RS Lvwg 2021/7/5 LVwG-AV-882/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

§ 87 Abs 1 Z 3 GewO erfordert einen hinreichenden Konnex zum ausgeübten Gewerbe. Die Verletzung von für die gegenständliche Gewerbeausübung irrelevanten Rechtsvorschriften kann demnach nicht zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.882.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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