpunkt 2. der Antrag auf Erweiterung der bestehenden Gewerbeberechtigung auf drei Pkw abgewiesen.
Als Rechtsgrundlage wurde § 91 Abs. 2, § 87 Abs. 1 sowie § 361 Gewerbeordnung 1994 angeführt.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass Herr C, geb. ***, dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A GmbH angehöre. Es handle sich bei ihm somit um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.
Mit Stand 1.7.2020 würden gegen ihn 38 mit Geschäftszahlen angeführte Verwaltungsstrafvormerkungen im Verwaltungsstrafregister aufscheinen.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.11.2019 sei die Gewerbeinhaberin nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 vorliegen würden, und sei sie aufgefordert worden, Herrn C innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der GmbH zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse.
Zwischenzeitig seien seit der ersten Erhebung fünf weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hinzugekommen, sodass mittlerweile seit 2015 38 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen würden, wobei 14 Strafen auf die Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zurückgehen würden.
Gemäß § 5 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz sei die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten rechtskräftig bestraft worden sei. Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 bzw. § 5 Abs. 3 Z. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz handle, sei danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lasse, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße können nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.
Aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen sei der Schluss zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei und sei, sich gesetzeskonform zu verhalten und insbesondere die Lenker seiner Taxifahrzeuge auf Anfrage der Behörde bekanntzugeben.
Aus der festgestellten Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung sei daher der Schluss zu ziehen, dass Herr C nicht mehr im Besitz der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit sei.
Einer Firmenbuchabfrage vom 29. September 2020 zur Folge sei er jedoch weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der A GmbH eingetragen, sodass die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei.
Dagegen hat die A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, fristgerechte Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung abgewiesen und die Abweisung des Antrags auf Erweiterung der bestehenden Gewerbeberechtigung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Dazu wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen behördlichen Erledigung nicht um einen Bescheid handle, da diesem die Mindesterfordernisse fehlen würden, sodass die Erledigung gemäß § 58 iVm 18 Abs. 4 AVG absolut nichtig sei. Sofern ein Bescheid nicht gemäß § 19 E-Government Gesetz elektronisch ausgefertigt und mit einer Amtssignatur versehen werde, was gegenständlich nicht der Fall sei, sei zwingendes Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides die Unterschrift des Genehmigenden, wobei an die Stelle der Unterschrift gemäß § 18 Abs. 4 AVG die Beglaubigung der Kanzlei treten könne, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimme und die Erledigung genehmigt worden sei. Das Schreiben der belangten Behörde vom 14.10.2020 sei nicht unterfertigt worden, es enthalte auch keine Beglaubigung der Kanzlei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirke das Fehlen der Unterschrift die absolute Nichtigkeit der behördlichen Ausfertigung, sodass gegenständlich kein wirksamer Bescheid vorliege.
In der Sache wurde vorgebracht, dass der Magistrat der Stadt Wien, MBA 1/8, davon ausgegangen sei, dass Herr C die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze, obwohl dem Magistrat der Stadt Wien im Juni 2019 25 von insgesamt 29 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bekannt gewesen seien. Wäre die Zuverlässigkeit nicht gegeben gewesen, hätte schon der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Gewerbeberechtigung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen entziehen müssen. Tatsächlich habe aber der Magistrat der Stadt Wien die Ausübung des Taxigewerbes eingeschränkt auf die Verwendung von einem Pkw genehmigt. Somit sei am 6.6.2019 die Zuverlässigkeit von Herrn C trotz 25 Verwaltungsstrafvormerkungen gegeben gewesen und habe die Behörde keinen Grund gesehen, ein Gewerbeentzugsverfahren einzuleiten. Dass nach dem 6.6.2019 vier weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen würden, ändere nichts an der Zuverlässigkeit von Herrn C, da es sich um eine Minderzahl von geringfügigen Verstößen handle.
Die rechtskräftige Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien habe für die Behörde Bindungswirkung, sodass eine eigene Beurteilung durch die belangte Behörde nicht mehr zulässig gewesen sei.
Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde der Begründungs- und Konkretisierungspflicht insofern nicht ausreichend nachgekommen sei, als nicht erkennbar sei, auf welche konkreten Übertretungen sich die Annahme, Herr C erfülle die geforderte Zuverlässigkeit nicht mehr, stütze. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verweigerten Akteneinsicht nicht überprüfen, ob die Verwaltungsübertretungen bereits rechtskräftig bzw. getilgt seien. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, ob es sich bei den Fahrzeugen, mit denen angeblich Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, um Privatfahrzeuge handle oder diese Fahrzeuge während der angeblich begangenen Verwaltungsübertretungen privat verwendet worden seien. Deshalb würden die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Landespolizeidirektion Wien vom 31.7.2019 auch ausdrücklich bestritten.
Die Beschwerdeführerin beschäftige je nach Auslastung und Zeitpunkt 4 bis 15 Mitarbeiter, welche mehrfach darauf hingewiesen würden, dass sie unter anderem die Straßenverkehrsvorschriften über die Personenbeförderung einzuhalten hätten. Herr C habe an ihn bzw. den Namen der Beschwerdeführerin gerichtete Strafverfügungen sogleich bezahlt und sodann vom Lohn des jeweiligen Mitarbeiters einbehalten. Solche Vorgehensweisen seien in einem Taxi- und Mietwagenunternehmen nicht unüblich. Seit Mai 2015 sei Herr C regelmäßig mit Strafen und/oder Lenkerauskünften konfrontiert worden. Er sei jedoch nicht in Kenntnis der weitreichenden Folgen von Verkehrsübertretungen gewesen. Zu Mitarbeitern, welche gehäuft Verwaltungsübertretungen zu verantworten gehabt hätten, sei jeweils das Dienstverhältnis beendet worden, sukzessive seien verantwortungsbewusstere Fahrer eingestellt worden, weshalb die Beanstandungen weniger geworden sein. Seit dem 6.6.2019 seien nur zwei Lenkerauskünfte übermittelt worden. Auch habe er begonnen, Einsprüche gegen Strafverfügungen wegen Übertretungen, die er begangen habe, zu erheben, damit seine persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr in Frage gestellt werde. Er habe ein Kontrollsystem eingerichtet, um zu verhindern, dass Mitarbeiter weiterhin Geschwindigkeitsübertretungen begehen würden. Er fahre den Mitarbeitern stichprobenartig nach und kontrolliere deren Verhalten im Straßenverkehr. Zu namentlich genannten Personen sei im Zeitraum 2016 bis 2018 auch das Dienstverhältnis aufgelöst worden, welche Verwaltungsstrafen zu verantworten gehabt hätten. Die Mitarbeiter würden auch über die neuesten Rechtsvorschriften informiert werden.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu einem Großteil nicht durch Herrn C begangen worden seien. Dieser sei zuletzt Liquidator, zuvor ab 17.11.2015 Geschäftsführer der D GmbH gewesen. Nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit sei er mit Lenkeranfragen an die D GmbH für Tatzeitpunkte vor seiner Geschäftsführertätigkeit konfrontiert gewesen, wobei es jedoch eine mangelnde Kooperation mit der vorherigen Geschäftsführung gegeben habe, sodass es schwierig gewesen sei, qualifiziert Lenkeranfragen zu beantworten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Zeitraum 2015 bis 2017 würden primär aus dem beschriebenen Informationsdefizit und nicht aus einer Unzuverlässigkeit von Herrn C resultieren.
Weiters sei festzuhalten, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit zu berücksichtigen sei. Falls die Gewerbeberechtigung dennoch entzogen werden müsste, würde es ausreichen, das Gewerbe nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen, da zu erwarten sei, dass eine bloß befristete Maßnahme ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten der Beschwerdeführerin zu sichern. Außerdem habe es im Beobachtungszeitraum kein einziges Delikt wegen technischer Mängel gegeben und ebenso wenig wegen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften.
Schließlich wurde auf die Verletzung von Art. 6 EMRK hingewiesen, da die Gewerbebehörde der Beschwerdeführerin lediglich eine Aufstellung der Verwaltungsstrafvormerkungen der LPD Wien mit den Geschäftszahlen übermittelt habe, welcher Liste jedoch nicht zu entnehmen sei, zu welcher Tageszeit an welchem Tatort und mit welchem KFZ/behördlichen Kennzeichen durch welche Mitarbeiter eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Diese Daten seien aber relevante Informationen im Rahmen eines Gewerbeentzugsverfahrens sowie relevante Informationen für den Nachweis, dass die Verwaltungsübertretungen nicht durch Herrn C ad personam erfolgt seien.
Abschließend wurde mangelnde Begründung vorgebracht, da sich die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen in der Zitierung von Gesetzesbestimmungen und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erschöpfe. Eine Feststellung, dass bzw. welche der im Verwaltungsstrafregister aufscheinenden Vormerkungen noch nicht getilgt seien, habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Überhaupt sei aus der Bescheidbegründung kein Eingehen auf den konkreten Sachverhalt zu erkennen. Die Behörde habe auch nicht festgestellt, dass Herrn C tatsächlich ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers im Sinne des § 13 Abs. 7 Gewerbeordnung zustehe. Der Beschwerdeführerin sei auch keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu den einzelnen Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister Stellung zu nehmen. Diesfalls hätte sie beweisen können, dass diese Verwaltungsübertretungen nicht begangen worden seien und auch einen Antrag auf Einleitung eines Nachsichtsverfahrens im Sinne des § 26 Gewerbeordnung 1994 gestellt.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 12. Mai 2021 die Landespolizeidirektion Niederösterreich ersucht, die im angefochtenen Bescheid zu den Geschäftszahlen angeführten Verwaltungsstrafverfügungen bzw.
-straferkenntnisse mit Ausnahme der 4 Strafbescheide der MA67 und der Vormerkung zur Zahl ***, wo keine Strafe verhängt wurde, zu übermitteln. Mit einem weiteren Schreiben wurde der Magistrat der Stadt Wien ersucht, die Akten des Magistrats der Stadt Wien, MBA 1/8 zu den Zahlen *** und *** zu übermitteln.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-1468-2020 und LVwG-AV-1471-2020 gemäß § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu den Zahlen *** und *** sowie der bezughabenden Akten das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-1468-2020 und LVwG-AV-1471-2020, durch Verlesung der Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zu den GISA-Zahlen-*** und ***, durch Verlesung des Firmenbuchauszugs zur Firmenbuchnummer *** und durch Einvernahme des Zeugen C.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erhoben:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Die A GmbH ist seit 15.11.2013 Inhaberin der Konzession für das „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen“ im Standort ***, ***. Alleiniger Gesellschafter ist seit 27.9.2018 C, geb. ***, welcher seit 27.9.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer war, wobei diese Funktion am 12.11.2021 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.
Gegen C liegen folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen vor:
1. Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26. April 2016, Zl. *** (hinsichtlich dieser Verwaltungsstrafvormerkung ist mittlerweile Tilgung eingetreten):
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als Verantwortlicher der Firma D GmbH mit Schreiben der LPD Wien vom 26.01.2016 aufgefordert binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 20.06.2015 um 20:20 Uhr in ***, ***, Richtung *** gelenkt oder abgestellt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können, da Ihre Auskunft unrichtig war.
Der von Ihnen benannte Auskunftspflichtige war weder handelsrechtlicher noch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH, und bestreitet eine Managementfunktion gehabt zu haben.
Die Firma D GmbH haftet über die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG
Geldstrafe: € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
2. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2016, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 11.02.2016 um 15:02 Uhr in ***, ***, *** Höhe *** (Baustelle), Richtung *** als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 52 lit. a Z. 10 a StVO
Geldstrafe: € 76,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
3. Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Oktober 2016, Zl. ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Einspruch von C gegen die Strafverfügung vom 24.4.2016 Folge gegeben und die Geldstrafe mit € 45,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) neu bemessen.
4. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 13. Oktober 2016, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 27.06.2016 um 17:34 Uhr in ***, ***, *** in Höhe ***, Richtung *** als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 20 Abs. 2 StVO
Geldstrafe: € 80,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag,13 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
5. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 3. Oktober 2016, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 04.08.2016 um 11:20 Uhr in ***, ***, Fahrtrichtung *** als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** sich nicht entsprechend den vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen (Richtungspfeil nach links) verhalten, da Sie vorschriftswidrig über die Abbiegespur geradeaus weiter fuhren“
Übertretene Norm: § 99 Abs. 3 lit.a iVm § 9 Abs. 8 StVO
Geldstrafe: € 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag, 8 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
6. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 20. September 2016, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 30.07.2016 um 13:34 Uhr in ***, *** Höhe *** (***), Richtung stadteinwärts als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h und überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 20 Abs. 2 StVO
Geldstrafe: € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 13 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
7. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 29. November 2016, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 07.09.2016 um 20:44 Uhr in ***, ***, *** ca. 150 m nach ***, Richtung *** als Lenker (in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 23 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 52 lit. a Z. 10a StVO
Geldstrafe: € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 22 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
8. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 22. September 2017, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D GmbH und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nach außen Berufener, mit Schreiben der LPD Wien vom 17.08.2017, zugestellt am 24.08.2017 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 21.06.2017 um 23:35 Uhr in ***, ***, *** Höhe *** KM ***, Richtung Süden gelenkt hat. Sie haben in dieser Funktion diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.
Der Zulassungsbesitzer haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG
Geldstrafe: € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
9. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 8. August 2017, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 01.07.2017 um 09:11 Uhr in ***, ***, Kreuzung ***, Richtung *** als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG geradeaus“ nicht beachtet und haben die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt.“
Übertretene Norm: § 52 lit. b Z. 15 StVO
Geldstrafe: € 76,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag, 11 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
10. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 18. August 2017, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 06.07.2017 um 21:53 Uhr in ***, ***., *** in Höhe ***, Richtung *** als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 20 Abs. 2 StVO
Geldstrafe: € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
11. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 6. März 2018, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als Inhaber der Firma E e.U. vom Zulassungsbesitzer als auskunftspflichtig Benannter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nach außen Berufener, mit Schreiben der LPD Wien vom 12.09.2017 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung am 19.09.2017 der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 23.07.2017 um 07:57 Uhr in ***, ***, Kreuzung ***; Fahrtrichtung: *** gelenkt hat. Sie haben in dieser Funktion diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.
Die Firma E e.U. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 7 VStG iVm § 9 Abs. 1 VStG
Geldstrafe: € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
12. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Februar 2018, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 02.09.2017 um 18:22 Uhr in ***, ***, *** gegenüber ***, Richtung *** als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 20 Abs. 2 StVO
Geldstrafe: € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 13 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
13. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Oktober 2017, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher der Firma D GmbH in ***, *** und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nach außen Berufener, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Die Hauptniederlassung wurde am 17.11.2015 von ***, *** nach ***, *** verlegt und wurde es zumindest bis zum 09.10.2017 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Die Firma D GmbH, haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über Sie verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zu ungeteilten Hand.“
Übertretene Norm: § 42 Abs. 1 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG
Geldstrafe: € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
14. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 3. April 2018, Zl. ***:
Tatbeschreibung:
„Sie haben am 14.03.2018 um 14:02 Uhr in ***, *** Str.km ***, Fahrtrichtung *** als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** zum nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Der Abstand wurde mit einem Messgerät festgestellt. Es wurde mittels Videomessung bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h ein zeitlicher Abstand von 0,66 Sekunden gemessen.“
Übertretene Norm: § 18 Abs. 1 StVO
Geldstrafe: € 120,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 7 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
15. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 11. Juli 2018, Zl. ***:
Datum/Zeit: 28.4.2018, 06:08 Uhr
Ort: ***, *** Höhe *** KM ***, Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Tatbeschreibung:
„Sie wurden mit Schreiben der LPD Wien, PK *** vom 20.06.2018 als Zulassungsbesitzer/In aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am – wie oben - gelenkt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG
Geldstrafe: € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
16. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 2019, Zl. ***:
Datum/Zeit: 27.10.2018, 06:40 Uhr
Ort: ***, *** in Höhe km ***, Richtung ***
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als Auskunftsperson für Lenkererhebungen des KFZ mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der LPD Wien vom 07.01.2019 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung (hinterlegt am 11.01.2019) der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 27.10.2018 um 06:40 Uhr das Kraftfahrzeug in ***, ***., *** in Höhe km ***, Richtung *** gelenkt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG
Geldstrafe: € 130,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 2 Stunden
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
17. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 26. März 2019, Zl. ***:
„Datum/Zeit: 13.3.2019
Ort: LPD Wien, PK ***, ***, ***
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als Auskunftspflichtige/r für Lenkererhebungen des KFZ mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der LPD Wien vom 19.02.2019 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung (26.02.2019) der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 02.09.2018 um 07:20 Uhr in ***, *** gegenüber *** Richtung *** gelenkt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG
Geldstrafe: 120,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
18. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 2. Mai 2019, Zl. ***:
Datum/Zeit: 20.2.2019, 23:16 Uhr
Ort: ***, ***, *** Höhe Knoten *** Km *** LM ***, Richtung Norden
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Tatbeschreibung:
„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 52 lit. a Z. 10 a StVO
Geldstrafe: € 76,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
19. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 3. Juni 2019, Zl. ***:
Datum/Zeit: 20.2.2019, 15:58 Uhr
Ort: ***, *** Höhe *** KM ***, Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als Auskunftspflichtige(r) für Lenkererhebungen des KFZ mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der LPD Wien, PK *** vom 07.05.2019 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am - wie oben - gelenkt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG
Geldstrafe: € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
20. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 25. Juni 2019, Zl. ***:
Datum/Zeit: 3.1.2019, 20:50 Uhr
Ort: ***, ***, *** Höhe Knoten *** Km *** LM ***, Richtung Norden
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Tatbeschreibung:
„Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 52 lit. a Z. 10 a StVO
Geldstrafe: € 76,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
21. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Juni 2019, Zl. ***:
Datum/Zeit: 25.5.2019 bis 26.6.2019
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als Auskunftsperson für Lenkererhebungen des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der LPD *** vom 6.5.2019 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 20.12.2018 um 16:11 Uhr in ***, *** gelenkt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“
Übertretene Norm: §103 Abs. 2 KFG
Geldstrafe: € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
Weiters wurde über ihn zur Zahl *** wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG mit rechtskräftigem Bescheid vom 5.9.2018 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 12 Stunden) verhängt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.1.2018 zur Zahl *** wurde über ihn wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 76,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 11 Stunden) verhängt.
Mit nachweislich zugestellter Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. November 2019, ***, wurde die Gewerbeinhaberin unter Hinweis auf die gegen Herrn C vorliegenden Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister sowie unter Hinweis auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. b Gelegenheitsverkehrsgesetz in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 3 und § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 aufgrund der nicht mehr gegebenen Zuverlässigkeit aufgefordert, Herrn C, welcher dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A GmbH angehöre und welcher somit eine natürliche Person sei, der im Sinne des § 13 Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Innerhalb der gesetzten Frist wurde C nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie als alleiniger Gesellschafter der Gewerbeinhaberin entfernt.
In dieser Verfahrensanordnung werden folgende Verwaltungsübertretungen unter Angabe der Geschäftszahlen ohne nähere Konkretisierung aufgelistet:
***, ***, ***
***, ***, ***
***, ***, ***
***, ***, ***
***, ***, ***
***, ***, ***
***, ***, ***
***, ***, ***
***, ***, ***
***.
Laut Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 21.5.2021 sind folgende Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse nicht mehr im System auffindbar: ***, *** und ***.
Die beiden Verwaltungsstrafvormerkungen zu den Zahlen *** und *** sind bereits getilgt.
Am 12. Jänner 2021 wurde die Löschung der Funktion von C als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragen.
Im Anschluss an die Verfahrensanordnung ergingen folgende weitere Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse bzw. sind nicht in dieser aufgelistet:
1. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 23. September 2019, Zl. ***:
Datum/Zeit: 24.7.2019, 00:00 Uhr
Ort: ***, *** – PK ***
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als Auskunftsperson für Lenkererhebungen des KFZ mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der LPD Wien, PK *** vom 03.07.2019 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 02.04.2019 und 20:09 Uhr in ***, ***, ***Km *** bis Km *** Richtung *** gelenkt hat.
Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG
Geldstrafe: € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFGs
2. Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. August 2019, Zl. ***:
Datum/Zeit: 17.07.2019 bis 14.8.2019
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
„Sie wurden als Auskunftsperson für Lenkererhebungen des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der LPD Wien vom 27.6.2019 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 30.03.2019 um 07:44 Uhr in ***, ***gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.“
Übertretene Norm: § 103 Abs. 2 KFG
Geldstrafe: € 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden
Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG
3. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 16. August 2019, ***:
Datum/Zeit: 26.1.2019, 16:06 Uhr
Ort: ***, *** gegenüber ***, Richtung ***
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Tatbeschreibung:
„Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Übertretene Norm: § 20 Abs. 2 StVO
Geldstrafe: € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 13 Stunden
Strafnorm: § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Schließlich wurden über ihn zu den Zahlen *** und *** wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG zwei weitere Geldstrafen in der Höhe von € 100,-- bzw. € 150.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden bzw. 3 Tage) von der Landespolizeidirektion Wien am 11.3.2020 bzw. am 5.9.2019 verhängt.
Weiters ergingen im Zeitraum 10.10.2018 bis 10.8.2019 vier Verwaltungsstrafen des Magistrats der Stadt Wien nach dem Parkometergesetz 2006, wobei jeweils € 60,-- als Geldstrafe bzw. jeweils 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden (*** vom 10.10.2018, *** vom 29.12.2018, *** vom 13.6.2019 und *** vom 10.8.2019). Diese vier Verwaltungsstrafvormerkungen waren ebenfalls nicht in der Verfahrensanordnung vom 29.11.2019 enthalten.
Im vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl *** ist der elektronisch unterfertigte und mit der Amtssignatur versehene Bescheid enthalten.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung beruht auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***. Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen beruhen auf der Einsichtnahme in die beigeschafften gegenständlichen rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen der Landespolizeidirektion Wien bzw. Landespolizeidirektion Niederösterreich. Die Feststellung zur Verfahrensanordnung ergibt sich aus eben dieser. Weiters wurde Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten genommen, wo die Auflistung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 31.7.2019 ebenso inneliegt wie die Auflistung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Magistrats der Stadt Wien vom 18.6.2020 betreffend die vier Übertretungen des Parkometergesetzes 2006 und die Auflistung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 1.7.2020, worauf die Feststellungen zu den im Anschluss an die Verfahrensanordnung vom 29.11.2019 hinzugekommenen Verwaltungsstrafvormerkungen beruhen.
Die Feststellung zur elektronischen Unterfertigung des Bescheides sowie zur Amtssignatur beruhen auf der Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz lautet auszugsweise:
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
1.
die Zuverlässigkeit,
2.
die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4.
eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.
(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen
1.
dass die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 gegeben ist und
2.
dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Können die in Z 2 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1.
der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
2.
dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
3.
der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a)
die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b)
die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
….
§ 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
…
3.